Infos Rentenversicherung
In der Regel sind die ausgeschriebenen Stellenanzeigen der RWTH Aachen im Bereich der studentischen Beschäftigten Minijobs. Seit dem 01. Januar 2013 unterliegen die 450 € Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Das heißt: Der Arbeitgeber und du als studentische Hilfskraft bezahlen jeweils einen Anteil in die Rentenversicherung ein. Dadurch erwirbt man bereits während der Arbeit als studentische Hilfskraft Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie hoch sind die Beiträge zur Rentenversicherung?
Der Arbeitgeber zahlt 15 % und der Minijobber zahlt 3,7 % vom Bruttolohn ein.
Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Ja, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist möglich. Diese Befreiung kann jeder Zeit beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden.
Achtung: Geht ihr mehreren Minijobs nach, so wirkt sich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf alle Minijobs aus. Eine Rücknahme der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist nicht möglich. Es ist jedoch ratsam sich nicht von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Denn mit den Beiträgen zur Rentenversicherung habt Ihr Anspruch auf volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten und Euer Verdienst wird komplett auf die Rente angerechnet, wodurch sich eure spätere Rente erhöht.
Wie wirkt sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht monatlich auf die Höhe des Entgelts aus?
Bei einem Verdienst von 450 € monatlich und einem Eigenanteil von 3,7 % hat man 16,65 € mehr im Monat zur Verfügung. 450 € * 0,037 = 16,65 €