Gemäß der neuen Coronaschutzverordnung gilt ab Montag, 23. August, in den Mensen mit geöffnetem Sitzbereich die sogenannte 3G-Regel. Das heißt, dass dort nur noch getestete, genesene und geimpfte Personen mit entsprechendem Nachweis Zutritt haben. Die 3G-Regel gilt auch für Gäste, die das Essen nur mitnehmen und dieses nicht vor Ort verzehren möchten.

Nachweise können sowohl in Papier- als auch in digitaler Form vorgezeigt werden. Zusätzlich ist es erforderlich, ein Dokument zur Identitätsprüfung mitzubringen.

Der Zutritt ist mit folgenden Nachweisen möglich:

Getestet: Negativer Testnachweis einer Teststelle, der nicht älter als 48 Stunden alt ist (Bürgertest)

Genesen: Nachweis über eine überstandene Corona-Infektion (in deutscher oder englischer Sprache)
– Genesene, die in den letzten sechs Monaten und vor mindestens 28 Tagen erkrankt sind: positives Testergebnis durch Labordiagnostik
– Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, positives Testergebnis durch Labordiagnostik und Nachweis über die Erstimpfung (14 Tage nach Impfung)

Geimpft: Nachweis über die vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

Wichtig: Personen, die mit anderen Impfstoffen als mit den in der EU zugelassenen geimpft sind, gelten als ungeimpft und müssen einen aktuellen Test vorweisen, um die 3G-Anforderungen zu erfüllen. Weitere Informationen zu den anerkannten Impfstoffen sind auf den Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts erhältlich.

(kh, Quelle: Studierendenwerk Aachen)