- Die zentralen Organe
- Kommissionen und Ausschüsse des
Senats - Zentrumsrat des
Lehrerbildungszentrums - Kommissionen und Arbeitskreise des
Rektorats - Steuerungsgruppen für die zentralen
wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschule - Die Gleichstellungsbeauftragte
- Die Fakultätenkonferenz
- Die Hochschulverwaltung
- Der Personalrat
- Der Personalrat der wissenschaftlich,
ärztlich und künstlerisch Beschäftigten (PRwiss)
Die Hochschule verwaltet und organisiert den Großteil ihrer Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Vorgaben selbstverantwortlich. Hinter dem Namen “Akademische Selbstverwaltung” stehen alle Ämter und Gremien der Hochschule, die damit beauftragt sind, die Belange, Geschicke und Aufgaben der Hochschule zu beraten, zu koordinieren und im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen zu verwalten. Dazu bedarf es einerseits einer Leitungsstruktur und andererseits auch verschiedener Gremien, in denen Entscheidungen vorbereitet oder getroffen werden, die die Hochschule als Ganzes oder ihre wesentlichen Strukturen betreffen. In immer wiederkehrenden Novellen des Hochschulgesetzes macht sich auch die politische Couleur der jeweiligen Landesregierungen bemerkbar. So wurde bereits 2006 mit dem “Hochschulfreiheitsgesetz” den Rektoraten weitgehende, bisher dem Senat zugeordnete, Kompetenzen übertragen und durch die Etablierung eines externen Hochschulrates insbesondere der Einfluss der Wirtschaft gestärkt, dabei aber auch die Unabhängigkeit der Hochschulen vom Land ausgeweitet. In dem 2014 verabschiedeten “Hochschulzukunftsgesetz” der Landesregierung findet sich hingegen verstärkt der Anspruch des Landes, wieder mehr Einfluss auf die strategische Ausrichtung der Hochschule zu nehmen, und die verschiedenen Gruppen einer Hochschule wieder stärker in die Entscheidungsprozesse einzubinden. So ist für den Senat die sog. “Viertelparität” oder ein gleichwertiges Konzept zur adäquaten Einbindung aller Gruppen vorgesehen, bei der Besetzung der Gremien wird insbesondere auf Geschlechtergerechtigkeit geachtet und – soweit möglich – geschlechterparitätische Besetzung eingefordert.
Ziel dieses Kapitels ist es, die Leitungsstrukturen und die hochschulweiten Gremien der akademischen Selbstverwaltung vorzustellen und zu skizzieren, wie sie zusammenwirken und die Hochschulpolitik der Rheinisch Westfälische-Technische Hochschule (RWTH) gestalten.
Die zentralen Organe #
“Zentrale Organe” sind die Gremien oder Personen, welche die Hochschule leiten und alle wichtigen Entscheidungen treffen (vergl. Abbildung Kapitel 3). Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass hier regelmäßig gewisse Veränderungen vorgenommen werden. Während Senat und Rektorat zu den klassisch vorhandenen Einrichtungen gehören, sind Hochschulrat und die Hochschulwahlversammlung neueren Ursprungs. Was die zentralen Organe im Einzelnen für Aufgaben und Möglichkeiten haben, wer zu diesen gehört und wie sie zusammenwirken, wird in den kommenden Abschnitten detailliert dargestellt.
§ 14 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Zentrale Organe
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
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das Rektorat,
-
die Rektorin oder der Rektor,
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der Hochschulrat,
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der Senat,
-
die Hochschulwahlversammlung.
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.
Das Rektorat #
Zusammensetzung und Wahl #
Dem Rektorat gehören hauptberuflich die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und die Kanzlerin bzw. der Kanzler (zuständig für die Wirtschafts- und Personalverwaltung der Hochschule) hauptberuflich an. Daneben gehören dem Rektorat momentan vier weitere Prorektorinnen bzw. Prorektoren an, die ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben. Nebenher bleiben sie weiterhin in Forschung und Lehre tätig. Die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren wird übrigens formal vom Hochschulrat bestimmt. So gibt es zurzeit einen Prorektor für Lehre, einen für Forschung und Struktur, einen für Wirtschaft und Industrie sowie eine Prorektorin für Personal und wissenschaftlichen Nachwuchs. Auch wenn an der RWTH momentan alle Rektoratsmitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren kommt, kann die Grundordnung übrigens auch vorsehen, dass ein nicht hauptberufliches Mitglied des Rektorats u.a. auch aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.
Zur Unterstützung der Arbeit des Rektorats werden Kommissionen und Arbeitskreise gebildet, auf die weiter unten detaillierter eingegangen wird. Die Prorektorinnen und Prorektoren arbeiten jeweils mit einem Teil der Kommissionen und Arbeitskreise eng zusammen.
Das Rektorat wird nicht mehr wie früher von den Mitgliedern der Hochschule gewählt. Das Verfahren ist neuerdings wesentlich komplexer: Die Rektorin bzw. der Rektor und die Kanzlerin bzw. der Kanzler werden von der Hochschulwahlversammlung gewählt. Hierfür ist die Mehrheit der Stimmen dieses Gremiums, sowie jeweils die Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälfte nötig. Die Prorektorinnen und Prorektoren werden anschließend auf Vorschlag der neuen Rektorin bzw. des neuen Rektors ebenfalls vom Hochschulrat gewählt.
Zur Vorbereitung der Wahl des Rektorats wird eine jeweils zur Hälfte von Mitgliedern des Hochschulrates und des Senats besetzte Findungskommission gegründet. Diese berät in kleiner Runde über die eingegangenen Bewerbungen und macht einen Vorschlag zur Wahl in der Hochschulwahlversammlung. Hierbei ist für die Neuwahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats eine öffentliche Ausschreibung von Nöten.
Nach Wahl beträgt die erste Amtszeit des Rektorats sechs Jahre, die weitere vier Jahre. Die Amtszeit des Kanzlers beträgt acht Jahre.
Die Abwahl eines Mitglied des Rektorats kann mit einer Mehrheit von 5/8 der Stimmen der Hochschulwahlversammlung erfolgen. Das nähere Verfahren zur Wahl und Abwahl des Rektorats regelt dabei der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.
Aufgaben und Arbeitsweise #
Das Rektorat als Kollegialorgan hat die folgenden Aufgaben:
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Leitung der Hochschule,
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Zuständigkeit für alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule,
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Entwurf des Hochschulentwicklungsplan und Verantwortlichkeit für dessen Ausführung,
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Durchführung der Evaluation,
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Vorbereitung der Sitzungen des Senats,
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Ausführung der Beschlüsse des Senats und des Hochschulrates,
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jährlicher Rechenschaftsbericht gegenüber Hochschulrat und jährlicher Bericht gegenüber Senat.
Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger ihre Aufgaben ordentlich wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Wenn das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger – mit Ausnahme des Hochschulrates – für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen wirtschaftlich nicht vertretbar hält, kann es sie mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Wenn sich danach trotzdem nichts ändert, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Erst wenn sich auch dann immer noch nichts ändert, muss das Ministerium eingeschaltet werden.
Die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger müssen dem Rektorat übrigens Auskunft erteilen, wenn es das von ihnen verlangt. Die Mitglieder des Rektorats können deshalb auch an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien der Hochschule mit beratender Stimme teilnehmen. Das Rektorat kann auch von allen übrigen Organen, Gremien und Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden.
Für die Kanzlerin bzw. den Kanzler ergeben sich noch einige Sonderbestimmungen: Ihr bzw. ihm obliegt formal die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel – wobei es dazu natürlich auch eine eigene Verwaltungseinheit gibt. Sie bzw. er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats (bzw. Präsidiums) mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt dann keine Einigung zustande, muss wieder der Hochschulrat zur Hilfe gerufen werden.
§ 16 (5) Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
[…] Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums. […]
Allerdings musste bisher an der RWTH von diesem Passus noch kein Gebrauch gemacht werden, weil man sich ohnehin häufiger sieht und spätestens in den Gremien regelmäßig ausführlich darüber spricht.
Die Rektorin bzw. der Rektor #
Die Rektorin bzw. der Rektor hat noch weitere Aufgaben und höhere Kompetenzen. Sie bzw. er sitzt dem Rektorat vor und verfügt über die Richtlinienkompetenz für die Arbeit des Rektorats. Sie oder er besitzt deshalb auch ein aufschiebendes Veto innerhalb des Rektorats. Damit können keine Beschlüsse gegen ihre bzw. seine Stimme gefasst werden. Außerdem gehören zu den besonderen Aufgaben die Vertretung der Hochschule nach außen, die Ausübung des Hausrechts und die Eigenschaft, Dienstvorgesetzte bzw. -vorgesetzter des wissenschaftlichen Personals zu sein.
Fazit #
Das Rektorat bzw. die Rektorin oder der Rektor darf und kann theoretisch fast alles und müsste sich theoretisch auch nur mit dem Hochschulrat auseinandersetzen, der aber wiederum auch von seinen Informationen abhängig ist. Ein kluges Rektorat wird aber keinen machthungrigen Alleingang durchziehen wollen, weil es damit über kurz oder lang scheitern muss. Von daher sollte man immer wieder die sich bietenden Gelegenheiten nutzen mit den Menschen in diesen Ämtern zu reden und zu diskutieren. Vieles lässt sich auch auf dem berühmten “kleinen Dienstweg” regeln. Der Weg zum Rektorat wird dabei für die meisten Fachschaftsaktive in der Regel gar nicht von Nöten sein, da vieles für die Fachschaftsarbeit relevante auf Fakultätsebene spätestens mit dem Dekanat geklärt werden kann und darüber hinaus auch oft der Weg über den AStA, die studentischen Senatsvertreter oder die Hochschulverwaltung ratsam ist.
Der Hochschulrat #
Einleitende Bemerkungen #
Mit dem Hochschulfreiheitsgesetz wurde der Hochschulrat mit einer Grundordnungsänderung an der RWTH eingeführt. Wie bereits aus dem Absatz über das Rektorat deutlich wurde, hat dieses Organ eine sehr hohe Machtfülle. Dieser Abschnitt wird das noch stärker verdeutlichen. Die Begründung für dieses neue Organ lässt sich etwa derart zusammenfassen: Die Hochschulen wollten mehr Autonomie vom Staat. Gleichzeitig brauchen aber auch Hochschulen eine gewisse externe Kontrollinstanz. Die damalige schwarz-gelbe Landesregierung hatte sich daher dazu entschlossen, dem Beispiel anderer Staaten und Bundesländer zu folgen und einen Hochschulrat einzuführen. Die Reaktionen darauf waren heftig und sehr kontrovers. Zwischen der Hoffnung, mit dem Hochschulrat die “eierlegende Wollmilchsau” kreiert zu haben, die die nordrhein-westfälischen Hochschulen nun endlich an die Weltspitze katapuliert und der Auffassung, mit der Einführung des Hochschulrats wäre der Untergang des akademischen Abendlandes nun endgültig vollzogen worden, war so ziemlich alles dabei.
Die Hauptbedenken bestehen aber nach wie vor bei den folgenden Fragen: Wer kontrolliert den Hochschulrat? ( – Das Land ist es jedenfalls nicht!) Warum ist das Auswahlverfahren für den Hochschulrat so intransparent? Wieso arbeitet er so abgeschottet? Wie soll der Hochschulrat die Hochschulleitung kontrollieren, wenn er doch letztlich – und sei es über die Verwaltung – von deren Informationen abhängig ist und in den Hochschulräten nur Personen sitzen, die selbst sehr beanspruchende Jobs haben? Und vor allem: War es wirklich nötig, die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder der Hochschulen so stark zugunsten dieses neuen Organs zu beschneiden?
Wie so oft liegt die Wahrheit wohl in der Mitte. Die externe Kontrolle bringt sicherlich auch neue, wichtige Impulse in die Hochschule hinein und unterstützt die strategische Ausrichtung der Hochschule. Gleichzeitig schwächt es gerade in dieser Hinsicht, aber auch in finanziellen Fragestellungen die Einfluss- und vor allem Kontrollmöglichkeiten der verschiedenen Gruppen. Daher ist auch hier gefragt, dass im Sinne des Aachen Way die verschiedenen (studentischen) Vertreter in Senat und AStA in regelmäßigem Abständen in die Arbeit des Hochschulrats eingebunden werden.
Strukturen und Aufgaben #
Der Hochschulrat, der ähnlich einem Aufsichtsrat in Unternehmen die strategischen Geschicke der Hochschule mit beeinflusst und als externes Kontrollorgan fungiert, soll kurz mit seiner Struktur und seinen Aufgaben vorgestellt werden. Am Ende dieses Absatzes wird der – zugegebenermaßen recht lange – Gesetzesparagraph zum Hochschulrat wortwörtlich zitiert. Dies ist vor dem Hintergrund, dass das Konstrukt nicht so leicht zu durchblicken ist.
An der RWTH ist zum Hochschulrat geregelt, dass er aus zehn Mitgliedern besteht, von denen wenigstens die Hälfte nicht der RWTH angehört und die Gleichstellungsbeauftragte darf mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen – das ist alles. Zu den Aufgaben des Hochschulrates gehören vor allem die Mitwirkung and der Wahl der Mitglieder des Rektorats, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Rektorats, die Beratung des Rektorats zu zentralen Fragen, die Zustimmung zum Hochschulentwicklungs- und Wirtschaftsplan der Hochschule, die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats sowie die Entlastung des Rektorats.
An der RWTH Aachen besteht der Hochschulrat also aus zehn Mitgliedern, wovon mindestens die Hälfte externe Mitglieder sein müssen. Die aktuelle Liste findet sich unter: http://www.rwth-aachen.de/hochschulrat.
§ 21 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
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die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
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die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3;
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die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Absatz 6 und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8;
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die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
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Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a, die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;
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Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
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die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.
(2) Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Rektorats Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.
(3) Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Die Grundordnung regelt, dass entweder
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sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass
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mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.
(4) Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
(5) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen. Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer erheblichen Verletzung einer jenem obliegenden Pflicht, abberufen; mit der Abberufung ist seine Mitgliedschaft im Hochschulrat beendet.
(7) Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und zusätzlich immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Anwendung.
(8) Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung. Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab. Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(9) Der Hochschulrat wählt die ihm vorsitzende Person aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Wahl der vorsitzenden Person geregelt wird. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.
(10) Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(11) Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbr̈ger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Absatz 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.
Der Senat #
Der Senat war einmal das höchste beschlussfassende Gremium der Hochschule. Durch die Hochschulgesetznovellen von 2006 musste er allerdings weite Teile seiner hochschulpolitischen Kompetenzen an das Rektorat und vor allem an den Hochschulrat abtreten. Dort werden nun die endgültigen Entscheidungen getroffen, welche die Hochschule als Ganzes betreffen. Der Senat ist nunmehr faktisch fast ausschließlich ein beratendes Gremium. Außer dem Beschluss über die Hochschulordnungen (darunter immerhin noch die Grundordnung) und verschiedene Grundsätze bleibt ihm formal nicht mehr viel Einfluss. Trotzdem sollte man den faktischen Einfluss des Senats nicht unterschätzen. In ihm versammeln sich regelmäßig die wichtigsten Entscheidungsträgerinnen und -träger der Hochschule und leiten dort viele wesentliche Entwicklungen ein. Außerdem verleiht der Senat einige akademische Ehrungen, namentlich die Würde einer Ehrendoktorin bzw. eins Ehrendoktors, die Würde einer Senatorin bzw. eines Senators ehrenhalber, die Würde einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers, den von Kaven-Ring, den Kármán-Preis sowie die Hochschulmedaille.
Dem Senat gehören vier Studierende, vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Techink und Verwaltung sowie 14 Professorinnen und Professoren an. Außerdem findet man dort das Rektorat, die Dekaninnen und Dekane, die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die Vorsitzenden der Personalräte sowie die AStA-Vorsitzende oder den AStA-Vorsitzenden, jeweils mit beratender Funktion ohne Stimmrecht. Die (studentischen) Mitglieder des Senats werden (jährlich von allen Studierenden) nach Wahlkreisen und Gruppen getrennt bei den Hochschulwahlen gewählt. Die Amtszeit für die Studierenden beträgt ein Jahr, für alle anderen Gruppen zwei Jahre. (Näheres dazu siehe im Kapitel zu den Wahlen.)
Der Senat tagt normalerweise dreimal pro Vorlesungsperiode. Die spannendsten Punkte sind in der Regel die Berichte des Rektorats und der Dekaninnen und Dekane. Dort kann Kritik geübt, Diskussionen angeregt und letztlich noch etwas Hochschulpolitik gemacht werden. Die übrigen Tagesordnungspunkte verlangen dem Senat meist nur Stellungnahmen statt Entscheidungen ab (von Verleihungen von Ehrendoktorwürden einmal angesehen).
Der Senat, oder besser die einzelnen Gruppen im Senat, entsenden außerdem Mitglieder in die Rektorats- und Senatskommissionen. In diesen geht es darum, sich schwerpunktmäßig auf Teilbereiche wie Finanzen oder Lehre zu konzentrieren und ein Votum als Ratschlag für das Rektorat abzugeben. Hier ist der Platz, Detaildiskussionen mit Leuten zu führen, die Interesse an und Ahnung von den jeweiligen Themen haben, um die Vorstellungen der Gruppen, der Fakultäten und des Rektorats abzustimmen. Somit sind diese Kommissionen eigentlich die wichtigen und zentralen Gremien der Hochschule. Allerdings haben sie keinerlei Entscheidungskompetenz. (Näheres dazu weiter unten.)
Mit der jüngsten Novelle des Hochschulgesetzes wurde in der Grundordnung der RWTH statt einer tatsächlichen Viertelparität ein vertagendes Veto eingeführt. Dieses Veto kann nur gemeinsam von einer Gruppe im Senat ausgeübt werden und sorgt für eine Vertagung der Entscheidung auf die nächste Senatssitzung. Wird eine Entscheidungsvorlage dann nicht geändert, so wird fr̈ die Annahme der Vorlage eine 3/4 Mehrheit benötigt oder in Fällen die Forschung und Lehre betreffen eine einfache Mehrheit.
Sonst hat sich für die Studierenden allerdings nicht viel verändert: Nach wie vor geht es darum, mit konstruktiver Kritik und inhaltlichen Argumenten die Interessen der Studierenden gegen eine Mehrheit durchzusetzen. In der Praxis ist ein Rektorat allerdings wohlberaten darin, dem Willen der Fakultäten und Kommissionen zu folgen und nicht in allen Angelegenheiten seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen.
§ 22 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Senat
(1) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
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die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
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Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
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Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
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Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
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Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
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Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat im Rahmen des Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen nach § 34a Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen des Personals der Hochschule beschließen kann; die dienst- und fachvorgesetzten Stellen müssen diese Grundsätze bei ihren beschäftigtenbezogenen Entscheidungen berücksichtigen. Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder. Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 11a Absatz 2 Satz 2 vor und das Ministerium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt.
(4) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(5) Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3, bei der Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1 sowie bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
Kommissionen und Ausschüsse des Senats #
Dem Senat angegliedert sind insgesamt sechs Kommissionen und Ausschüsse. In ihnen werden einzelne Themen für die Senatssitzungen vorbereitet und vordiskutiert, die auf den Senatssitzungen selbst dann meist nur noch abgestimmt werden. Die Tagungsfrequenz der Kommissionen ist dementsprechend auch abhängig von den zu bearbeitenden Themen, obwohl sie meistens wenigstens einmal pro Semester tagen.
Die Mitglieder dieser Gremien werden auf Vorschlag im Senat gewählt. Das bedeutet für die Studierenden, dass die studentischen Senatsvertreter im Spätsommer oder Frühherbst innerhalb der Fachschaften, Senioraten oder sonstigen Strukturen nach geeigneten und willigen Personen suchen, um dann zur ersten Senatssitzung zu Beginn des Wintersemesters die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen zu können. In der Regel wird dies auch einige Male über den Fachschaftenverteiler kundgetan. Wenn du also Interesse an einer Kommission haben solltest, dann unterhalte dich mit den Studierenden deiner Fachschaft oder dem AStA. Um Mitglied in einer solchen Kommission zu werden, muss man weder in einer Fachschaft aktiv sein, noch einem anderen Gremium angehören. Allerdings sind natürlich gewisse Vorkenntnisse wünschenswert und oft auch gefordert, um die Qualität der Mitarbeit in den Kommissionen zu erhalten. Wer jeweils in diesen Gremien Mitglied oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ist, kann online1 eingesehen werden.
Gruppensprecherinnen / Gruppensprecher und Ältestenrat #
Das Prinzip der Gruppenhochschule bringt es mit sich, dass die Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Gruppen aus ihrer Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher auswählen. Diese Menschen sollen dann die primären Ansprechpartner sein, wenn man mit der jeweiligen Gruppe in Kontakt treten möchte und bilden zusammen mit dem Rektorat, der Gleichstellungsbeauftragten und dem Senatsvorsitz den sogenannten Ältestenrat. Der Ältestenrat wiederum soll im kleinen Kreis die Senatssitzungen vorbereiten ggf. Missverständnisse und Probleme im Vorfeld andiskutieren und die Ergebnisse aus der Besprechung in die jeweiligen Gruppen rückkoppeln. Außerdem wird er bei dringlichen Fragen angerufen, wenn der Senat nicht zusammentreten kann.
Satzungskommission #
An der RWTH existieren viele Ordnungen und Satzungen, die sich auf die Hochschule als Ganzes (Grundordnung, Einschreibungsordnung, etc.) beziehen und nicht nur in einzelnen Fakultäten oder Studiengängen gelten. Diese müssen natürlich irgendwo diskutiert und bearbeitet werden. Das ist Aufgabe der Satzungskommission. In der Regel tagt sie ein- bis zweimal pro Semester. In Zeiten, in denen viel Arbeit anfällt, auch häufiger. Welche Ordnungen dort als nächstes überarbeitet und beraten werden, kann natürlich noch nicht gesagt werden.
Die letzten Sätze haben vielleicht schon deutlich gemacht, dass ohne eine Bereitschaft, sich mit Paragraphen, Absätzen und übergeordneten Gesetzen auseinanderzusetzen, eine Mitgliedschaft in dieser Kommission wenig sinnvoll ist.
Zudem ist es wichtig, auch kleine Detailänderungen kritisch zu hinterfragen und zu überlegen, welche Auswirkungen die Änderungen perspektivisch haben könnten oder wie man eigene Änderungen satzungskonform formuliert.
Der Satzungskommission gehören vier Professorinnen und Professoren und je zwei Mitglieder der übrigen drei Gruppen an, also auch zwei Studierende.
Wahlprüfungsausschuss #
Jedes Jahr finden an der Hochschule bekanntlich Wahlen zu den akademischen Gremien statt. Wie es sich für eine gute demokratische Wahl gehört, ist auch für diese Wahl vorgesehen, dass sie im Zweifelsfall von einem demokratisch legitimierten Gremium geprüft wird. Für diesen Zweifelsfall besetzt der Senat jährlich prophylaktisch einen Wahlprüfungsausschuss, in den die Professorinnen und Professoren zwei Mitglieder und die anderen Gruppen je ein Mitglied entsenden.
Gleichstellungskommission #
Die Kommission trifft sich etwa zweimal pro Semester. Ihre Aufgabe besteht zum einen in der Fortschreibung des Förderplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Hierbei werden die Pläne nicht detailliert fortgeschrieben, sondern Anregungen und Ideen in die Fakultätsräte und den Senat gegeben, um sie dort umzusetzen. Darüber hinaus kontrolliert die Kommission die Einhaltung der Förderpläne.
Zum anderen berät und unterstützt die Kommission die Hochschule in allen gleichstellungspolitischen Angelegenheiten. Der Gleichstellungskommission gehören je zwei Mitglieder jeder Gruppen an, also auch zwei Studierende.
Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und
Studium #
Zur Vergabe der Studienbeitragsersatzmittel, auch Qualitätsverbesserungsmittel (QVM) genannt, wurde hochschulweit diese Kommission eingerichtet. Sie berät die Hochschulleitung hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung und dient als letzte Kontrollinstanz der verausgabten Mittel gemäß § 3 Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) (StudQualG). Dies bringt mit sich, dass die Verwendung der Mittel auf verschiedenen Ebenen immer mal wieder kritisch hinterfragt wird und auch gewisse Regelungen formuliert werden, an die die Vergabe gebunden ist.
Für die Besetzung der Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (QVK) werden über 50% Stimmanteil für Studierende vorgesehen. Durch die starke Einbindung der Fachschaften in die Arbeit der Kommission ist gewährleistet, dass die Mittel der Verbesserung von Studium und Lehre zu Gute kommen. In dieser Kommission sind in der Regel Studierende aller Fachrichtungen vertreten um einen gesamtheitlichen Blick zu gewährleisten. Der Kommission gehöhren 10 Studierende an.
Kommission für Struktur-, Finanz- und
Bauangelegenheiten #
Die Kommission für Struktur-, Finanz- und Bauangelegenheiten geht aus dem Arbeitskreis Infrastruktur des Rektorats hervor und wurde im Zuge des Hochschulzukunftsgesetzt eingerichtet. Diese Kommission beschäftigt sich mit Haushalts- und Infrastrukturangelegenheiten.
Die Kommission befasst man sich in erster Linie mit Haushaltsangelegenheiten und Bauangelegenheiten. Dabei hat die Kommission die Aufgabe Stellungnahmen und Empfehlungen für den Senat vorzubereiten. Im Bereich der Haushaltsangelegenheiten werden der Rektoratshaushalt, die Verteilung der Mittel für Lehre und Forschung, der Umgang mit dem Globalhaushalt, die leistungsorientierte Mittelvergabe und ihre Umsetzung, die Verwendung der Zinsen aus Drittmitteln, Berufungszusagen und die Anschaffung von Großgeräten besprochen. Im Bereich der Bauangelegenheiten wird über aktuelle Bauplanungen und die Baufinanzierung berichtet. Die Kommission hat auch die Möglichkeit, Fragen zu allen Baumaßnahmen zu stellen. Auch der Umgang mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), dem die Hochschulgebäude gehören, ist immer wieder ein Diskussionsthema.
Der Kommission gehören elf Mitglieder an: vier Professorinnen bzw. Professoren und je zwei Mitglieder aus den übrigen drei Gruppen sowie die Prorektorin bzw. der Prorektor für Forschung und Struktur als weiteres Mitglied ohne Stimmrecht.
Zentrumsrat des Lehrerbildungszentrums #
Der Zentrumsrat für das Lehrerbildungszentrum entscheidet im Benehmen mit den beteiligten Fakultäten über fakultätsübergreifende Fragen der Lehramtsausbildung von allgemeiner Bedeutung. Er löst den Ausschuss für die Lehramtsausbildung ab und wurde im Jahr 2010 das erste Mal besetzt werden. Grund für die Änderung ist das “Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung”, das insbesondere die Umstellung der Lehrerausbildung auf das gestufte Bachelor-Master-System vorsieht. Bis heute konnte nicht geklärt werden, wer sich den Namen ausgedacht hat, der eher an eine Interessensvertretung religiöser Gemeinschaften als an ein Hochschulgremium erinnert.
Dem Zentrumsrat gehören acht Professorinnen und Professoren (je zwei aus den Fakultäten 1 und 7 sowie je eine bzw. einer aus den Fakultäten 3, 4, 6 und 8) drei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (eine bzw. einer aus der Fakultät 1, eine bzw. einer aus den Fakultäten 3, 4 oder 6 sowie eine bzw. einer aus den Fakultäten 7 oder 8), drei Studierende (wieder eine bzw. einer aus der Fakultät 1, eine bzw. einer aus den Fakultäten 3, 4 oder 6 sowie eine bzw. einer aus den Fakultäten 7 oder 8) und eine nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter an. Die Zusammensetzung wird sich im zweiten Quartal 2016 ändern, zum Redaktionsschluss ist noch kein Beschluss der Satzungskommision gefallen.
Die studentischen Mitglieder werden im Senat für ein Jahr gewählt. Die professoralen Mitglieder werden alle 4 Jahre und die restlichen Mitglieder alle 2 Jahre neu gewählt.
Rechtliche Grundlagen der Lehramtsausbildung #
Die Lehramtsausbildung ist in Deutschland in zwei Phasen unterteilt: Das Lehramtsstudium als Erste, der Vorbereitungsdienst als Zweite Phase. Erst der Abschluss beider Ausbildungsbestandteile eröffnet den regulären Zugang zum Schuldienst als Lehrer*in. Dabei handelt es sich um einen reglementierten Beruf, dessen Ausbildung auf unterschiedlichen Ebenen durch eine Vielzahl an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gerahmt und strukturiert wird; diese Vorgaben werden regelmäßig weiterentwickelt, und Änderungen auf „höheren“ Ebenen ziehen Änderungen auf den Folgeebenen nach sich.
Bundesebene – Kultusministerkonferenz (KMK) #
Lehramtsausbildung ist Ländersache – und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet. Um nach dem Lehramtsstudium den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland absolvieren, bzw. um nach dem Vorbereitungsdienst in den Schuldienst eines anderen Bundeslands eingestellt werden zu können, haben sich die Bundesländer auf inhaltliche und strukturelle Vorgaben verständigt, denen die Lehramtsausbildung jeweils genügen muss, um eben diese Mobilität zwischen Bundesländern zu ermöglichen. Die zentralen Vereinbarungen sind:
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Lehrer*innenleitbild („Bremer Erklärung“)
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Fachprofile – Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken in der Lehrer*innenbildung
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Standards für die Lehrer*innenbildung: Bildungswissenschaften
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Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4)
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Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)
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Lehrer*innenbildung für eine Schule der Vielfalt (Gemeinsame Empfehlung von Hochschulrektor*innenkonferenz und Kultusminister*innenkonferenz)
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Ländergemeinsame Anforderungen für die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und die abschließende Staatsprüfung
Darüber hinaus gibt es diverse Regelungen hinsichtlich Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen, zu Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und zur Qualität von Lehrkräften sowie zu Lehramtsspezifika im Zusammenhang mit der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen.
Landesebene – Nordrhein-Westfalen #
Jedes Bundesland nimmt innerhalb der KMK-Rahmungen die Ausgestaltung seiner Lehramtsausbildung vor – unter anderem wird festgelegt, ob die Erste Phase mit einem universitären Master of Education oder mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wird, und ob der Vorbereitungsdienst, für den grundsätzlich eine Staatsprüfung vorgesehen ist, die minimalen 12 oder die maximalen 24 Monate dauert. In NRW stellt das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) die zentrale gesetzliche Grundlage für die Lehramtsausbildung dar. Das LABG wird für die Erste Phase konkretisiert durch die Lehramtszugangsverordnung (LZV), in der der Gesetzgeber die Voraussetzungen festlegt, die jemand erfüllen muss, um Zugang zum Vorbereitungsdienst zu haben. Unter anderem finden sich in LABG und LZV auch die grundlegenden Eckpunkte, denen das Lehramtsstudium mit seinen zu akkreditierenden Studiengängen genügen muss. Ergänzend zu LABG und LZV werden darüber hinaus einzelne Ausbildungselemente der Ersten Phase detailliert durch Erlasse und Rahmenvereinbarungen geregelt, für einzelne Ausbildungselemente erarbeiten Schulministerium und Hochschulen regelmäßig Materialien.
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LABG – Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz)
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LZV – Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung)
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Rahmenkonzeption zur strukturellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Praxissemesters im lehramtsbezogenen Masterstudiengang, ergänzt um eine Zusatzvereinbarung
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Erlass zu den Praxiselementen in den lehramtsbezogenen Studiengängen
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Erlass zur fachpraktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs
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Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter (OVP) – Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
Hochschulebene #
In Prüfungsordnungen legt die Hochschule schließlich die standortspezifische Umsetzung der Vorgaben fest. Prüfungsordnungen beinhalten sämtliche Regelungen hinsichtlich des gesamten Studiums: Voraussetzungen, Inhalt, Umfang, Nachweise, Prüfungsformen und Prüfungsmodalitäten, Studienverlaufsplan sowie Modulbeschreibungen (mit Erläuterungen zu Lernzielen, Inhalten, Veranstaltungen, Prüfungen und Arbeitsaufwand). Übergreifende Prüfungsordnungen regeln jene Aspekte, die fachübergreifend und fachunabhängig für sämtliche Studiengänge gelten, in fachspezifischen Prüfungsordnungen finden sich entsprechend fachspezifische Regelungen:
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Übergreifende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Lehramt an Berufskolleg
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Übergreifende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Lehramt an Berufskollegs
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Ordnung für das Praxissemester
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Fachspezifische Prüfungsordnungen für alle Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen sowie das Bildungswissenschaftliche Studium und Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte
Kommissionen und Arbeitskreise des Rektorats #
Im Zuge der Neustrukturierungen durch das Hochschulfreiheitsgesetz wurden auch die früheren Rektoratskommissionen in ihrer alten Form weitestgehend abgeschafft und durch neue Konstrukte ersetzt. Leider werden diese Gremien und ihre Zuständigkeiten nun auch nicht mehr in der Grundordnung geregelt, sondern in der Geschäftsordnung des Rektorats. Theoretisch könnten sie also abgeschafft werden, ohne dass die einzelnen Gruppen darauf einen Einfluss ausüben könnten. Es steht zu hoffen, dass es sich dabei nur um ein theoretisches Worst-Case-Szenario handelt, denn in diesen Gremien werden zum Teil enorm wichtige Dinge behandelt.
Die einzelnen Gruppen wählen im Senat Vorschläge zur Besetzung der Kommissionen und Arbeitskreise des Rektorats. Üblicherweise schließt das Rektorat sich den Vorschlägen an und wählt auf einer seiner Sitzungen die Vorgeschlagenen in seine Kommissionen und Arbeitskreise.
Wer jeweils in diesen Gremien Mitglied oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ist, kann ebenfalls online eingesehen werden.
Kommission für Qualitätsmanagement in der Lehre #
Diese Kommission ist gewissermaßen die Nachfolgerin der Rektoratskommission für Studium, Lehre und Evaluierung (oder kurz: RKL). Sie berät das Rektorat in Grundsatzangelegenheiten von Studium und Lehre und macht Vorschläge zu deren Verbesserung. Thematisch werden in der Kommission die Einführung bzw. die Beendigung von Studiengängen, Evaluierung und studentische Veranstaltungskritik, Maßnahmenkataloge zur Verbesserung der Lehre, die Vergabe des Lehrpreises sowie generelle Entwicklungen, die den Themenbereich Lehre und Evaluierung betreffen, diskutiert. In der letzten Zeit waren dabei überwiegend die Themenfelder Internationalisierung, Qualitätsmanagement in der Lehre und ein Qualitätsmanagementsystem Gegenstand umfangreicher Diskussionen. Der Kommission wird im Wesentlichen vom Dezernat 6 (Planung, Entwicklung und Controlling), insbesonderer der Abteilung 6.2 (Lehre), zugearbeitet.
Innerhalb der Kommissionsarbeit war in den letzten Jahren festzustellen, dass die meisten Beiträge von den Studierenden eingebracht wurden und deren Meinung zumindest angemessen diskutiert wurde. Voraussetzung dazu war natürlich eine entsprechende Vorbereitung mit den Themen bzw. auch Erfahrung aus Gremienarbeit auf Fakultätsebene. Die Ergebnisse wurden in der Regel ohne große Diskussion mit dem Senat oder Rektorat umgesetzt. Es besteht also eine vergleichsweise große Möglichkeit, durch die Mitarbeit in dieser Kommission studentische Interessen und Ideen gegenüber der Hochschule zu vertreten und umzusetzen; aber eine gewisse Frustrationstoleranz sollte auch hier mitgebracht werden.
Der Kommission gehören neun Professorinnen bzw. Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter an. Diese müssen aus allen neun Fakultäten stammen. Wenn in einer Fakultät eine Professorin bzw. ein Professor Mitglied ist, muss die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter aus derselben Fakultät eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein und umgekehrt. Außerdem gehören ihr fünf Studierende und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung an.
Der Strategierat #
Der Strategierat berät das Rektorat und die Dekaninnen und Dekane in Fragen der strategischen Hochschulentwicklung und ist damit gewissermaßen das interne Gegenstück zum Hochschulrat. Aktuell hat er keine studentischen Mitglieder! Stattdessen gehören ihm zehn Mitglieder an, “die sich durch hohe wissenschaftliche Kompetenz an der RWTH auszeichnen”. Wie gesagt, theoretisch ist er für alle Gruppen offen, praktisch wird er wohl auf ewig rein professoral bestückt sein. Seine zehn Mitglieder setzen sich im Regelfall wie folgt zusammen: Ein Mitglied aus dem Vorstand des Forschungszentrums Jülich, drei Mitglieder aus dem Bereich der Naturwissenschaften, drei Mitglieder aus dem Bereich der Ingenieurwissenschaften und drei Mitglieder aus den übrigen Fakultäten.
Kommission zur Aufklärung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens #
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang
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bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, z.B. durch Erfinden von Daten oder deren Beschönigung dadurch, dass unerwünschte Ergebnisse nicht miteinbezogen werden ohne dies kenntlich zu machen, auch bei falschen Angaben in Bewerbungsschreiben und Förderanträgen,
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geistiges Eigentum anderer verletzt wird,
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deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird, z.B. durch Sabotage von Forschungstätigkeit (Beschädigung oder Manipulation von Versuchsanordnungen, etc.).
Es liegt auch bei Mitverantwortung für das Fehlverhalten anderer in jeglicher Art vor. Diese Untersuchungskommission tritt nur bei Bedarf zusammen und geht dann konkreten Verdächtigungen auf dieses Fehlverhalten nach. Wenn sie ein solches feststellt, teilt sie dies dem Rektorat mit, das dann entsprechende Maßnahmen ergreifen wird. Sie tagt entsprechend auch nur bei gegebenem Anlass und das ist zum Glück selten.
Der Kommission gehören drei Professorinnen bzw. Professoren und je ein Mitglied der übrigen drei Gruppen an.
Bürgerforum RWTH-extern #
Die 1922 auf Initiative von Otto Blumenthal als AUSSEN-INSTITUT gegründete und mittlerweile in Bürgerforum RWTH-extern umbenannte Institution fördert den Austausch zwischen Wissenschaft und der Öffentlichkeit. Zusammen mit Partnerinnen und Partnern aus der Hochschule und der Region Aachen werden beispielsweise Podiumsdiskussionen, Vortragsreihen oder Ausstellungen und Konzerte veranstaltet.
Bekannt ist RWTH-extern vor allem durch die Veranstaltungsreihe “Uni im Rathaus” oder die Beteiligung am Karlspreis-Rahmenprogramm. Die Kommission trifft sich etwa alle zwei bis drei Monate und berät über mögliche Veranstaltungen, Veranstaltungsorte, Rednerinnen bzw. Rednern und veröffentlicht jedes Semester das Programm.
Der Kommission gehört pro Gruppe ein Mitglied an. Außerdem gehört der Kommission noch der Rektoratsbeauftragte (momentan Prof. Emanuel Richter, Institut für Politische Wissenschaft)für das Bürgerforum RWTH-extern an.
Steuerungsgruppen für die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschule #
Die RWTH verfügt über einige zentrale wissenschaftliche Einrichtungen, die Dienstleistungen für den gesamten Hochschulbetrieb anbieten und von daher zentral vom Rektorat betreut werden. Diesen Einrichtungen werden gemäß Ordnung zur Errichtung von wissenschaftlichen Einrichtung und Betriebseinheiten (OEwEB) sogenannten Steuerungsgruppen zugeordnet.
Fünf der sieben Einrichtungen wird eine sog. “Steuerungsgruppe” (siehe unten) zugeordnet, deren Aufgabe die Beratung und Kontrolle der Arbeit darstellt. Die Steuerungsgruppen setzen sich jeweils aus max. 8 Personen zusammen. Wie auch bei den sonstigen Rektoratskommissionen werden die Mitglieder aus der jeweiligen Gruppe im Senat vorgeschlagen und anschließend noch formal vom Rektorat bestätigt.
Universitätsbibliothek (UB) #
Diese Steuerungsgruppe beschäftigt sich mit der Situation der UB –auch Bibliothek (Bib) genannt– , diskutiert Reformen, Anschaffungs- und Finanzmöglichkeiten und berät die aktuelle Situation. Für Studierende also durchaus wichtig und interessant.
IT Center (\textit{ehem. (ITC) #
Das ITC erhält einen immer größeren Stellenwert innerhalb der Hochschule. Von zentraler Softwarebeschaffung über den Internetzugang bis hin zum alltäglich verwendeten E-Mail-Dienst sind nicht nur Institute, sondern auch Studierende stark davon betroffen, wie das ITC arbeitet und welche Dienste wie angeboten werden. Wer Interesse daran hat, mitzubestimmen, welche Dienste das ITC für wen an dieser Hochschule anbietet, und wie dies gestaltet wird, ist in dieser Gruppe wohl richtig aufgehoben.
Hochschulsportzentrum (HSZ) #
Die Steuerungsgruppe für den Hochschulsport soll das HSZ kontrollieren und ist insofern auf akademischer Ebene das Gegenstück zum Sportausschuss des Studierendenparlaments, der das Sportreferat kontrolliert. Optimalerweise sind die Mitglieder selber aktive Nutzer des Angebot des Hochschulsports und mit deren Angebot und Problemen vertraut. Wünschenswert ist darüber hinaus auch ein enger Kontakt zu den Mitgliedern des Sportausschusses, da die Probleme des Hochschulsports vielschichtig sind und häufig auch eng an die Personen des Hochschulsports und deren Verständigung untereinander gebunden sind.
Gemeinschaftslabor für Elektronenmikroskopie #
Das Gemeinschaftslabor für Elektronenmikroskopie (GFE) ist die zentrale Einrichtung für die Mikrostrukturabbildung, Mikrostrukturanalyse und Mikroanalyse mit Schwerpunkt Elektronenstrahltechnik. Die Kommission berät und unterstützt das GFE in Grundsatzangelegenheiten.
Sprachenzentrum #
Als ausgegründete zentrale wissenschaftliche Einrichtung aus der Philosopischen Fakultät ist das Sprachenzentrum zentraler Anbieter von Sprachkursen an der RWTH Aachen. Die Steuerungsgruppe berät die Leitung des Sprachenzentrums und nimmt Einfluss auf die Ausgesatltung des Angebots des Sprachenzentrums.
Zentrum für Lern- und Wissensmanagement #
Das Zentrum für Lern- und Wissensmanagement (ZLW) ist eine zentrale Hochschuleinrichtung mit den Zielen, Verfahren für verbesserte Prozesse für Lern- und Wissensmanagement in Hochschulen, Industrie und öffentlichen Institutionen zu entwickeln und praxisnah umzusetzen. Schwerpunkt ist die gleichzeitige Betrachtung von Personal-, Organisations- und Technikentwicklung. Dabei kommen insbesondere projektorientierte Lernmethoden und systemische Denkwerkzeuge zur Anwendung. Konkret führt das ZLW hochschulintern verschiedene Seminare und Vorlesungen durch: Lehrtrainings, Teamschulungen, Seminare zu Rhetorik, Moderation, Lern- und Arbeitsverhalten, Problemlöseverhalten und Beteiligungsqualifizierung, Vorlesungen zur Kommunikations- und Organisationsentwicklung sowie zu informationstechnischen Netzwerken und Multimedia-Technik. Organisatorisch ist das ZLW momentan an den Lehrstuhl Informatik im Maschinenbau angegliedert.
Lehrerbildungszentrum #
Das Lehrerbildungszentrum (LBZ) ist, wie der Name schon sagt, die zentrale Einrichtung die für die Koordination der Lehramtsstudiengänge verantwortlich ist. Für das Lehrerbildungszentrum gibt es keine Steuerungsgruppe im eigentlichen Sinne, dafür existiert der Zentrumsrat für das Lehrerbildungszentrum (vgl. Kapitel 3.3).
Die Gleichstellungsbeauftragte #
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen und zu vertreten. Sie wirkt darauf hin, dass frauenrelevante Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beachtet werden. Dies gilt insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Das ist gerade an einer so männerdominierten Hochschule wie der RWTH ein mitunter undankbarer Job. Um ihre Aufgaben auch bewerkstelligen zu können, kann sie an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, des Hochschulrats, der Fakultätsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen und muss zu jeder dieser Sitzungen ordentlich eingeladen werden. Allerdings hat sie dort immer nur eine beratende Funktion. Außerdem sind bei der Gleichstellungsbeauftragten Eltern-Service-Büro und viele Mentoringangebote angesiedelt. (Weitere Informationen im Internet.)
Neben der hochschulweiten Gleichstellungsbeauftragten gibt es auch Gleichstellungsbeauftragte in den Fakultäten. Sie sind in den Berufungskommissionen Mitglied mit beratender Stimme.
Die Gleichstellungskommission #
Die Kommission trifft sich etwa einmal pro Semester. Ihre Aufgabe besteht zum einen in der Fortschreibung des Förderplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Hierbei werden die Pläne nicht detailliert fortgeschrieben, sondern Anregungen und Ideen in die Fakultätsräte und den Senat gegeben, um sie dort umzusetzen. Darüber hinaus kontrolliert die Kommission die Einhaltung der Förderpläne.
Zum anderen berät und unterstützt die Kommission die Hochschule in allen gleichstellungspolitischen Angelegenheiten. In der Kommission sitzen jeweils zwei Mitglieder aus jeder der vier Gruppen sowie die Gleichstellungsbeauftragte. Die Personalräte können zudem je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
Die Fakultätenkonferenz #
Die Fakultätenkonferenz ist der offizielle Zusammenkunft aller Fakultäten der RWTH, bzw. deren Dekaninnen und Dekane. Sie berät das Rektorat und den Hochschulrat in Sachen Forschung, Lehre und Studium sowie in Dingen, welche die gesamte Hochschule oder die zentralen Einrichtungen angehen und von grundsätzlicher Bedeutung sind. Außerdem diskutiert sie gemeinsam mit dem Rektorat die Berufungsvorschläge der Fakultäten.
Die Hochschulverwaltung #
Die Hochschulverwaltung ist die wohl am meisten unterschätzte Institution an der RWTH. Nichts, was an dieser Uni entschieden und gemacht wird, kommt ohne die Verwaltung aus. Sie arbeitet dem Rektorat, den Gremien und dem Hochschulrat zu und ist eigentlich immer über alle vergangenen und aktuellen Entwicklungen im Bilde. Auch bei vielen Entscheidungen spricht sie – wenn auch öffentlich nicht bemerkbar – ein gewichtiges Wort mit. Auch wenn ihre Argumentationen aus studentischer Sicht oft sehr technokratisch motiviert sind, so ist es doch manchmal unabdingbar sich vor allem mit den Beschäftigten der Verwaltung auseinanderzusetzen, wenn man etwas durchsetzen möchte.
Der Hochschulverwaltung steht der Kanzler vor und sie gliedert sich an der RWTH in zwölf arbeitstechnisch und inhaltlich voneinander getrennte Dezernate – bitte nicht mit den Dekanaten verwechseln. Diese Dezernate sind auch noch einmal in verschiedene Abteilungen aufgeschlüsselt, die je einen unterschiedlichen Arbeitsbereich betreuen. Den Dezernaten stehen die Dezernentinnen und Dezernenten und den Abteilungen die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter vor. Für die studentische Arbeit sind vor allem die Dezernate 1 (Akademische und studentische Angelegenheiten), 2 (International Office), 3 (Presse- und Öffentlichkeit) und 6 (Planung, Entwicklung und Controlling, darin besonders die Abteilung 6.2 Lehre) von Bedeutung. In einem Buch das ein bisschen länger halten soll, macht es zwar keinen Sinn, die aktuell in der Verwaltung wichtigen Personen namentlich zu erwähnen, aber es wird dringend empfohlen, sich einmal die Webseiten der Verwaltung genauer anzuschauen. So erfährt man nicht nur, wer gerade wofür verantwortlich ist, sondern findet auch viele wichtige Informationen und Hintergründe rund um die aktuellen hochschulpolitischen Entwicklungen und Problemstellungen.
Erfahrungsgemäß sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung sehr freundlich und auskunftsfreudig und offen für Anregungen aus studentischer Perspektive, dementsprechend ist es sehr hilfreich bei Fragen auch dort Erkundigungen einzuholen bzw. den ersten Kontakt bzgl. verschiedener Themen dort zu suchen.
§ 25 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Hochschulverwaltung
(1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.
(2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung […]; sie oder er erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien der Rektorin oder des Rektors. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.
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Der Personalrat #
Der Personalrat1 arbeitet auf der Grundlage des Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NW). Er vertritt die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und besteht an der RWTH aus 17 Personen, davon sind 15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und zwei Beamtinnen bzw. Beamte. Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Zur Wahl können wahlberechtigte Beschäftigte sowie die an der RWTH vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Der Personalrat hat u.a. darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt, sowie geltende Gesetzte, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden; auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten; Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und durch Verhandlungen mit dem Kanzler der RWTH auf ihre Erledigung hinzuwirken.
Der Personalrat hat bei einer Reihe von Maßnahmen mitzubestimmen, die vom Kanzler erst nach Zustimmung des Personalrates durchgeführt werden können. Dazu gehören z.B. Personalangelegenheiten wie Einstellung, Weiterbeschäftigung, Verlängerung der Probezeit, Beförderung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Umsetzung und Versetzung, Beurlaubung nach Landesbeamtengesetz, Abmahnung und Kündigung usw.; soziale Maßnahmen; Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, in bestimmten Fällen Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit, Regelung und Ordnung in der Dienststelle, Aufstellung des Urlaubsplanes und Festsetzung des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, usw. usf.
Der Personalrat der wissenschaftlich, ärztlich und künstlerisch Beschäftigten (PRwiss) #
Der Personalrat der wissenschaftlich, ärztlich und künstlerisch Beschäftigten (PRwiss) ist gesetzlich verankerter Bestandteil eines jeden öffentlichen Arbeitgebers, wie der Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Grundlage für die Arbeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Der PRwiss hat laut Gesetz mit dem Rektor zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Er wird von allen wahlberechtigten Beschäftigten der RWTH für vier Jahre gewählt und wacht darüber, dass die Rechte der Beschäftigten gewahrt werden.
Im Normalfall haben Studierende aber äußert selten mit dem Personalrat zu tun. Das heißt aber nicht, dass eine Zusammenarbeit je nach Problemlage für beide Seiten nicht auch durchaus nützlich sein könnte.