Heute vor 49 hat das Bundesverfassungsgericht mit ihrem „Numerus-Clausus-Urteil“ das Vergabeverfahren für Studienplätze in Deutschland massiv beeinflusst. In den Jahren vor dem Urteil war die Zahl der Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung stark gestiegen, sodass es – besonders in den Medizinstudiengängen – der Bedarf die Kapazität an Studienplätzen weit überstieg. Einige Studiengänge verfügten nun über einen Numerus Clausus, um die Menge der Studienanfänger zu begrenzen. Dem Bundesverfassungsgericht lagen mehrere Klagen über die verfassungsmäßigkeit eines Numerus Clausus vor. Zentraler Punkt der Anklage war es, dass der Numerus Clausus die freie Berufswahl einschränken würde. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass sich das Recht auf einen Studienplatz auf das vorhandene Ausbildungsangebot beschränke und der Staat nicht verpflichtet sei, dieses so weit auszubauen, dass allen Studienanwärter*innen ein Platz angeboten werden kann. Daher sei eine Zulassungsbeschränkung verfassungskonform, wenn alle anderen Maßnahmen, die Kapazitäten zu erweitern, ausgeschöpft sind.

In der Brillanz bedeutet dies, dass heute auf nahezu allen Studiengängen ein Nummer Clausus als Zulassungsbeschränkung eingeführt wurde. Die Zahl der Studienplätze wurde zwar ausgebaut, aber nicht in dem Maße, dass ein NC überflüssig wurden. Auch das Urteil des Bundesverfassungsgericht 2017, der das bundesweite Vergabeverfahren für Medizin alleine auf Grund der Abiturnote in Teilen für verfassungswidrig erklärte, bestätigte das Urteil von 1972 im Prinzip, forderte aber, dass weitere Kriterien, beispielsweise Eignungstest, in das Vergabeverfahren mit einfließen müssen.

Aachen den 18.7.2021 (sp)