Mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen wurde auch ein neues System der Qualitätssicherung eingeführt. Unabhängige Akkreditierungsagenturen, die durch den Akkreditierungsrat akkreditiert werden, sollen die neuen Studiengänge nach eigenständig entwickelten Kriterien unter anderem auf fachlich-inhaltliche Mindeststandards überprüfen. Die Akkreditierung ist in der Mehrzahl der Bundesländer die Voraussetzung für die Erlaubnis Studiengänge überhaupt anbieten zu dürfen. Wird die Akkreditierung jedoch versagt, kann beispielsweise in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

„Akkreditierungen kosten die Hochschulen viel Geld und Aufwand. Dabei sind die Kriterien intransparent und die Ergebnisse keinesfalls zufriedenstellend“, so beschreibt Felix Gathmann, AStA-Vorsitzender der RWTH Aachen, die Problematik. So fallen zum Beispiel für jeden zu akkreditierenden Studiengang zehn bis fünfzehn Tausend Euro auf die Hochschule zurück. Des Weiteren komme es einerseits immer wieder vor, dass Studiengänge akkreditiert würden, die nicht studierbar seien. Und auf der anderen Seite gebe es für studierbare Studiengänge häufig Vorgaben der Agenturen, die ihren Zweck verfehlen - beispielsweise eine unnötige Beschränkung des Masterzugangs. „Die Hochschulen dürfen sich dieses Verhalten nicht gefallen lassen“, führt der AStA-Vorsitzende weiter aus und verlangt eine Geld-zurück-Garantie bei schlechter Arbeit der Agenturen. Doch leider ist die Umsetzbarkeit einer solchen Forderung fraglich, da die Hochschulen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Akkreditierungsagenturen stehen, um ihre Studiengänge anbieten zu dürfen.

„Die gesetzlichen Grundlagen für die Akkreditierungsverfahren sind unzureichend“, bemängelt auch Martin Henze, studentisches Mitglied des Senats der RWTH Aachen. „Weder die Kriterien, noch die Kostenfrage sind in Nordrhein-Westfalen gesetzlich geregelt“, stellt er weiter fest. Demnach verlange der Eingriff in Grundrechte zwingend eine gesetzliche Grundlage. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg (12 K 2689/08) Anfang Mai unterstützt diese Sichtweise. Es hat ein Verfahren, bei der über die Versagung einer Akkreditierung zweier Studiengänge an einer nichtstaatlichen Hochschule gestritten wird, ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Verwaltungsgericht sieht durch die Akkreditierungspflicht in Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Lehrfreiheit, ohne dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Das Rechtsstaatsprinzip verlange ein Gesetz, dass die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normiert. Die großzügigen Freiheiten, die das Gesetz dem Akkreditierungsrat und den Agenturen überlässt, sei unzulässig. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, zusammengefasst in „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“, auf die sich die Agenturen stützen, seien keine bindenden Rechtsgrundsätze. „Ich erwarte, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundgesetzwidrigkeit der Akkreditierungsregelungen feststellt. Wenn dies geschieht, wird dem gesamten Akkreditierungssystem der rechtliche Boden unter den Füßen weggezogen", hebt Dr. Christian Birnbaum, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Köln, die Bedeutung hervor.

Der AStA der RWTH Aachen fühlt sich durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinen Ansichten bestätigt. „Die Akkreditierung kann ein wichtiges Element der Qualitätssicherung sein, wenn sie sich auf die wesentlichen Faktoren beschränkt statt eine unnötig teure und häufig fehlgeleitete Detailsteuerung vornehmen zu wollen“, betont Gathmann. „Bei der Akkreditierung müssen wirkliche Defizite aber auch aufgezeigt werden“, ergänzt Henze. In diesem Sinn werden sich die studentischen Vertreterinnen und Vertreter der RWTH Aachen weiterhin für vernünftige Akkreditierungsverfahren einsetzen.

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Umut Icten

30. Juni 2010