Antrag auf Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages
Der jedes Semester zu zahlende Semesterbeitrag umfasst auch den Mobilitätsbeitrag, der für die Bezahlung des Semestertickets verwendet wird. Wenn du nun eine Zeit im Ausland verbringen möchtest, exmatrikuliert wirst oder aus sozialen Härtefällen diesen Betrag nicht aufwenden kannst oder das Ticket nicht nutzen kannst, weil du studienbedingt längere Zeit nicht im Geltungsgebiet bist, kannst du den Antrag auf Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages stellen. Du musst das Semesterticket nicht bei uns abgeben, sondern solltest das e-Ticket für die Nutzung in den Folgesemestern aufbewahren. Wichtig ist, dass die Anträge zu dem betroffenen Semester bis zu den zugehörigen Antragsfristen eingereicht werden müssen. Man kann die Anträge nur noch über das Online-Formular ausfüllen, für das man sich mit der eigenen TIM-Kennung einloggen muss.
Kurz vor der Frist kann es sein, dass das Formular technische Schwierigkeiten bereitet. In dem Falle schreibt bitte euren Antrag fristgerecht an semesterticket@asta.rwth-aachen.de
Im Falle der sozialen Härte (siehe unten) wird neben dem Mobilitätsbeitrag auch der Studierendenschaftsbeitrag zurückerstattet. Das Formular bleibt aber das Gleiche.
Fragen das Semesterticket betreffend bitte an semesterticket@asta.rwth-aachen.de.
Antragsfristen:
Für den Punkt 1,2,5 und 6 (siehe unten) ist die Antragsfrist der 1. November (WiSe 23:59 Uhr) bzw. der 1. Mai (SoSe 23:59 Uhr).
Für den Punkt 3 ist die Antragsfrist der 1. den Folgemonats der Exmatrikulation.
Für den Punkt 4 ist die Antragsfrist 4 Wochen (28 Tage) nach der Immatrikulation.
Für Punkt 7 gilt als Antragsfrist der letzte Tag des jeweiligen Semesters. (31.03. 23:59 Uhr im WiSe und 30.09. 23:59 Uhr im SoSe)
Die Anträge sind an den Sozialausschuss des Studierendenparlaments zu richten und müssen über das folgende Online-Formular beantragt werden.
Mögliche Rückerstattungsfälle
Aus besonderen Gründen erstattet die Studierendenschaft den Semesterticketbeitrag.
1. Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke
Eine Befreiung vom Semesterticketbeitrag ist beim Studierendensekretariat zu beantragen. Der Betrag muss dann nicht bezahlt werden. Für das folgende Semester wird die Befreiung dann automatisch berücksichtigt. Im Anschluss müsst ihr jedes Jahr den neuen Nachweis entsprechend an das Studierendensekretariat übermitteln.
2. Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Buss und Bahnen nicht benutzen können
Das Verfahren ist das Gleiche wie nach Möglichkeit 1. Ansonsten ist zunächst der gesamte Semesterbetrag zu zahlen. Eine Rückerstattung des Semesterticketbeitrags kann bis zum 1. November (WiSe 23:59 Uhr) bzw. 1. Mai (SoSe 23:59 Uhr) beim Sozialausschuss des Studierendenparlamentes beantragt werden. Ein Nachweis, dass Bus und Bahn nicht benutzt werden können, ist dem Antrag beizufügen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.
3. Exmatrikulation
Wer sein Studium beendet, kann auf Antrag eine anteilige Erstattung des Semesterticketbeitrages für die bis Semesterende verbleibenden vollen Monate erhalten. Eine Erstattung nur für den letzten Semestermonat wird nicht vorgenommen. Hierzu ist die Frist zum Einreichen eines Antrags der 1. des Folgemonats nach der Exmatrikulation (z.B. Exmatrikulation 12.01. – Ende der Frist 01.02.).
Bei einer Exmatrikulation vor dem Beginn der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters kann eine Erstattung des gesamten Semesterbeitrags beim Studierendensekretariat beantragt werden.
4. Verspätete Immatrikulation
Analog zur Erstattungsregelung im Falle der Exmatrikulation ist es für die betreffenden Studierenden möglich, bei einer verspäteten Immatrikulation im laufenden Semester den Anteil für die vollen nicht eingeschriebenen Monate erstattet zu bekommen. D.h. zunächst erhalten alle Programmstudierenden für das jeweilige laufende Semester ein Semesterticket und entrichten bei der Einschreibung den vollen Beitrag. Im Falle der Abreise vor Semesterende greift die Exmatrikulationsregelung.
In beiden Fällen sind die entsprechenden Nachweise (z.B. Bescheinigungen des DIHB oder des Studierendensekretariats etc.) zu erbringen. Es sind auch beide Fälle in Kombination möglich, es werden jedoch nur volle nicht eingeschriebene Monate erstattet. Die Frist hierzu läuft vier Wochen nach dem Datum der Immatrikulation ab.
5. Beurlaubung
Auch alle beurlaubten Studierenden müssen sich zunächst zurückmelden und den gesamten Semesterbeitrag bezahlen. Diejenigen, die das Ticket nicht nutzen möchten, können ohne zusätzliche Begründung einen Erstattungsantrag stellen, wenn sie sich studienbedingt außerhalb des Geltungsbereiches aufhalten oder eine Beurlaubung der RWTH vorweisen können. Der Antrag muss bis zum 1. November (WiSe 23:59 Uhr) bzw. 1. Mai (SoSe 23:59 Uhr) dem Sozialausschuss vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung des Semesterticketbeitrages besteht nicht.
6. Mehr als vier Monate innerhalb eines Semesters studienbedingt nicht im Geltungsgebiet
Eine Erstattung des Semesterticketbeitrages ist bei einem studienbedingten Aufenthalt von mehr als vier Monaten innerhalb eines Semesters außerhalb des Geltungsbereichs des SemesterTicket NRW möglich. Studienbedingt bedeutet, dass der Aufenthalt durch euer Studium ausgelöst wurde. Das beinhaltet z.B. ein Pflichtpraktikum. Allerdings werden ein freiwilliges Praktikum oder ein Arbeitsverhältnis dadurch nicht umfasst! Die Ausnahme bildet hier die externe Promotion. Dafür ist zusätzlich eine Bestätigung des betreuenden Professors/der betreuenden Professorin beizufügen, dass die Immatrikulation zwingend erforderlich ist. Der Antrag muss dem Sozialausschuss bis zum 1. November (WiSe 23:59 Uhr) bzw. 1. Mai (SoSe 23:59 Uhr) vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung des Semesterticketbeitrag besteht nicht. Der Semesterbeitrag ist zunächst vollständig zu bezahlen. Mietverträge und Meldebescheinigungen sind dabei kein Nachweis über einen studienbedingten Aufenthalt.
7. Soziale Härte
In sozialen Härtefällen kann eine Erstattung des gesamten Semesterbeitrages beim Sozialausschuss des Studierendenparlamentes beantragt werden. Der Antrag kann jederzeit während des Semesters gestellt werden, spätestens aber zum Ende des jeweils laufenden Semesters (WiSe: 31.3. und SoSe: 30.9). Ein Nachweis der finanziellen Situation insbesondere des Einkommens ist beizufügen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Der Semesterbeitrag muss zunächst vollständig bezahlt werden.
Zum Verständnis: In diesem Fall wird der Semesterticketbeitrag aus dem Härtefonds der Studierendenschaft bezahlt, das Ticket der/desjenigen bleibt also gültig und kann in vollem Umfang genutzt werden!
Bei weiteren Fragen zum Thema sozialer Härte können Fragen an haertefall@asta.rwth-aachen.de gestellt werden.
Kontakt
Die Erstattung des Semesterticketbeitrags erfolgt entsprechend der Sozialordnung des Studierendenparlaments. Bei Fragen bezüglich der Rückerstattung kannst du gerne eine Mail an semesterticket@asta.rwth-aachen.de schicken.