Prüfungsrecht und Studienrecht

Studien- und Prüfungsorganisation #

Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrags erforderlich ist. Dies beinhaltet neben einem entsprechenden Lehrangebot auch, hinreichend viele Prüfungen anzubieten. Kurz: Es geht um Studiengänge, um Lehrveranstaltungen, um Prüfungen und auch um Formalia wie Regelstudienzeiten. Hier liegt eine der Kernaufgaben studentischer Interessenvertretungen. Die Interessenvertretung ist auch verpflichtet, darauf zu achten, dass die Hochschule dieser Aufgabe derart nachkommt, dass alle Studierenden ein ordnungsgemäßes Studium durchführen können. Missstände sind offenzulegen und gemeinsam mit den Lehrenden durch praktikable Lösungen zu beheben. Deshalb ist es notwendig die rechtlichen Hintergründe zu kennen. Die folgenden Absätze sollen dabei helfen. Allerdings existiert gerade im Bereich des unmittelbaren Prüfungsrechts eine unüberschaubare und schwer zugängliche Fülle an Gerichtsurteilen (man stelle sich nur einmal vor, wie viele Studierende wohl bundesweit in den letzten Jahren geklagt haben). Daher sollen hier im Wesentlichen allgemein gültige Grundlagen vorgestellt werden.

Studiengänge #

Aufbau und Organisation der Studiengänge werden immer durch Prüfungsordnungen (PO) geregelt. Die Prüfungsordnungen sind unter anderem eine entscheidende Rechtsquelle für das Studium, für die Prüfungen und für die Organisation der Lehre in einem jeden Studiengang. Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden (Lehramt, Medizin oder Rechtswissenschaften), können ergänzend auch durch staatliche Ordnungen geregelt werden (z.B. das Lehrerbildungsgesetz). Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

Die Regelstudienzeit #

Die Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Das schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung der Prüfungsverfahren sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Kapazitätsberechnung. Die Regelstudienzeit wurde eingeführt, um die Hochschulen dazu zu bewegen, ihr Angebot in den einzelnen Fächern so auszurichten, dass alle zum Erwerb des jeweiligen Abschlusses notwendigen Veranstaltungen und Prüfungsleistungen in einer gewissen Zeitspanne angeboten werden. In einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern muss das Studienangebot also derart aufgebaut sein, dass dieser auch in der entsprechenden Zeit studiert werden kann. Die Regelstudienzeit hat dementsprechend nichts mit der Durchschnittsstudiendauer zu tun und wird in der Prüfungsordnung der jeweiligen Fächer festgelegt. In Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt sie mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge – also von Studiengängen in denen ein Master inhaltlich auf einen Bachelor aufbaut und die zusammen als Einheit konzipiert wurden – beträgt höchstens zehn Semester.

Lehrveranstaltungen #

Die Hochschulen bzw. die Fakultäten sind verpflichtet, im Rahmen der Studiengänge und im Rahmen ihrer Kapazitäten (siehe Kapitel Kapitel 8) Lehrveranstaltungen anzubieten. Wie diese im konkreten Fall aussehen, bestimmt die Prüfungsordnung (vergl. Kapitel Kapitel 8). Spannender ist die Frage, wie groß Lehrveranstaltungen werden sollen bzw. wann und wie ihr Zugang beschränkt werden darf.

Das Wichtigste zuerst: Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Ist bei einer Lehrveranstaltung eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden erforderlich und übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Kapazitätsmöglichkeiten dieser Veranstaltung, regelt der Fakultätsrat in Absprache mit den Dozierenden die Berechtigung zur Teilnahme. Die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Prüfungen und ihren Teilnahmevoraussetzungen regeln. Wenn Studierende aber auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu dem Zeitpunkt, an dem sie stattfindet, angewiesen sind, sollen sie, wenn möglich, vorab berücksichtigt werden. Der Fakultätsrat muss in solchen Fällen in der Prüfungsordnung die Kriterien für die Prioritäten regeln. Er muss dabei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicherstellen, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Teilnehmenden “nach Möglichkeit” kein Zeitverlust entsteht.

Zudem kann das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges durch die Fakultät beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann – auch wenn von diesem Recht in der Praxis eher weniger Gebrauch gemacht wird.

Die PO #

Prüfungsordnungen sind – wie bereits deutlich wurde – das A und O der Lehr- und Prüfungsorganisation. Jedes Fach bzw. jeder Studiengang hat eine eigene PO. Formelle Bundes- oder Landesgesetze regeln das Prüfungsrecht nur in Grundzügen. Das wirklich entscheidende – sog. “materielle” – und vor allem fachbezogene Prüfungsrecht findet sich immer in den entsprechenden hochschuleigenen Prüfungsordnungen. Aufgrund der Fülle kann daher nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden. Die Prüfungsordnung des eigenen Studiengangs oder der Fächer, die man bspw. in seiner Fachschaft vertritt, sollte man kennen und immer wieder lesen. Sie werden von der Hochschule in den Amtlichen Bekanntmachungen als Hochschulsatzung erlassen und sind nach ihrer Veröffentlichung gültig. Für den Inhalt der Prüfungsordnung ist das Fach bzw. die Fakultät verantwortlich. Denn die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen werden ausschließlich vom Fakultätsrat beschlossen – abweichend hiervon ist auch ein Eilbeschluss der Dekanin bzw. des Dekan möglich. Zwar kann eine Unterkommission innerhalb der Fakultät (bspw. der Prüfungsausschuss oder der Studienbeirat) durchaus eine Änderung der Prüfungsordnung vorbereiten, der wirksame Beschluss über eine Änderung kann nur im Fakultätsrat oder per Eilbeschluss durch die Dekanin bzw. dem Dekan getroffen werden. Wann immer Schwierigkeiten auftreten oder etwas nachhaltig geändert werden soll, muss zuerst die Prüfungsordnung angepasst werden. Wichtig dabei ist, dass es laut Gesetz nicht korrekt ist, eine Prüfungsordnung zu ändern oder zu erlassen, ohne die Studierenden innerhalb der Gremienverfahren zu beteiligen (s.u.).

Eine Prüfungsordnung kann, muss und soll das Folgende regeln:

§ 64 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats zu erlassen sind. Falls der Fachbereichsrat einem Vorschlag des Studienbeirats nicht folgen oder ohne einen Vorschlag entscheiden will, kann er, soweit die Entscheidung organisatorische Regelungen der Prüfungsordnung betrifft, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen den Vorschlag ersetzen oder ohne einen Vorschlag entscheiden; betrifft der Entscheidungsgegenstand andere als organisatorische Regelungen, reicht die Mehrheit seiner Stimmen. Organisatorische Regelungen im Sinne des Satzes 2 sind die Anzahl der Prüfungen und der Module sowie das Prüfungsverfahren.

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. Das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,

  2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen,

  3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

  4. die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,

  5. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 48 Absatz 5 Satz 5,

  6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen,

  7. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  8. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,

  9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  10. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.

(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.

(4) Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester

  1. nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder

  2. nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung

[…]

(5) erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 beschränkt werden kann. […]

Übergreifende Prüfungsordnung (ÜPO) #

Der Senat ist für den Erlass und die Änderung von Rahmenordnungen zuständig. Dazu gehören insbesondere auch Rahmenordnungen für Prüfungsordnungen, die verbindliche, übergeordnete Regelungen für alle Fakultäten und Studiengänge enthalten. Für den Erlass der einzelnen Prüfungsordnungen, die den Vorgaben der Rahmenordnungen entsprechen müssen, ist der jeweilige Fakultätsrat zuständig.

Der Senat der RWTH Aachen hat im Sommer und Herbst 2014 die ÜPO für alle Bachelor- und Masterstudiengänge1 erlassen, um die Bedingungen für alle Studierenden vergleichbar zu machen. Sie regelt u.a. allgemeine Zugangsvoraussetzungen, Verfahren der Prüfungsanmeldung und -abmeldung, mögliche Prüfungsformen, Grundsätze der Notenbildung und -gewichtung, Wiederholungsmöglichkeiten und das Verfahren der Einsichtnahme.

Für das Masterstudium regelt die ÜPO darüber hinaus Grundsätzliches in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen. Näheres findet sich in der jeweiligen studiengangspezifischen Masterprüfungsordnung. Ein Zugang zum Master mit ausschließender Mindestnote sieht sie nicht mehr vor. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Zugangsbeschränkung aufgrund mangelnder Kapazität (Numerus clausus (NC)).

Für den Umstellungsprozess der PO bekamen alle Fakultäten ein Jahr Zeit für ihre Studiengänge studiengangspezifische Prüfungsordnungen zu erstellen. Wer noch nach einer alten Prüfungsordnung studiert, die ursprünglich vor Einführung der ÜPO erstellt wurde, studiert, soweit keine gravierenden Änderungen vorgenommen an der PO vorgenommen wurden, automatisch nach der ÜPO da es sich nicht um eine Änderungsorndung handelt.

Grundrechte, Gesetzesvorrang und -vorbehalt #

Die Hochschule muss sich als Anstalt des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz halten. Insbesondere hat sie dabei die Grundrechte der Studierenden, wie z.B. aus Art. 12 GG, zu beachten. Für den Ablauf und die Bewertung von Prüfungen gelten strenge rechtliche Maßstäbe. Der Erfolg des Studiums und somit die Möglichkeit einen bestimmten Beruf auszuüben, hängen vom Bestehen der geforderten Prüfungen ab. Sobald eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist, kann das Grundrecht auf freie Berufswahl gem. Art. 12 GG betroffen sein. Daher ist die Frage des Bestehens einer Prüfung für Studierende von hoher Relevanz: Daher ist für alle Regelungen grundrechtsrelevanter Art, insbesondere in Bezug auf das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung o.ä., eine gesetzliche Grundlage zwingend erforderlich.

Im Prüfungsrecht ist weiterhin der Grundsatz der Chancengleichheit gem. Art. 3 GG von Bedeutung. Prüfungsrelevante Entscheidungen müssen bei gleichem Sachverhalt für alle Betroffenen gleich entschieden werden.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage für Prüfungsordnungen und Prüfungen an der RWTH ist das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Hochschule an Recht und Gesetz gebunden, weshalb sie das Prinzip des Gesetzesvorrangs zu beachten hat. Prüfungsordnungen werden als Satzungen erlassen und müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Handelt es sich um wesentliche prüfungs- oder studienrechtliche Regelungen, bedarf es zwingend einer gesetzlichen Grundlage hierfür. Dazu zählt z.B. die Notwendigkeit einer Bewertung durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer, falls es der letzte Prüfungsversuch vor endgültigem Nichtbestehen ist.

Nach dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts bedürfen ganz wesentliche Regelungen sogar unbedingt einer gesetzlichen Grundlage, um gültig zu sein. So darf eine Prüfungsordnung z.B. nicht vorschreiben, dass man innerhalb von zwei Semestern nach Besuch einer Lehrveranstaltung die zugehörige Prüfung bestanden haben muss. Eine solche Regelung müsste durch das Hochschulgesetz ausdrücklich erlaubt werden.

Grundsätzliches zu Prüfungen und Prüfungs-FAQ #

Der Studienerfolg wird bekanntlich durch Hochschulprüfungen oder staatliche Prüfungen festgestellt. Im Zuge des Bologna-Prozesses sollen die Prüfungen möglichst studienbegleitend abgelegt werden. Das heißt, dass der Großteil der zum Erwerb des Abschlussgrades notwendigen Credit Points (CP) nicht durch zentrale Abschlussprüfungen am Ende des Studiengangs gesammelt werden, sondern durch Teilprüfungen während des Studiums.

Um eine Prüfung abzulegen, müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Während einer Beurlaubung dürfen keine Prüfungsleistungen abgelegt oder angenommen werden. Prüfungstermine sollen außerdem so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Die Anzahl und die Fristen für mögliche Wiederholungsprüfungen und deren Terminierung ist auch in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt.

Wer darf überhaupt prüfen? #

Das Hochschulgesetz regelt, dass die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen und dürfen keine nicht-prüfungsrelevanten Kriterien zur Bewertung der Prüfungsleistung der Studierenden einbeziehen.

Wann gilt eine Prüferin oder ein Prüfer als befangen? #

Die Prüferinnen und Prüfer werden formell von der Prüfungsbehörde für die Prüfungstätigkeiten bestellt. Personen, die als befangen gelten, dürfen nicht am Prüfungsverfahren mitwirken. Bei Angehörigen und Beschäftigten des Prüflings wird dies kraft Gesetzes unwiderleglich vermutet. Darüber hinaus kann auch das Verhalten der Prüferin oder des Prüfers auf eine Befangenheit hinweisen. Dazu müssen aber hinreichende Anhaltspunkte bestehen und die Hürden sind hier sehr hoch angesetzt. Grundsätzlich wird eine Prüferin oder ein Prüfer nicht als befangen angesehen, weil bereits ein Prüfungsversuch bei ihr oder ihm nicht bestanden wurde oder wenn eine Prüfung nach ihrer Beanstandung erneut durchgeführt oder bewertet wird. Hier ist immer auf den Einzelfall abzustellen.

Wann gilt das Zweiprüferprinzip? #

Alle Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird und in Wiederholungsprüfungen deren endgültiges Nichtbestehen dazu führt, dass der Studiengang nicht mehr fortgesetzt werden kann, weil im Studium dann keine Ausgleichsmöglichkeit mehr besteht, müssen von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet werden.

Mündliche Prüfungen müssen immer von mehreren Prüfenden oder einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt werden.

Welche Leistungen werden bei einem Fach- oder Uniwechsel anerkannt? #

Bereits in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbrachte Leistungen können auf Antrag als Leistungen für das aktuelle Studium anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Leistungen im gleichen Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule müssen von Amts wegen angerechnet werden. Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiengangs nicht entsprechen. Leistungen in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule werden vom Prüfungsausschuss auf Gleichwertigkeit (nicht Gleichartigkeit) überprüft. Leistungen, die an Fachhochschulen, Berufsakademien oder im Fernstudium erbracht werden, können ebenfalls auf Gleichwertigkeit überprüft und ggf. angerechnet werden. Gleichwertige Leistungen von ausländischen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Zusätzlich existieren in diesem Fall häufig Äquivalenzvereinbarungen oder Absprachen.

Gibt es Regeln bei der Bestimmung des Prüfungsstoffes? #

Der Prüfungsstoff muss entsprechend der verbindlichen Vorgaben der Prüfungsordnung von der Prüferin oder dem Prüfer bestimmt werden. Der Stoff muss für den Zweck der Prüfung geeignet sein. Die konkreten Prüfungsaufgaben dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Grundrechte des Prüflings oder das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Interessant ist auch die Frage, ob nur der Stoff geprüft werden darf, der in der zugehörigen Lehrveranstaltung vermittelt wurde. In den Diplom- und Magisterstudiengängen muss dies nicht unbedingt der Fall sein, da diese Studiengänge aufgrund ihres wissenschaftlichen Charakters nicht in geringem Umfang auf eigene Initiative setzen. Eine generelle Antwort ist hier nicht möglich. In Bachelor- und Masterstudiengängen werden hingegen abgegerenzte Stoffgebiete zu abprüfbaren Einheiten (Modulen) zusammengefasst. Daher darf hier auch nur geprüft werden, was in der zugehörigen Lehrveranstaltung auch tatsächlich vermittelt wurde.

Welche Folgen haben Täuschungsversuche? #

Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass sie die Prüfungsleistung selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht haben (Man kennt das von Haus- oder Studienarbeiten sowie von Abschlussarbeiten. Die standardisierte Erklärung am Ende der Arbeit ist letztlich nichts anderes). Wer jedoch vorsätzlich gegen eine Prüfungsordnungsregelung verstößt, welche die Täuschung über Prüfungsleistungen betrifft oder gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann laut Gesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden – wobei uns ein solch extrmer Fall bis dato an der RWTH zumindest nicht bekannt ist, aber möglich wäre dies dennoch. Die “zuständige Verwaltungsbehörde” für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler (bzw. der “Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung”) sowie je nach Betroffenheit das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die bzw. der betroffene Studierende zudem exmatrikuliert werden!

Was passiert bei Störungen während der Prüfung? #

Die äußeren Prüfungsbedingungen müssen aus Gründen der Chancengleichheit für alle Prüflinge identisch sein. Gelegentlich treten im Prüfungsablauf aber auch Störungen auf, wie z.B. Lärm, Hitze, Kälte oder beißender Geruch. Überschreiten diese Störung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle, können sie das Leistungsvermögen beeinträchtigen und verletzen die Chancengleichheit. Geringfügige Störungen, wie sehr kurzzeitige Lärmbelastungen oder Ablenkung durch Toilettenbesuche von Kommilitonen, müssen hingegen akzeptiert werden.

Grundsätzlich müssen die Prüflinge jegliche Art äußerer Einwirkung, die während der Prüfungssituation auftritt, rechtzeitig, d.h. unverzüglich, rügen. Unverzüglich bedeutet, dass die Rüge frühestmöglich geltend gemacht wird, in jedem Fall aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Rüge muss im Protokoll festgehalten werden. Ausnahmen gibt es nur bei völlig offensichtlichen Beeinträchtigungen. Wenn eine sofortige Abhilfe (z.B. Abstellen von Baulärm) nicht möglich ist, kann eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden. Wird die Art der Abhilfe oder die Kompensation durch die Schreibzeitverlängerung für ungeeignet gehalten, musst dies erneut umgehend zu Protokoll gegeben werden. Eine gewährte Schreibzeitverlängerung sollte aber auch genutzt werden, denn verlässt ein Prüfling die Prüfung vorzeitig, darf dann hinterher durch den Prüfling aber nicht geltend machen, die Verlängerung nicht genutzt zu haben.

In mündlichen Prüfungen wird die Rügepflicht dabei deutlich weniger streng ausgelegt als in schriftlichen Prüfungen, wobei dem Grunde nach auch hier gilt, dass die Prüflinge – zumindest äußere Einwirkungen – im Allgemeinen sofort rügen müssen. Die Rügepflicht betrifft dabei nur tatsächliche Umstände und keine rechtlichen Fragen oder mögliche Verstöße gegen die Prüfungsordnung, wenn sie nicht offensichtlich sind.

Darf die vorgegebene Dauer einer Prüfung über- oder unterschritten werden? #

Die Prüfungsdauer wird in der Regel durch die Prüfungsordnung bestimmt und muss eingehalten werden. Prüferinnen bzw. Prüfer dürfen diese weder verkürzen noch verlängern, auch nicht wenn der Prüfling zustimmt. Eine erhebliche Unter- bzw. Überschreitung der Prüfungsdauer kann als Verfahrensfehler gewertet werden.

Welche Besonderheiten bestehen bei Antwort-Wahl-Aufgaben? #

Das Antwort-Wahl-Verfahren ist rechtlich besonders umstritten. Gemeint sind alle Aufgaben, bei der aus vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, richtige Antworten ausgewählt werden müssen. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Formen und Bewertungsarten. Bei manchen Gestaltungen ist immer nur eine Antwort richtig (Single-Choice), bei anderen beliebig viele (Multiple-Choice), manchmal werden auch für falsch angekreuzte Antworten oder fehlerhaft nicht angekreuzte Antworten Punkte innerhalb einer Aufgabe abgezogen. Bei Vergabe von sog. Malus-Punkten, also dem verteilen von Minuspunkten über Aufgaben hinweg, ist das Bewertungsverfahren rechtsfehlerhaft und somit anfechtbar.

Das Verfahren ist zwar einfach in der Auswertung, dafür fehlt aber die Möglichkeit, als Prüfling sinnvoll mit fehlerhaften oder mehrdeutigen Fragestellungen umzugehen. Bei einer Aufgaben ohne vorgegebene Antwortmöglichkeiten kann die Bewertung nämlich Rücksicht auf die Richtigkeit von Antworten nehmen, die von der Erwartung der Prüferin oder des Prüfers abweichen. Daher gibt es besonders hohe Anforderungen an die Aufgabenerstellung im Antwort-Wahl-Verfahren. Unlösbare oder nicht eindeutig lösbare Aufgaben können angefochten werden, wie dies auch generell gilt.

Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert, denn das spätere Zusammenzählen der Punkte stellt keine Bewertung im eigentlichen Sinne mehr dar. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Gesetz oder Prüfungsordnung eine Bewertung durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer verlangen, wie bei Prüfungen die endgültig nicht bestanden wurden. Daher müssen in diesem Fall bei der Erstellung der Aufgaben zwei Prüfer zusammenwirken, die Prüfungsordnung muss dazu Regelungen vorsehen. Ansonsten kann von einem rechtsfehlerhaften Prüfungsverfahren ausgegangen werden, vergl. hierzu \acl{OVG (OVG NRW) – 14 A 2154/08.

Eine Klausur mit ausschließlich Multiple Choice Aufgaben ist bestanden, wenn

  • 60 % der maximal zu erreichenden Punktzahl erzielt wurden (absolute Bestehensgrenze) oder

  • mindestens 50 % der maximal zu erreichenden Punktzahl erzielt wurden und die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 22 % die durchschnittliche Punktzahl der Kandidatinnen und Kandidaten unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze).

In einem ersten Schritt ist stets sowohl die absolute, als auch die relative Bestehensgrenze zu ermitteln. Anwendung findet die für die Studierenden günstigere Bestehensgrenze. In einem zweiten Schritt sind sodann die Notenbereiche zu ermitteln.

Ist eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zulässig? #

Eine Vorkorrektur, z.B. durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ist zulässig und verstößt nicht gegen die Unabhängigkeit der Prüferin oder des Prüfers, solange es sich um eine reine Hilfstätigkeit handelt. Die Vorkorrektur darf nicht bereits die Korrektur darstellen.

Gibt es ein Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten? #

Nach jeder vollständig abgelegten Prüfung steht dem Prüfling das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten zu, unabhängig davon, ob eine Prüfung bestanden wurde oder nicht. Es muss dabei möglich sein, die Bewertung nachzuvollziehen. Die Einsicht nur unter Aufsicht zu erlauben, ist üblich und nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall muss ausreichend Zeit und Platz zur Verfügung gestellt werden – entsprechende zeitliche Vorgaben macht die ÜPO. Es ist erlaubt, Notizen zu machen und Auszüge zu fertigen. Es kann durch den Prüfungsausschuss Abseits der Einsichtnahme ermöglicht werden, Kopien anzufertigen oder anfertigen zu lassen, auch von der gesamten Arbeit und allen Gutachten. Die Kosten dafür muss der Prüfling allerdings selbst tragen. Das Recht auf Einsicht darf nicht verwehrt werden und muss ein ganzes Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses ermöglicht werden. Notfalls kann beim Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch das Recht zur Akteneinsicht erwirkt werden.

Gibt es bei jedem Verfahrensfehler immer einen Anspruch auf Prüfungswiederholung? #

Nur weil gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, muss die Prüfungsentscheidung nicht unbedingt aufgehoben werden. Wurde also ein Fehler bei einem Prüfungsverfahren gemacht, hat man nicht immer einen Anspruch darauf, dass die Prüfungsleistung annulliert wird und die Prüfung wiederholt werden kann. Sofern ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Wäre zum Beispiel eine Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn bei einer fehlerhaft gestellten Aufgabe alle Punkte erreicht worden wären, so kann der Fehler keine Auswirkung auf das Nichtbestehen gehabt haben. Daher muss die Prüfungsentscheidung aufgrund dieses Fehlers nicht aufgehoben werden. Gleiches gilt für Verfahrensfehler, die nach ihrer Art schon keinen Einfluss auf das Ergebnis haben können, wie offensichtliche Rechtschreibfehler. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Verfahrensfehler keine Auswirkungen auf das Ergebnis hatte, liegt in der Regel bei der Prüfungsbehörde.

Wie kann man gegen eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung vorgehen? #

Der Prüferin bzw. dem Prüfer steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gerichtliche Überprüfung nicht möglich ist. Aus diesem Grund gibt es das Verfahren des verwaltungsinternen Überdenkens, bei dem der Prüferin oder dem Prüfer anhand von konkreten Einwänden die Möglichkeit gegeben werden muss, die Prüfungsentscheidung nochmal zu überdenken. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich dann mit diesen Einwänden umfassend auseinandersetzen. Eine Verschlechterung ist dabei ausgeschlossen; es werden nur die beanstandeten Einzelwertungen überprüft und der Bewertungsmaßstab darf nicht geändert werden. Sofern die Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung beantragt wurde, kann auch eine Verschlechterung der Note möglich sein.

Prüfungsentscheidungen sind in der Regel Verwaltungsakte. Wichtigstes Rechtsmittel gegen eine Prüfungsentscheidung ist daher der Widerspruch, ausgenommen hiervon ist in der Regel beispielsweise die Prüfungsentscheidung bzgl. eines Täuschungsversuchs. Mit einem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung wendet man sich an die zuständige Widerspruchsbehörde. Dies isr in der Regel der Prüfungsausschuss. Dieser Widerspruch muss schriftlich und begründet erfolgen. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Wenn keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist, beträgt die Frist ein Jahr. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann zeitnah über den Widerspruch. Sofern der Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist es nicht möglich gegen eine Entscheidung zu widersprechen, so wird in aller Regel in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Klageweg verwiesen.

Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Prüfungsentscheidung gegen die Widerspruch eingelegt wurde, erst offiziell gültigen Charakter hat, wenn über den Widerspruch entschieden wurde. Wurde beispielsweise Widerspruch gegen das endgültige Nichtbestehen einer oder mehrere Prüfungen eingelegt, so kann eine sich an das endgültige Nichtbestehen anschließende Exmatrikulation nicht vollzogen werden, so lange wie das Widerspruchsverfahren läuft.

Kann gegen eine Prüfungsentscheidung auch geklagt werden? #

Vor Gericht kann im Gegensatz zum verwaltungsinternen Überdenken nur geprüft werden, ob z.B. das Prüfungsverfahren an erheblichen Fehlern leidet, ob allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden oder Willkür vorliegt. Fachliche Fragen können vor Gericht nur geprüft werden, wenn sie nicht alleinig in den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer fallen.

Zuständig für prüfungsrechtliche Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Prüfungsbehörde ihren Sitz hat. Abgesehen von Prüfungen im Rahmen eines Staatsexamens ist bei Prüfungen an der RWTH Aachen das Verwaltungsgericht Aachen zuständig, Berufungsinstanz ist das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster.

Die häufigste Klageart ist die Anfechtungsklage. Dazu muss zunächst das Widerspruchsverfahren erfolglos durchlaufen worden sein. Allerdings muss man auch ein Rechtsschutzinteresse haben, das heißt, die angestrebte Entscheidung muss positive reale Folgen haben. Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Interesse eindeutig gegeben; bei Vorgehen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen häufig auch, da sich dadurch z.B. Vorteile für den Beruf ergeben können.

Da eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein bis zwei Jahre dauern kann, besteht in eilbedürftigen Fällen die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutz zu suchen – bswp. durch das Erwirken einer einstweilige Anordnung.

Hat die Anfechtung einer Prüfung Auswirkungen auf die Prüfungen aller anderen, die an der Prüfung teilgenommen haben? #

Bei einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung gilt diese Entscheidung im Sinne des Individualrechtsschutzes grundsätzlich nur für den Beteiligten des Klageverfahrens. Auf die Prüfungen aller anderen, die geprüft wurden, hat dies keinen Einfluss.

Module und European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) #

Seit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Rahmen des Bologna-Prozesses kommt bei der Organisation der Studiengänge und Prüfungen vor allem den beiden Prinzipien der Modularisierung und der Kreditierung eine hohe Bedeutung zu. Studiengänge werden modular aufgebaut und modular geprüft, um Credits zu vergeben. Die Prüfungen selbst müssen studienbegleitend abgelegt werden, das heißt auch, dass alle abzulegenden (Teil-)Prüfungen in die Abschlussnote eingehen. Deshalb sind sie auch in ihrer Wiederholbarkeit eingeschränkt.

Außerdem wird aus diesem Umstand heraus ebenfalls deutlich, weshalb eine hohe Zahl an Prüfungen schwerwiegende Folgen haben kann. Denn ein schlechtes Prüfungsmanagement seitens der Hochschule bzw. der Fächer wird dazu führen, dass die Prüfungsergebnisse insgesamt schlechter werden, was wiederum massive Folgen für den Zugang zum Masterstudium haben kann.

Die nächsten beiden Absätze sollen deshalb kurz diese beiden zentralen Mechanismen vorstellen und dabei auf einige Probleme und auch auf wichtige Prinzipien aus studentischer Sicht hinzuweisen.

Module #

Alle Studiengänge müssen modularisiert angeboten werden. Dies dürfte nicht sonderlich überraschen, ist aber historisch gesehen eine relativ neue Erscheinung, die der Bachelor-/Masterumstellung geschuldet ist. Doch gerade weil es sich hierbei historisch um noch nicht wirklich alte Vorgaben handelt, sind noch viele “Kinderkrankheiten” zu beobachten, unter denen vor allem die Studierenden zu leiden haben. Von daher werden in den kommenden Absätzen einige Grundsätze zur Modularisierung vorgestellt. Als Modul wird ein inhaltlich mehr oder weniger kohärenter Block bzw. ein Verbund von Lehrveranstaltungen bezeichnet, die sich einem inhaltlichen Schwerpunkt zuordnen lassen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die sich aus verschiedenen Lehrveranstaltungsformen zusammensetzen kann. Module sind damit sowohl qualitativ als auch quantitativ (ECTS, z.T. auch immer noch über Semesterwochenstunde (SWS)) beschreibbar. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regele innerhalb eines Semester oder eines Studienjahres vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken. Jedes Modul muss ebenfalls über Prüfungen respektive wie auch immer geartete Leistungskontrollen bewertbar sein (s.u.). Im System Studiengang stellt ein Modul somit gewissermaßen ein Bauelement dar, das Bestandteil eines “größeren Ganzen” ist, innerhalb dessen jedes Modul eine definierte Funktion hat. In diesem System ist es nicht nur vorteilhaft, sondern notwendig, dass Module – in einer Art Wahlpflichtverfahren – durch andere ersetzt werden können. Die Veranstaltungen müssen überschneidungsfrei angeboten werden. Dies gilt insbesondere für solche mit einführendem Charakter oder Veranstaltungen aus hierarchisch angeordneten Modulen. Module können geblockt innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist, als die Vorlesungsperiode, oder ungeblockt über ein oder mehrere Semester abgehalten werden.

Outcome- bzw. Lernzielorientierung #

Maßgeblich für die Zusammensetzung eines Moduls sind die Teilqualifikationen bzw. Lernziele, die Studierende durch den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls erzielen sollen. Über den organisatorischen Aspekt hinaus geht es also darum, sich auf einen Perspektivenwechsel einzulassen: Weg vom traditionellen Ansatz “Welche Lehrinhalte will ich als Lehrende oder Lehrender vermitteln?” (Input-Orientierung) hin zur Frage, “Welche Kompetenzen sollen die Studierenden im Ergebnis von Lern- und Bildungsprozessen haben?” (Outcome-Orientierung). Der Aufbau und die Ausgestaltung der Module hängt also nicht mehr unmittelbar davon ab, was die Lehrenden vermitteln, sondern orientiert sich an den – im Gesamtkonzept des Studiums stimmig angelegten – Qualifikationen, Kenntnissen und Fähigkeiten, die die Studierenden beim erfolgreichen Abschluss des Moduls erhalten. Dies setzt voraus, dass sich Studierende und Lehrende über die Inhalte und den Aufbau der Module gemeinsam detailliert auseinandersetzen. Dies bedeutet auch, dass inhaltliche, didaktische und konzeptionelle Kritik der Studierenden an Veranstaltungen, die in Module übertragen werden, berücksichtigt werden muss.

Von entscheidender Bedeutung ist die Definition der Gesamtqualifikation und der Kompetenzen, die im Rahmen eines Studienganges erlangt werden sollen, denn daraus ergeben sich die Teilqualifikationen, die anhand einzelner Module zu erwerben sind. Die inhaltliche Ausgestaltung eines Moduls hängt von der Funktion ab, die es im Rahmen des Studiums haben soll. Innerhalb eines Moduls kann die Vermittlung verschiedenster Kompetenzen, auch in Kombination miteinander, angestrebt werden, wie z.B. Fach-, Methoden-, System- und Sozialkompetenz. Ihr jeweiliger Anteil und ihr Verhältnis untereinander muss sorgfältig für jedes Modul festgelegt werden.

Standards für Modulbeschreibungen #

Aus der Lernzielorientierung ergeben sich unmittelbar Anforderungen an die Modulbeschreibungen. Diese sollen detailliert Aufschluss über die Lernziele, den Veranstaltungsaufbau, einzelne Lernetappen, Anforderungen an die Studierenden, den Lern- und Prüfungsaufwand der einzelnen Modulveranstaltungen, Prüfungsformen (sofern vorhanden) sowie Literaturhinweise enthalten. Letztlich soll erklärt werden, welche Fähigkeiten wie vermittelt werden und wo das Modul im Gesamtkontext des Curriculums zu verorten ist.

Grundsätzliche Herausforderungen für die Modularisierung #

  • Lernenden- statt Lehrendenorientierung

  • studierbares Prüfungsvolumen vorsehen

  • Ziele definieren und Funktionen bestimmen

  • vom Fach zum Modul umdenken

  • Module in verschiedenen Fachrichtungen und Studiengängen verwenden

  • Modulanforderungen transparent machen

  • sinnvolle Reihenfolge der Module finden

  • Wahlalternativen vorsehen

Praktische Überlegungen #

Bei der Modularisierung sollte zunächst auf die Studierbarkeit geachtet werden. Es ist zu überlegen, ob die Inhalte und Anforderungen auch wirklich im vorgegebenen Zeitraum von den Studierenden zufriedenstellend und gut geleistet werden können. Eine ordentliche Modularisierung erfordert gewissermaßen ein Umdenken vom “Fach” zur funktionalen Einheit “Modul”. Die Lehrenden eines Moduls sollten sich auf das für das Qualifikationsziel des Moduls Wesentliche beschränken, was zumindest in der Umstellungsphase schwerfallen kann. Auch die Prüfungsanforderungen müssen sich am neuen Modul und nicht am alten Fach orientieren. Dazu gehört auch die Festlegung des für ein Modul geeigneten Lehr- und Lernumfangs.

Da die Rahmenbedingungen aufgrund der unterschiedlichen zu erwerbenden Kompetenzen je nach Studienrichtung verschieden sind, müssen die Vor- und Nachteile der möglichen Modulgrößen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden: Wenn der Modulumfang zu klein ist, wird die Vermittlung der Fähigkeit umfassendere, themenübergreifende Problemfelder zu erarbeiten, erschwert und eine große Anzahl an Einzelprüfungen wird nötig, was zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Prüfungs- sowie des Personal- und Verwaltungsaufwandes führt. Ist der Modulumfang zu groß, wird die Angebotsvielfalt zwangsläufig geringer, wodurch die ursprünglich mit der Modularisierung angestrebte Flexibilität zur Erstellung individueller Curricula stark eingeengt wird. Es bieten sich so auch zu wenig Schnittstellen zum “Ein-” und “Ausstieg” in Studiengänge, z.B. für Auslandsaufenthalte, wodurch die angestrebte Mobilität eingeschränkt wird. Dies gilt besonders für Module, die sich über mehrere Semester erstrecken. Die zeitliche Abstimmung der Module wird erschwert, was zu Schwierigkeiten in der Studienorganisation und schlimmstenfalls zur Studienzeitverlängerung führt. Klassischerweise erweisen sich für die meisten Fakultäten – je nach Fachdisziplin – Modulgrößen im Umfang von 4 bis maximal 8 SWS als langfristig praktikabel.

Dabei ist eine detaillierte kapazitative und auch administrative Planung unerlässlich. Da Module kompakte, in sich geschlossene thematische Einheiten darstellen, kann bei ihrer Konzipierung bedacht werden, inwiefern sie schwerpunkt- oder studiengangübergreifend verwendet werden können.

Prüfungs(über)last im Zusammenhang mit der
Modularisierung #

Es ist eine leider weit verbreitete Fehlannahme, dass jede Veranstaltung bzw. jedes Modul mit einer eigenen Abschlussprüfung bedacht werden muss. Zwar können für ein Modul bzw. eine Lehrveranstaltung nur dann Credits vergeben werden, wenn innerhalb dieser wenigstens eine Prüfungsleistung erbracht wird. Allerdings ermöglicht die EU in ihren Vorgaben zu ECTS eine breite Spannweite der Prüfungsformen („types of assesment: oral examination, written examination, oral presentation, test, paper, portfolio, thesis, report about an intership, report on fieldwork, continuous assesment, etc.“)2. Als Leistung gelten demnach alle Tätigkeiten, die zum erfolgreichen Abschluss einer Veranstaltung oder eines Moduls führen. Es ist also weder notwendig in jeder Veranstaltung alle diese Formen der Leistungsüberprüfung zu verlangen, noch muss zum Abschluss einer jeden kreditierten Veranstaltung oder eines Moduls eine zentrale Prüfung stehen. ECTS fördert vielmehr den Gedanken des studienbegleitenden Prüfens sowie der Vielfalt der Prüfungsformen. Kurz: Wann auch immer eine bestehende Prüfungsüberlast als Bologna- oder ECTS-Sachzwang dargestellt wird, ist dies schlicht falsch! Denn nach ECTS wäre es ebenso richtig, in einem Modul nur eine einzige oder sehr lasche Prüfungsform (etwa ein Stundenprotokoll) abzuhalten und anschließende Credits für das gesamte Modul und alle seine Teilveranstaltungen zu vergeben.

ECTS – Was sollen eigentlich diese komischen Credits? #

ECTS wurde 1988 im Rahmen des ERASMUS-Programms der EU entwickelt, um die Leistungen von Studierenden an Hochschulen des Europäischen Hochschulraums vergleichbar zu machen und beim Hochschulwechsel eine grenzüberschreitende Anrechenbarkeit zu ermöglichen. Die grundlegende Idee dahinter ist recht simpel: Man wollte eine Art “gemeinsame Währung” für studentischen Arbeitsaufwand kreieren, da es bei Auslandssemestern immer wieder zu Problemen in der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen gekommen war. Daneben ist mit ECTS allerdings auch ein Akkumulationssystem möglich, d.h. zur Erlangung eines bestimmten Abschlusses muss eine gewisse Zahl von Kreditpunkten akkumuliert werden. ECTS orientiert sich an der Arbeitsbelastung der Studierenden (Workload), die (im Mittel) erforderlich ist, um eine Veranstaltung/Modul erfolgreich zu beenden, also die dadurch zu vermittelnden Kompetenzen zu erwerben. Dies schließt neben der Präsenzzeit vor allem die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen, Übungen, Seminaren etc. sowie evtl. Prüfungsvorbereitungen mit ein. Für jede Studien- und Prüfungsleistung, also für sämtliche Übungen, Seminare, (Industrie-)Praktika, Studienarbeiten, Diplomarbeiten, Selbststudium usw., sind ECTS Punkte zu vergeben.

Grundlage des ECTS bildet der Richtwert, dass ein Jahr Studium auf Vollzeitbasis vom Umfang her 60 ECTS-Punkten entspricht. Je nachdem, welche Wochenarbeitszeit vorausgesetzt wird, entspricht somit ein Punkt etwa einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. Die Kultusministerkonferenz geht als Richtwert von 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr aus. Jeder Veranstaltung bzw. jedem Modul ist entsprechend des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes eine Anzahl von ECTS-Punkten zuzuordnen. Dabei erhält die Studentin/der Student die Punkte, sofern die Veranstaltung/das Modul erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Summe der während des gesamten Studiums zu akkumulierenden Punkte richtet sich nach der Regelstudienzeit. Bei einem 6-semestrigen Bachelor werden also insgesamt 180 ECTS-Punkte “gesammelt”.

Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Note nach der ECTS-Bewertungsskala ergänzt. Diese Note nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden.

Herausforderungen bei der ECTS-Einführung und Beibehaltung #

  • keine SWS/ECTS-Umrechung

  • regelmäßige Workloaderhebung

  • regelmäßige Evaluierung

  • Prüfungsaufwand studierbar halten

Keine Umrechnung von SWS in ECTS! #

Der wohl häufigste Fehler bei der Einführung von ECTS in Deutschland ist, dass Semesterwochenstunden schlicht mittels eines festen Faktors in “ECTS-Punkte” umgerechnet werden. Dies ist jedoch nicht richtig, schließlich spiegeln SWS die Präsenzzeit an der Hochschule und den Lehr- aber eben nicht den Lernaufwand wieder. Bei der Vergabe von ECTS-Punkten für Veranstaltungen/Module müssen stattdessen alle Veranstaltungen einzeln betrachtet und der durchschnittliche Arbeitsaufwand erörtert werden. Dies ist natürlich mehr Aufwand als eine simple Umrechnung, dafür ist es allerdings zielführend und wird dem Sinn des ECTS gerecht.

Studierendenbefragungen durchführen #

Grundsätzlich muss neben der rein empirischen Ermittlung des Workloads diskutiert werden, welcher Workload im Sinne einer Prioritätensetzung zwischen Veranstaltungen bzw. Modulen für sinnvoll erachtet wird. Sofern sich dabei Abweichungen ergeben, müssen entsprechende Konsequenzen gezogen werden. Es muss also entweder der tatsächliche Workload verringert oder diskutiert werden, ob man tatsächlich der entsprechenden Veranstaltung eine höhere Bedeutung zumessen will. Schlicht den empirisch ermittelten Wert ohne Beachtung des angedachten Workloads zu verwenden oder umgekehrt, ist nicht sinnvoll. Um ein Studium studierbar zu machen, muss der Workload relativ gleichmäßig verteilt sein und auch in einem realistischen Umfang liegen.

In der Befragung sollte nicht allein nach dem gesamten Zeitaufwand gefragt werden, sondern dieser Zeitaufwand auch aufgeschlüsselt werden (Zeit zum Übungsrechnen, Vorlesung vor- und nachbereiten, Prüfungsvorbereitung, Literatur lesen, etc.). Darin bestünde der Vorteil, dass die Angaben realistischer sind, wenn Studierende sich Gedanken über die Zeiteinteilung machen müssen. Eine solche Aufschlüsselung hilft auch bei der allgemeinen Evaluierung der Veranstaltungen, da sich überprüfen lässt, ob die tatsächliche Verteilung der Arbeit dem Konzept der Veranstaltung entspricht. Außerdem lässt sich so erkennen, ob das Niveau der Veranstaltung bei den verschiedenen Dozierenden stark variiert. An der RWTH und der FH Aachen gibt es die Studentische Online Workload Erhebung Aachener Hochschulen, um den tatsächlichen Workload der Studierenden zu erheben.

Workload regelmäßig überprüfen #

Eine Verteilung von ECTS-Punkten für Veranstaltungen darf kein einmaliger Akt bleiben. Schließlich ändern sich (z.B. durch Personaländerungen) im Laufe der Zeit durchaus Anforderungen und Lehrmethoden, so dass sich auch Änderungen beim Workload ergeben. Daher sind Studierendenbefragungen regelmäßig durchzuführen. Des Weiteren darf selbstverständlich die Anzahl der ECTS-Punkte für eine Veranstaltung nicht von der dozierenden Person abhängen.

Lehrverpflichtung und Kapazitäten #

Wenn es um Lehre und Prüfungen geht, stellt sich immer wieder die Frage, wie hoch eigentlich genau das Lehrdeputat unserer Dozentinnen und Dozenten ist. Die beiden kommenden Absätze versuchen deshalb, etwas Licht in das Dickicht zu bringen. Aber Vorsicht: Es bleibt immer noch komplex – wer mag, kann sich trotzdem mit den Originaldokumenten auseinandersetzen…

Die Lehrverpflichtung der Dozentinnen und Dozenten #

Wie viel Lehrveranstaltungen pro Woche gemessen in SWS in der Vorlesungszeit von Lehrenden gehalten werden müssen (sog. “Deputatsstunden” bzw. das “Lehrdeputat”) ist in jedem Bundesland via Rechtsverordnung festgeschrieben. Dabei wird zwischen den vielen verschiedenen Anstellungstypen von Dozentinnen und Dozenten differenziert, z.T. auch zwischen den unterschiedlichen Hochschulformen. In der Regel haben Professorinnen und Professoren eine Lehrverpflichtung von 9 SWS an Universitäten und 13 SWS an Fachhochschulen. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben je nach Anstellungsart eine Lehrverpflichtung von 4 bis 5 SWS. Für Lehraufträge wird die Höhe jeweils vertraglich festgesetzt und muss vom Fakultätsrat beschlossen werden. (Für weitere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dozierendentypen sowie länderspezifische Differenzen siehe Lehrverpflichtungsverordnung (LVV)3).

Wie viele Studierende dürfen überhaupt rein? Die Kapazitätsverordnung (KapVO) #

Die wesentlichsten Grundlagen des Zulassungs- und damit auch des Kapazitätsrechts finden sich im Grundgesetz. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen), der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule (Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz: Recht der Universitäten, ihre Studienpläne entsprechend ihren fachdidaktischen und wissenschaftlichen Vorstellungen zu gestalten) machen es nötig, diese Grundrechte für den Hochschulbereich zu regeln.

Das sog. “ZVS-Urteil” des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1972, das den Rechtsanspruch auf einen Studienplatz artikuliert dies wie folgt: „Aus dem Leistungsangebot des Staates folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers, an der damit gebotenen Lebenschance prinzipiell gleichberechtigt beteiligt zu werden.“ Letztlich garantiert dieses Urteil nach wie vor das Recht einer jeden Person mit Hochschulzugangsberechtigung auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl. Dies ist zur Not auch einklagbar (Einschränkung von Grundrechten, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz: “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen”). Wer die Hochschulreife erlangt hat, besitzt also das verfassungsmäßige Grundrecht auf einen Studienplatz.

Allerdings wurde im Urteil die Einschränkung gemacht, dass aus kapazitativen Gründen das Recht nicht immer unmittelbar im Anschluss an die Erlangung der Hochschulreife in Anspruch genommen werden kann. Daher forderte das Bundesverfassungsgericht Bund und Länder dazu auf, einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zulassungszahlen und zur Vergabe der Studienplätze zu erlassen. Der Forderung sind sie nachgekommen durch:

  • Regelungen in der Hochschulgesetzgebung

  • Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

  • Landesgesetze und -verordnungen zur Hochschulzulassung

Die zentrale Frage ist demnach, über welche Kapazitäten und damit über wie viele Studienplätze die Hochschulen verfügen. Die Bestimmung der Ausbildungskapazität erfolgt nach der Verordnung über die KapVO4, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – jeweils durch landesrechtliche Umsetzung des Staatsvertrages – bundesweit gleich. Die KapVO legt für verschiedene Fächer den Betreuungs- und Ressourcenaufwand über die Curricularnormwert (CNW) fest und beinhaltet Vorgaben zur Berechnung der Zahl der Studienplätze nach Maßgabe der Ressourcen und Personalkapazitäten.

Allgemeine Grundsätze #

Die Zulassungszahlen – also die Zahl der Studierenden, die ein Studium an dem konkreten Standort aufnehmen können – sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der – personellen,

  • räumlichen,

  • sächlichen

  • und fachspezifischen Gegebenheiten

eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung ist zu gewährleisten und muss dementsprechend bei der Berechnung der Zulassungszahlen ebenfalls berücksichtigt werden. Dozierende haben zudem bekanntlich einen gesetzlichen Auftrag, der über die Lehre hinausgeht.

Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin (also pro Semester, in dem man sich einschreiben kann) von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. (Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (das ist der sog. “Berechnungszeitraum”). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fakultäten und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend vom oben beschriebenen Grundsatz festgesetzt werden. Dabei ist trotzdem ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.

Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung: Der CNW #

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird unter Anwendung von Curricularnormwerten (CNW) berechnet. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden (also der Stunden, welche die Lehrenden gemäß gesetzlicher Verpflichtung Lehrveranstaltungen durchführen müssen) gemessenen Aufwand aller beteiligten “Lehreinheiten”, also alle Lehrenden, inkl. Personen mit Lehrauftrag, eines Lehrstuhls oder eines Faches, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer/s Studierenden in dem jeweiligen Studiengang notwendig ist. Die CNW’e wurden festgelegt und berücksichtigen neben dem Personalaufwand auch Austattungsbedingungen, Laborplätze oder sonstige, für das Studium eines Faches notwendige Aufwendungen (Medizin braucht bspw. wesentlich mehr Ausstattung als eine “Buchwissenschaft” wie BWL).

Das kann an zwei konkreten Beispielen leicht verdeutlicht werden: Für das Fach Biologie werden Laborplätze, technische bzw. medizinische Gerätschaften und bei praktischen Veranstaltungen Beaufsichtigungen benötigt. Hinzu kommt natürlich der “normale” Aufwand für klassische Lehrveranstaltungen und sonstigen Bedarf. Für Biologie liegt der CNW demnach recht hoch bei 6,4. Für die Ausbildung von 100 Studierenden sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 640 Lehrveranstaltungsstunden erforderlich. Wirtschaftswissenschaften im Vergleich dazu haben sich als “klassische Buchwissenschaften” entwickelt. Ein Aufwand wie in der Biologie lässt sich dort in aller Regel nicht finden. Für BWL und/oder VWL liegt der CNW entsprechend niedrig bei 1,9. Für die Ausbildung von 100 Studierenden sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 190 Lehrveranstaltungsstunden erforderlich.

Bei Studiengangkombinationen sind die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Ist für einen (meist ganz neu eingerichteten) Studiengang noch kein CNW vorhanden, wird von der für die Hochschulen zuständigen Landesverwaltung im Benehmen mit der Hochschule ein CNW festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand in diesem Studiengang entspricht. Liegen CNW’e vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. Dabei stellt sich unmittelbar die Frage, wie die Curricularnormwerte entwickelt werden. Der CNW eines Studienganges ergibt sich als Summe der Curricularanteile (CA) der einzelnen nach Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen und der Betreuungsfaktoren bei Studien- und Studienabschlussarbeiten. Die CA der Einzelveranstaltungen sind nach folgender Formel zu ermitteln: die Anzahl der SWS werden multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor CA ergibt die Betreuungsrelation.

Wie aber bemisst sich die Höhe der Deputatsstunden für eine Lehreinheit? #

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats. Einbezogen werden alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen sowie Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind. Lehrleistungen, die Lehrexporte an andere Fächer darstellen, sind abzuziehen.

Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen. (Stellen, die künftig wegfallen – sog. “kw-Vermerke” – werden nicht berücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.)

Daraus ergibt sich der bereinigte Wert für das jährliche Lehrangebot einer Lehreinheit. Die für die Berechnung der Zulassungszahlen notwendige jährliche Aufnahmekapazität ergibt sich aus dem bereinigten jährlichen Lehrangebot per Division durch den Curricularnormwert bzw. den gewichteten Curricularanteil. Kurz: je höher der CNW, desto geringer – bei gleichem Personalbestand – die Aufnahmekapazität. Die Aufnahmekapazität ist allerdings zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dazu müssen natürlich gesicherte Daten vorliegen.


  1. http://asta.ac/uepo↩︎

  2. vgl. Directorate-General for Education and Culture: ECTS USERS GUIDE, Brüssel, 2004, S. 8↩︎

  3. http://asta.ac/lvv↩︎

  4. http://asta.ac/kapvo↩︎