In diesem Kapitel werden einige Grundsteine für die Detailbetrachtungen der kommenden Kapitel gelegt. Sie sind zunächst weniger Rheinisch Westfälische-Technische Hochschule (RWTH)-spezifisch und befassen sich einerseits mit dem Grundsatz der Gruppenhochschule, andererseits erläutern sie den gesetzlichen Rahmen und das Verhältnis zwischen Staat bzw. Land NRW und Hochschule. Dies schließt auch Steuerungsoptionen ein.
Die Gruppenhochschule #
Vorab soll kurz das Prinzip der sogenannten “Gruppenhochschule” erläutert werden: An der RWTH gibt es knapp 540 Professorinnen und Professoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) sowie ca. 5.300 weitere Personen, die in der Lehre tätig sind, die aber noch keinen eigenen Lehrstuhl innehaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Daneben gibt es etwa 3.500 Büro- und Facharbeitskräfte, Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Sekretärinnen und Sekretäre, Angestellte usw. (Gruppe der Beschäftigten in Technik und Verwaltung). Und schließlich sind an der RWTH ca. 45.000 Studierende eingeschrieben (Gruppe der Studierenden). Die aktuellen Zahlen finden sich aber auch im Zahlspiegel der RWTH Aachen University1.
Diese vier Gruppen wählen und entsenden jeweils getrennt voneinander ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien der Hochschule. Dabei haben die Professorinnen und Professoren in jedem Gremium die absolute Mehrheit der Stimmen – mit Ausnahme der Studienbeiräte und derjenigen Gremien, die sich mit der Verwendung der Qualitätsverbesserungsmittel beschäftigen. Diese altertümlich anmutende Regelung liegt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 an der, in der Verfassung festgeschriebenen, “Freiheit von Forschung und Lehre”. Demnach müssen die Professorinnen und Professoren ihre Aufgaben in dieser Freiheit ausüben können und haben deshalb in allen Fragen, die diese “unmittelbar” betreffen könnten, immer die absolute Mehrheit, auch wenn sie zahlenmäßig die kleinste Gruppe sind. Die anderen drei Gruppen teilen sich demnach die restlichen Plätze in den jeweiligen Gremien.
§ 79 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer […] über die Mehrheit der Stimmen.
[…]
(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören […].
[…]
Gesetzliche Grundlagen für die Hochschulen #
Das HG NW #
Hochschulen existieren natürlich nicht im rechtsfreien Raum. Grundlage ihrer Strukturen, Aufgaben, Freiheiten, Beschränkungen und nicht zuletzt internen Entscheidungsfindung ist das Hochschulgesetz. Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Hochschulgesetz (oder teilweise auch Fachhochschul- und Universitätsgesetz). Da Bildungspolitik Ländersache ist, ist für uns also das HG NW maßgebend. Seit seiner letzten Novelle aus dem Jahr 2014 heißt es Hochschulzukunftsgesetz (aktuelles HG NW) (HZG).
Die für uns wichtigsten Passagen des Hochschulgesetz (HG) sind in den kommenden Kapiteln thematisch geordnet wiedergegeben; besonders wichtige oder kompliziert zu umschreibende Paragrafen werden direkt zitiert. Dennoch lohnt es sich, selbst einen Blick in das komplette Gesetz zu werfen. Hierfür kann das HZG2 im Internet gefunden oder auch beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft kostenlos in gedruckter Form bestellt werden.
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) #
Für das Hochschulwesen oblag dem Bund nach Art. 75 des Grundgesetzes (GG) eine Rahmengesetzgebungskompetenz, innerhalb der er sich auf allgemeine Regelungen und Vorgaben beschränken sollte. Dieser Rahmengesetzgebungskompetenz kam der Bund bzw. das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit dem HRG nach. Mit der Föderalismusreform wurde Art. 75 GG aufgehoben. Dem Bund steht dem entsprechend außer auf dem Wege der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Hochschulzulassungen und -abschlüsse keine Gesetzgebungskompetenz im Hochschulbereich mehr zu. Die Bundesländer können also unterschiedliche Regelungen treffen. Die formale Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes wurde jedoch mehrmals verschoben und ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht vom Bundestag sonder nur durch die Bundesregierung 9. Mai 2007 als Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes beschlossen worden.
Die Grundordnung (GrO) #
Die Grundordnung ist vielleicht am ehesten als Hochschulgesetz oder Verfassung der RWTH zu beschreiben. Sie gibt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben den Rahmen für die jeweiligen Fakultätsordnungen, die Arbeit der verschiedenen Gremien, die Ausgestaltung der einzelnen Organe der Hochschule und ihrer Arbeit sowie einige Verfahrensgrundsätze und Kompetenzverteilungen vor. Sie darf dem Hochschulgesetz nicht widersprechen und muss die Dinge regeln, die im Hochschulgesetz genau dafür vorgesehen sind. Wer Interesse an hochschulweiten Gremien hat, sollte auf jeden Fall einen Blick in die Grundordnung3 werfen. Sie wird vom Senat geändert und beschlossen.
Die rechtliche Stellung der Hochschulen gegenüber dem Land NRW #
Seit der Novelle des HG in NRW im Jahre 2006 zum Hochschulfreiheitsgesetz hat sich der Status der Hochschulen geändert. Dies wurde auch mit der Novelle zum Hochschulzukunftsgesetz nicht wieder angepasst. Hochschulen sind demnach keine Einrichtungen des Landes. Daraus ergeben sich – wie in den kommenden Kapiteln noch deutlicher zu zeigen sein wird – folgende wichtige Gegebenheiten:
Erstens ist die Hochschulleitung Dienstherr der Hochschulangestellten und nicht das Land. Das hat etwa für Berufungsverfahren weitreichende Folgen. Zudem hat die Hochschulleitung insgesamt deutlich weiterreichendere und größere Kompetenzen, was auf Kosten der gruppenmäßigen Mitbestimmung geht.
Zweitens können die Hochschulen auch die Rechtsform der Stiftung wählen. Dies ginge dann mit massiven Umstellungen einher. Allerdings ist aktuell noch nicht abzusehen, dass eine ehemals öffentliche Hochschule in NRW nun in private Trägerschaft wechseln wird. Dies mag daran liegen, dass dazu ungeheure Summen von Stiftungskapital angesammelt werden müssten. Langfristig kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Hochschule – vielleicht ja auch die RWTH – irgendwann für einen solchen Schritt entscheidet.
Drittens bleibt dem Ministerium nun nur die Rechtsaufsicht über die Hochschulen. Eine Fachaufsicht kann es nicht ausüben. Als Mittel zur Steuerung der Hochschulen bleiben ihm deshalb eigentlich nur die Zielvereinbarungen und die leistungsorientierte Mittelvergabe. Die beiden letzteren Instrumente werden in diesem Buch noch ausführlicher vorgestellt.
Viertens brachten die Novellen auch noch in vielen anderen Bereichen gravierende Änderungen mit sich, die aber an dieser Stelle nicht ausgeführt werden. Dieses Buch hat schließlich noch andere Kapitel.
§ 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben, die eigene, gesetzlich zugewiesene (§ 76a Absatz 1) oder gemeinsame (§ 6 Absatz 1) Aufgaben sind, als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.
(3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
(4) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.
[…]
§ 5 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.
(2) Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst. Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel. Spätestens mit dem Haushaltsjahr 2017 folgen die Hochschulen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung und stellen zum Stichtag 1. Januar 2017 eine Eröffnungsbilanz auf.
(3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören. Ab dem 1. Januar 2016 wird zwischen dem Land und den Hochschulen ein Liquiditätsverbund hergestellt. Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigenständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt automatisiert über ein Konto der Hochschule. Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung.
(5) Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt. Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten. Aus Kreditgeschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
[…]
(8) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zu dieser Rechtsverordnung erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rahmenvorgaben zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss. Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung.
§ 76 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Aufsicht bei eigenen Aufgaben
(1) Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung ist dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die entsprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden. Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 untersagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Hochschule einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Hochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Hochschule durchführen lassen.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des Hochschulrates teilnehmen.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor, das Rektorat oder den Hochschulrat jederzeit widerruflich übertragen.
[…]
(7) Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Ziel- und Leistungsvereinbarungen #
Neben dem Hochschulgesetz gelten für die jeweiligen Hochschulen in NRW Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die das Ministerium mit den Hochschulen abschließt. In diesen steht, welche Profil- und Exzellenzbereiche die Hochschule ausbildet, welche Maßnahmen zur Studienreform und Gleichstellung sie konkret ergreift, welche neuen Studiengänge wann eingeführt werden sollen und welche Besonderheiten sich sonst noch ergeben.
Das klingt erstmal logisch und sinnvoll. Der reale Wert dieser Schriftstücke (die übrigens alle paar Jahre erneuert werden) ist jedoch umstritten. Das Land sieht nämlich aktuell keine wirklich greifenden Sanktions- oder Belohnungsinstrumente vor, wenn die Hochschulen die ausgehandelten Ziele nicht erreichen bzw. wenn sie ihre Aufgabe besonders gut erfüllen. Das Land stellt die Ziel- und Leistungsvereinbarungen ohnehin unter einen Haushaltsvorbehalt, sollte also nicht genügend Geld vorhanden sein, fallen die Bonuszahlungen einfach aus.
Dennoch kann auch eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für die studentische Interessenvertretung ein Instrument zur Artikulation ihrer Anliegen sein: Bei den letzten beiden Verhandlungen zu den Zielvereinbarungen konnten diverse studentische Wünsche berücksichtigt werden oder missliebige Dinge verhindert werden. Dazu ist es notwendig, im Senat die entsprechenden Positionen darzustellen und ausgesprochen fundiert zu argumentieren. Ein engagierter AStA sowie studentische Mitglieder des Senats werden in diesem Prozess die Fachschaften frühzeitig einbinden, so dass eine breite Diskussion auf studentischer Ebene ermöglicht wird und eine gute Positionierung gegenüber Senat und Hochschulleitung erfolgen kann. Also: Mitmachen!
Die Zielvereinbarungen der RWTH (und aller anderen Hochschulen in NRW) werden im Internet veröffentlicht4.
§ 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Entwicklungsplanung des Hochschulwesens; Hochschulverträge; Rahmenvorgaben
(1) Die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen in der Gesamtverantwortung des Landes. Diese Entwicklungsplanung dient insbesondere der Sicherstellung eines überregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen und Leistungsangeboten sowie einer ausgewogenen Fächervielfalt und besteht aus dem Landeshochschulentwicklungsplan und den einzelnen Hochschulentwicklungsplänen.
[…]
(3) Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule nach Maßgabe des Haushalts für mehrere Jahre geltende Hochschulverträge. In den Hochschulverträgen werden insbesondere vereinbart:
-
strategische Entwicklungsziele,
-
konkrete Leistungsziele oder konkrete finanziell dotierte Leistungen und
-
das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung des Hochschulvertrages;
(4) geregelt werden können auch die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen.
(5) Nach Maßgabe des Haushalts beinhalten die Hochschulverträge auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen, insbesondere hinsichtlich des ihnen für die Erfüllung konkreter Leistungen gewährten Teils des Landeszuschusses; insbesondere kann geregelt werden, dass ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe des Erreichens der hochschulvertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt des Hochschulvertrags ist bei der Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans zu berücksichtigen. Der Abschluss des Hochschulvertrags unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(6) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und des Hochschulrats Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist. Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgabe gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(7) Das Ministerium kann im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Bereich zugewiesener Aufgaben nach § 76a Absatz 1) Regelungen, die allgemein für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und nicht nur für den Einzelfall gelten (Rahmenvorgaben), im Benehmen mit diesen Hochschulen treffen; Rahmenvorgaben sind für diese Hochschulen verbindlich. Der Erlass von Rahmenvorgaben steht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, die für den Erlass von Rahmenvorgaben geltenden Grundsätze. Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen. Das Ministerium berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die erlassenen Rahmenvorgaben.
Studentische und Akademische Selbstverwaltung #
Ein weiteres absolut grundlegendes Prinzip neben der gesetzlichen Grundlage und dem Zusammenspiel zwischen Hochschule und Staat ist die Trennung zwischen der akademischen und der studentischen Selbstverwaltung. Beide Bereiche sind für sich genommen komplex und interessant, wirken aber trotzdem auf verschiedensten Wegen zusammen. Deswegen werden beide Bereiche in eigenen Kapiteln sehr detailliert vorgestellt.
Alles muss seine Ordnung haben – oder Satzung! #
Das Hochschulgesetz schreibt zwar viele wichtige Strukturen und damit auch Verfahrensabläufe für die Hochschulen vor, einen großen Teil der Fein- und Besonderheiten ihrer Strukturen und Verfahren müssen die Hochschulen aber selbst in Ordnungen oder Satzungen regeln. Das gilt auch für die Studierendenschaft. Auf den Punkt gebracht kann man es so ausdrücken: Für jede Struktur, für jeden Entscheidungsweg und für fast jede relevante Frage existiert irgendwo die passende Ordnung bzw. irgendwo der passende Paragraph. Jede Ordnung oder Satzung, die von der RWTH oder der Studierendenschaft erlassen wird, muss als Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden, um ihre Gültigkeit zu erlangen. Dies heißt im Umkehrschluss nicht veröffentlichte Ordnungen, wie beispielsweise Prüfungsordnungen (PO) sind nicht gültig.
Alle in diesem Buch zusammengefassten Satzungen und Ordnungen finden sich im Internet auf der Webpräsenz der RWTH Aachen University in den Amtlichen Bekanntmachungen5. In diesem Absatz sind die wichtigsten Satzungen und Ordnungen aufgezählt und es wird ganz kurz umrissen, bei welchen Fragen welche Ordnung zu konsultieren ist. Alle hier angeführten Ordnungen werden an den thematisch passenden Stellen in diesem Buch detaillierter aufgegriffen. Zuständig für die Satzungen und Ordnungen der RWTH ist das Dezernat 1.0, insbesondere die Abteilung 1.1 (Akademische Angelegenheiten)6. Ein Wermutstropfen ist jedoch, dass die meisten Änderungen der jeweiligen Ordnungen nicht in die bestehenden Ordnungen eingepflegt werden, sondern jeweils einzeln in einer gesonderten Amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden. Deshalb müssen manchmal mehrere Amtliche Bekanntmachungen zusammengetragen werden, um die vollständige und aktuelle Fassung lesen zu können.
Ordnungen der RWTH #
Ordnungen zu den Grundlagen der akademischen Gremienarbeit #
GrO
Welche Hochschulgremien gibt es? Wer darf was in der Fakultät und an der Hochschule? Wer ist wofür zuständig? Die Grundordnung stellt, wie weiter oben bereits erläutert, gewissermaßen das Rahmengesetz der RWTH dar. Außerdem sind dort die Senatskommissionen und ihre Zuständigkeiten aufgeführt.
Geschäftsordnung (GO) des Rektorats
Seit der letzten Hochschulgesetznovelle werden die Gremien, die dem Rektorat zuarbeiten, nicht mehr in der Grundordnung, sondern in der GO des Rektorats aufgeführt. Außerdem ist auch einmal spannend zu lesen, wie das Rektorat intern entscheidet und arbeitet.
Verfahrensordnung (VO) der RWTH
Die VO gilt für alle Gremien an der RWTH und regelt Geschäftsordnungen, Rederecht, Abstimmungs-, Einladungs- oder Protokollmodalitäten sowie alle sonstigen Verfahrensfragen. Wer sie kennt, kann sich nicht mehr austricksen lassen.
Fakultätsordnungen
Die Fakultätsordnungen (früher: Fachbereichsordnungen) regeln, wie die einzelnen Fakultäten intern verfasst und strukturiert sind. Sie regeln u.a. die Wahlmodalitäten und Amtszeiten der Dekanate, die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen der fakultätsinternen Kommissionen und weitere Spezifika. Jede Fakultät hat eine eigene Fakultätsordnung, die sich an den Rahmenvorgaben des Hochschulgesetzes und der Grundordnung orientieren muss.
Prüfungsordnungen
Die Prüfungsordnungen7 geben die jeweiligen Studiengangsstrukturen und Prüfungsformen eines einzelnen Studiengangs vor. Kenntnis der jeweiligen Prüfungsordnung ist enorm wichtig für die Arbeit auf Fachschaftsebene und vor allem in den Prüfungsausschüssen. Für Bachelor- und Masterstudiengänge wurden hochschulweit verbindliche übergreifende Prüfungsordnungen (Übergreifende Prüfungsordnung (ÜPO)) entworfen, die einheitliche Regelungen für Prüfungsmodalitäten vorsehen.
Wahlordnung
Die Wahlordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei den Wahlen zu den akademischen Gremien (Senat und Fakultätsräte).
Evaluierungsordnung
Die Ordnung zur Durchführung von Qualitätsbewertungsverfahren im Bereich Studium und Lehre (OQLS), auch bekannt als Evaluierungsordnung, regelt verschiedene Verfahren, um die Qualität im Bereich Studium und Lehre bewerten zu können. Mit dieser Ordnung beschäftigen wir uns ausführlich in Kapitel Kapitel 9.
Sonstige wichtige RWTH-Ordnungen #
Richtlinie zur Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und -bewerber
Wie der Name schon sagt, wird hier geregelt, welche Anforderungen ausländische Studierende erfüllen müssen, die sich an der RWTH einschreiben wollen.
Einschreibungsordnung
Was brauche ich, um mich einzuschreiben und (besonders wichtig während des Studiums) wie kann ich mich beurlauben lassen?
Abgabensatzung
Was kostet wie viel und warum? Wie viel muss ich bezahlen, wenn ich etwas zu spät mache?
Raumvergabeordnung
Der Name sagt schon alles: Was ist zu beachten, wenn ich einen Hochschulraum brauche?
Richtlinien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Auch die gibt es. Wer wissen möchte, ob sie eingehalten werden, schaut am besten mal rein.
Ordnungen der Studierendenschaft #
Die Studierendenschaft verfügt über viele notwendige Satzungen und Ordnungen. Sie sind im Folgenden aufgelistet und ihre Inhalte kurz umrissen. Die Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft sind online zu finden8. Auch sie gelten erst, wenn sie von der RWTH als Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht wurden.
Satzung der Studierendenschaft #
Die Satzung ist gewissermaßen die Grundordnung der Studierendenschaft. In ihr sind alle wesentlichen Dinge geregelt. Eine Pflichtlektüre für alle, die sich ernsthaft innerhalb der studentischen Selbstverwaltung tummeln wollen.
Wahlordnung (WO) #
Die WO regelt die studentischen Wahlen bis ins kleinste Detail.
Finanzordnung der Studierendenschaft (FinO) #
Ganz wichtig! Alle Menschen, die im Rahmen der Studierendenschaft irgendwie mit Geld zu tun haben, sollten sie unbedingt lesen. Das gilt nicht nur für den Allgemeinen Studierendenausschuss oder das Studierendenparlament, sondern auch für Fachschaften und studentische Eigeninitiativen. Von den Regelungen der FinO darf nicht abgewichen werden.
Beitragsordnung (BeitO) #
Hier wird festgehalten, wer wie viel vom Studierendenschaftsbeitrag zur Rückmeldung oder Einschreibung erhält.
Fachschaftsrahmenordnung (FSRO) #
Sie gibt den Rahmen vor, den jede Fachschaft, die sich ordentlich konstituiert, einzuhalten hat. Diese Ordnung sollten eigentlich alle Fachschaftsaktiven gelesen haben. Aus der FSRO ergeben sich dann die Vorgaben, die für die Satzungen der einzelnen Fachschaften maßgebend sind.
Ordnung für das Sportreferat #
Was das Sportreferat genau ist (nämlich z.B. nicht das Hochschulsportzentrum!), welche Pflichten es hat und nach welchen Grundsätzen dort gearbeitet werden muss, steht in dieser Ordnung.
Sozialordnung #
Alles was im Bereich der studentischen Darlehnsvergabe und im Zusammenhang mit dem Sozialausschuss der Studierndenschaft wichtig ist, findet sich in dieser Ordnung.
Fachschaftszuordnungsordnung (FZO) #
Welche Studiengänge zu welcher Fachschaft zugeordnet werden, ist wie der Name schon sagt, hier in der FZO festgelegt. Diese Ordnung wurde erst nach einer Verpflichtungsklage durch die Hochschule veröffentlicht.