Wenn ihr für einen Zeitraum bis zum 31.8.19 bereits BAföG erhalten habt (also alle Geförderten, die nicht gerade zum Wintersemester 2019/20 das erste Mal Leistungen nach dem BAföG beantragt und gewährt bekommen haben), könnte eine neue Regelung bezüglich der Rückzahlung des Darlehens für euch relevant sein.

Hierbei wird allen betroffenen Personen ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie auch nach den neuen Regelungen bezüglich der Rückzahlung des Bafögdarlehensanteils nach dem Studium behandelt werden wollen oder nicht.

Diese Regelungen sehen einerseits eine Erlassmöglichkeit vor, jedoch können sie auch in Einzelfällen eine Verschärfung darstellen, wenn sie mit den alten Regelungen verglichen werden.

Konkret wird i.d.R. fünf Jahre nach Erreichen der Förderungshöchstdauer des Bachelors (oder ersten geförderten Studiengangs) die erste Tilgungsrate fällig. Diese wird geleistet oder es kann bei geringem Einkommen die sogenannte Freistellung beantragt werden, also eine Aussetzung der Zahlungspflicht oder eine Minderung der monatlichen Rate. Nach der neuen Regelung wird nun durch das BVA nach 20 Jahren das noch vorhandene Restdarlehen erlassen. Wer also nur einen Teil oder – aufgrund dauerhaft gestellter Freistellungsanträge – keinerlei Darlehen tilgen konnte, wird komplett von der Rückzahlung befreit. Allerdings nur dann, wenn während des Rückzahlungszeitraums alle Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen wurde.

Zur Ausübung dieses Wahlrechts habt ihr nur bis zum 29.2.2020 Zeit, deswegen kümmert euch baldmöglichst darum.

Weitere Informationen und Online-Antragstellung unter:
https://www.bva.bund.de/…/wahlrecht-ord…/wahlrecht_node.html

Für Studierende, die zum ersten Mal im Wintersemester 2019 BAföG-Leistungen in Form eines Darlehens bezogen haben, gilt die neue Regelung kraft Gesetzes. Diese müssen nichts in dieser Richtung tun.

Bild könnte enthalten: Text „RWTHAACHEN RWT UNIVERSITY Wahlrecht bei der Rückzah- lung von Bafögdarlehen!“