Akademische Selbstverwaltung II

Die Hochschule verwaltet und organisiert den Großteil ihrer Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Vorgaben selbstverantwortlich. Hinter dem Namen “Akademische Selbstverwaltung” verstecken sich alle Ämter und Gremien in der Hochschule, die damit beauftragt sind, die Belange, Geschicke und Aufgaben der Hochschule zu beraten, zu koordinieren und im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen zu verwalten. Dazu bedarf es einerseits einer Leitungsstruktur und andererseits verschiedener Gremien, in denen Entscheidungen vorbereitet oder getroffen werden, die die Hochschule als Ganzes oder ihre wesentlichen Strukturen wie die Fakultäten betreffen. Ziel dieses Kapitels ist es, die Leitungsstrukturen und die Gremien der akademischen Selbstverwaltung auf Ebene der Fakultäten vorzustellen und zu skizzieren, wie sie zusammenwirken und die Hochschulpolitik der RWTH gestalten.

Die RWTH gliedert sich in neun verschiedene Fachbereiche bzw. Fakultäten. Wie an der Fakultät 10 (Medizin) zu erkennen ist, gab es mal eine neunte (pädagogische) Fakultät. Diese hat allerdings den Betrieb auf geheiß des Landes eingestellt, wurde aber vom Senat nicht formal aufgelöst. Alle Fakultäten sind mehr oder weniger ähnlich strukturiert und weisen auf der Ebene der Selbstverwaltung die unten vorgestellten Strukturen auf. Die Fakultäten sind die Einheiten der Hochschule, in denen so gut wie alle Entscheidungen getroffen werden, die die konkreten Lehr- und Studiumsbedingungen betreffen. Ihre Gremien tagen im Schnitt deutlich häufiger als diejenigen auf Hochschulebene und den Studierenden bleibt dort in der Regel auch mehr Möglichkeit zur direkten Mitbestimmung.

Fakultäten an der Rheinisch Westfälische-Technische Hochschule (RWTH)

2 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (1)
Architektur (2)
Bauingenieurwesen (3)
Maschinenwesen (4)
Georessourcen und Materialtechnik (5)
Elektrotechnik und Informationstechnik (6)
Philosophische Fakultät (7)
Wirtschaftswissenschaften (8)
Medizin (10)

Erschwerend für die Darstellung in diesem Handbuch kommt hinzu, dass keine Fakultät exakt so wie die andere strukturiert und organisiert ist. Deshalb werden hier vor allem die Wesensmerkmale vorgestellt, die in allen Fakultäten anzutreffen sind (vergl. Abbildung Kapitel 4). Diese beruhen deshalb auch immer auf dem Hochschulgesetz oder der Grundordnung. Wenn es um Strukturen geht, die in jeder Fakultät etwas anders sind, wird im Text darauf hingewiesen und außerdem gesagt, wo man sich konkret über die jeweilige Struktur der interessierenden Fakultät kundig machen kann.

Nach der Hochschulgesetznovelle von 2009 heißen die Fachbereiche an der RWTH Aachen zwar Fakultäten, jedoch wird im Hochschulgesetz von 2014 der Begriff Fachbereich verwendet. Das bedeutet effektiv nur, dass Twix an einigen Stellen Raider heißt und der Sprach- und Schriftgebrauch schon wieder umgestellt und angepasst werden muss. Es kann daher sein, dass an der ein oder anderen Stelle – in den Gesetzestexten ohnehin, aber das sind nun einmal direkte Zitate – noch das Wort Fachbereich auftaucht. Wenn das der Fall ist, sind immer Fakultäten gemeint – und umgekehrt.

§ 26 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Die Binneneinheiten der Hochschule

(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot, insbesondere dessen Studierbarkeit, untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat. Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

(4) Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(5) Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln. Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Fachbereiche auf die Hochschule und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert werden. Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in nichtfachbereichliche dezentrale Organisationseinheiten erfolgt. In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Fachbereiche diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse. Für die Organisationseinheit und ihre Organe gelten Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und § 11a Absatz 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.

(6) Wird ein Fachbereich neu gegründet, kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan bestellen, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 5.

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Allgemeine Struktur einer Fakultät und die Beteiligung der Studierenden.

Die Fakultätsordnung #

Wie deine Fakultät genau strukturiert ist, regelt die Fakultätsordnung. Die im Weiteren genannten Rahmenregelungen und Strukturen sind in allen Fakultäten mehr oder weniger vorhanden, da sie vom Hochschulgesetz oder der Grundordnung vorgegeben sind.

Bei näherer Betrachtung stellt man aber fest, dass die Fakultäten an der RWTH alles andere als homogen sind. Als erste Informationsquelle zur genauen Struktur einer Fakultät sei daher ein Blick in die entsprechende Fakultätsordnung empfohlen. Die Fakultätsordnung gibt beispielsweise vor, welche Kommissionen es genau gibt, wie groß das Dekanat ist und welche Besonderheiten sonst noch in der Fakultät bzgl. ihrer Organisation und Entscheidungsstruktur zu finden sind. Die Fakultätsordnung sollte also von allen Personen, die in Fakultätsgremien sitzen, einmal gelesen werden.

Die Fakultätsordnungen werden in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.

Das Dekanat #

Das Dekanat leitet eine Fakultät. Es besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan und wenigstens einer Prodekanin bzw. einem Prodekan (meist Studiendekanin/Studiendekan); es kann maximal vier Prodekaninnen und Prodekane geben, davon muss wenigstens die Hälfte von den Professorinnen und Professoren gestellt werden. In der Regel wird aber das gesamte Dekanat von den Professorinen und Professoren gestellt. Das Dekanat führt die Beschlüsse des Fakultätsrats (s.u.) aus und entscheidet in einigen Fragen autonom. Letztlich ist es dafür verantwortlich, dass die Fakultät und deren Lehrbetrieb ordentlich “funktioniert”. Außerdem vertritt die Dekanin bzw. der Dekan die Fakultät nach außen, also gegenüber dem Rest der Hochschule, dem Land, der Öffentlichkeit usw. Das Dekanat wird alle vier Jahre neu gewählt. In manchen Fakultäten ist es aber üblich, dass das Dekanat “aus gesundheitlichen Gründen” alle zwei Jahre neu gewählt wird. Wie genau diese Wahl von Statten geht, wird in den jeweiligen Fakultätsordnungen geregelt.

Der originäre “Ort”, um sich mit dem Dekanat auseinanderzusetzen, ist normalerweise der Fakultätsrat (s.u.). Natürlich kann man zusätzlich auch gesonderte Termine für gesonderte Gespräche zu speziellen Problemen ausmachen. Es ist auch überliefert, dass einzelne Dekanate sich ohne besonderen Anlass und zusätzlich zu den ohnehin stattfindenden Gremiensitzungen regelmäßig mit verschiedenen Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaft zum lockeren Plausch getroffen haben. Ob das für deine Fachschaft auch eine Option darstellt, musst du natürlich selbst wissen.

Es ist aber so oder so wichtig, zum Dekanat einen guten Draht aufzubauen, damit in entscheidenden Situationen schnell und effektiv miteinander kommuniziert werden kann. Das gilt nicht nur für die Professorinnen und Professoren im Dekanat, sondern auch für die dortigen Verwaltungsangestellten. Sie können oft auch Auskunft über bestimmte Verfahren, Abläufe oder Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geben.

§ 27 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er verteilt die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätzen der Verteilung, entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Zur Dekanin oder zum Dekan kann ebenfalls gewählt werden, wer kein Mitglied des Fachbereichs ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. Die Wahl nach Satz 1 und 2 bedarf der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist; für die hauptberuflich tätige Dekanin oder den hauptberuflich tätigen Dekan gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Rektorin oder den Rektor bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.

(6) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung oder in der Fachbereichsordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllen. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.

Der Fakultätsrat #

Der Fakultätsrat ist das höchste beschlussfassende Gremium in jeder Fakultät. Er beschließt unter anderem Prüfungsordnungen, Lehrvertretungen, Zulassungsbeschränkungen oder über Berufungsvorschläge. Außerdem wählt er die Dekanin bzw. den Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane. Letzlich kontrolliert er alles, was in den Fakultäten mit Forschung, Lehre, Fachstruktur und Finanzen zu tun hat. Um das alles vernünftig zu bewältigen, unterhalten die Fakultätsräte noch verschiedene Unterkommissionen oder Ausschüsse zu verschiedenen Themen (bspw. Studienbeirat, Kommission für Struktur, Kommission für die Qualitätsverbesserungsmittel, Kommission für Finanzen oder Prüfungsausschüsse). Die Fakultätsräte tagen in der Vorlesungszeit etwa alle drei bis vier Wochen, also zwei bis dreimal pro Semester. Es gibt aber auch Fakultätsräte die häufiger und auch in der vorlesungsfreien Zeit tagen. Die Mitglieder der Fakultätsräte werden nach Fakultäten und Gruppen getrennt bei den Akademischen Hochschulwahlen gewählt. In Fakultäten, die in Fachgruppen gegliedert sind, gibt es darüber hinaus noch verschiedene Wahlkreise. Damit wird sichergestellt, dass eine hinreichende Anzahl an Fächern im Fakultätsrat vertreten ist. Die Amtszeit für die Studierenden beträgt ein Jahr, für die Mitglieder der anderen Gruppen zwei Jahre.

Einem Fakultätsrat gehören in der Regel drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei nicht-wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie acht Professorinnen und Professoren an. In der Medizin sind es vier Studierende und auch mehr aus den anderen Gruppen, in den Fakultäten 7 und 8 sind es sieben Professorinnen und Professoren und nur eine nicht-wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein nicht-wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die absolute Stimmmehrheit liegt also immer bei der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Hinzu kommen noch die Dekanin bzw. der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane, die zwar nicht stimmberechtigt sind, aber auf Grund ihrer Ämter die Entscheidungsfindung maßgeblich beeinflussen. Mit geschicktem Verhalten und der richtigen Mischung aus verbaler Offensive und Diplomatie lässt sich im Fakultätsrat viel erreichen. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass die Studierenden – wenn sie sich gut vorbereiten! – meist besser vorbereitet sind, als die übrigen Gruppen. Es ist zwar nicht immer einfach, aber mit Willen, Langmut und ehrlichem Engagement lässt sich im Fakultätsrat doch so manche Position der Studierenden durchsetzen. Gleiches gilt für dessen Unterkommissionen: Diese können zwar formal nichts beschließen (sie legen dem Fakultätsrat nur Empfehlungen vor), dafür bietet sich in diesen eher die Gelegenheit, einmal ausführlich über Detailregelungen und kleinere Probleme zu debattieren. Letztlich sind die Gremien auf Fakultätsebene diejenigen, in denen sich studentische Positionen noch am unmittelbarsten und leichtesten durchsetzen und ansprechen lassen.

§ 28 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.

(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Absatz 6 das Dekanat.

(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 38 Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 12 Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(8) In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen, werden der Fachbereichsrat sowie die Dekanin oder der Dekan von dem Studienbeirat des Fachbereichs beraten. Der Studienbeirat besteht in seiner einen Hälfte aus der Person als Vorsitz, die die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 wahrnimmt, und Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum Studienbeirat, insbesondere zur Stimmgewichtung, regelt die Fachbereichsordnung.

Gruppensprecherinnen / Gruppensprecher und Ältestenrat #

Das Prinzip der Gruppenhochschule bringt es mit sich, dass die verschiedenen Gruppen in einer Fakultät sich intern jeweils auf eine Sprecherin bzw. einen Sprecher verständigen. Diese Personen sollen dann die primären Ansprechpartner sein, wenn man mit der jeweiligen Gruppe in Kontakt treten möchte und bilden zusammen mit dem Dekanat den sogenannten Ältestenrat. Der Ältestenrat wiederum soll im kleinen Kreis die Fakultätratssitzungen vorbereiten, ggf. Missverständnisse und Probleme im Vorfeld andiskutieren und die Ergebnisse aus der Besprechung in die jeweiligen Gruppen rückkoppeln. Einige Fakultätsordnungen sehen für den Ältestenrat auch Entscheidungskompetenzen in besonderen Fällen vor, wenn der Fakultätsrat nicht zusammentreten kann oder Fragen sehr eilig entschieden werden müssen.

Fragen, die im Ältestenrat als unkritisch betrachtet wurden, oder wo klar ist, dass sich keine Mehrheit für einen Vorschlag findet, sollten im Fakultätsrat trotzdem thematisiert werden. Der Ältestenrat kann keine Entscheidungen fällen; die dort besprochenen Dinge müssen also auf jeden Fall im Fakultätsrat angesprochen und entschieden werden. Jedes Mitglied des Fakultätsrats ist natürlich auf allen Sitzungen des Fakultätsrats rede- und antragsberechtigt; also wenn du etwas sagen möchtest, lass dich nicht davon abhalten!

Fakultätskommissionen #

Die einzelnen Fakultäten unterhalten zudem noch einige Kommissionen. Welche dies genau sind, regelt die Fakultätsordnung – üblicherweise gibt es Kommissionen, die sich mit den Gebieten Struktur, Finanzen, Lehre und Evaluierung sowie Verwendung der Studienbeiträge beschäftigen.

Alle diese Kommissionen haben zur Aufgabe, dem Fakultätsrat in bestimmten Fragen zuzuarbeiten. Ein Haushaltsplan der Fakultät lässt sich eben in einer eigenen Kommissionen besser erstellen, als im Fakultätsrat selbst. Gleiches gilt für die Erarbeitung eines neuen Studiengangs, usw. Eine für die Fakultät verbindliche Entscheidung kann in den Kommissionen nicht gefällt werden. Der Fakultätsrat hält sich zwar in der Regel an die Vorschläge der Kommissionen, er muss es aber nicht.

Darüber hinaus gibt es noch Berufungskommissionen, die bei Bedarf eingerichtet werden, und die Prüfungsausschüsse, die eigentlich gar keine Kommissionen sondern weitreichendere Kompetenzen haben (mehr dazu s.u.).

Die Tagungsfrequenz der Kommissionen ist dementsprechend auch abhängig von den zu bearbeitenden Themen, obwohl sie meistens wenigstens einmal pro Semester tagen. Die Mitglieder der Kommissionen werden auf Vorschlag der Gruppen vom Fakultätsrat gewählt. Wenn also eine Kommission gebildet werden soll, werden die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher im Vorfeld gebeten, bis zu einem bestimmten Termin Personen zu benennen, die in die Kommissionen sollen. Meistens bedeutet das für die Studierenden, dass die Menschen aus dem Fakultätsrat innerhalb der Fachschaft oder den Senioraten nach geeigneten und willigen Personen suchen. Dass dies im Vorfeld abgesprochen sein sollte, erklärt sich natürlich von selbst. Wenn du also Interesse an einer Unterkommission haben solltest, dann unterhalte dich mit den Studierenden deiner Fachschaft im Fakultätsrat. Meistens werden die Kommissionen jährlich neu besetzt, in der Regel zu Beginn des Wintersemesters. Um Mitglied in einer solchen Kommission zu werden, muss man weder in der Fachschaft aktiv sein, noch einem anderen Gremium angehören. Natürlich ist es trotzdem empfehlenswert, sich mit den Mitgliedern anderer Gremien, insbesondere des Fakultätsrats, zu vernetzen.

Studienbeirat #

Mit dem Hochschulzukunftsgesetz wurde den Studierenden als wichtiges Instrument der Studienbeirat gegeben. In diesem Gremium der Fakulät, welches dem Fakultätsrat Empfehlungen im Bereich Studium und Lehre erarbeitet, müssen die Studierenden mindestens 50% der Mitglieder stellen. Die genaue Besetzung des Studienbeirates findet sich in den Fakultätsordnungen.

Im Studienbeirat müssen Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre sowie Erlasse oder Änderungen von Prüfungsordnungen behandelt werden. Möchte der Fakultätsrat den Vorschlag des Studienbeirates ersetzten oder ohne Vorschlag entscheiden, so benötigt der Fakultätsrat für seine Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit. Dies gilt jedoch nur für Änderungen der Anzahl der Prüfungen und der Module sowie des Prüfungsverfahrens. Sonst ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

Prüfungsausschuss (PA) #

Für jeden Studiengang muss es einen Prüfungsausschuss geben, in einigen Fällen werden jedoch mehrere Studiengänge in einem gemeinsamen Prüfungsausschuss zusammengefasst. Es ist jedoch durchaus üblich, dass es mehr als einen Prüfungsausschuss pro Fakultät gibt.

Der Prüfungsausschuss ist – wie der Name schon sagt – keine Kommission. Das ist deshalb erwähnenswert, weil er dem Fakultätsrat nicht zuarbeitet, sondern in Fragen, die mit Problemen bei Prüfungen, Anerkennungsfragen, Einsprüchen und Beschwerden von Studierenden usw. zusammenhängen unabhängig entscheidet. Insbesondere ist er Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

Für die Mitarbeit ist eine gute Kenntnis der Prüfungsordnungen und ein bisschen Prüfungsrecht deshalb wichtig, um die Entscheidungen treffen und dort überhaupt mitarbeiten zu können. Die Art und der Umfang der Arbeit in den Prüfungsausschüssen differiert zwischen den verschiedenen Fakultäten. Viele formale Angelegenheiten, die laut Prüfungsordnung dem Prüfungsausschuss obliegen, können auch einfach auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden, wenn es sich dabei um unstrittige Formalia handelt (z.B. der Antrag eine Abschlussarbeit in Kooperation mit einer externen Einrichtung zu schreiben o.ä.). Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen müssen grundsätzlich vom Prüfungsausschuss behandelt werden.

Um Entscheidungen treffen zu können muss nicht zwangläufig eine Sitzung des Ausschusses einberufen werden. Kurzfristig kann der Prüfungsausschuss auch im Rundlaufverfahren entscheiden, wobei Entscheidungen nur dann gültig sind, wenn genügend Stimmen eingegangen sind, damit die Beschlussfähigkeit hergestellt wird.

In Fakultäten mit Fachgruppen oder bei Studiengängen, die von mehreren Fakultäten gemeinsam angeboten werden, nimmt der Prüfungsausschuss häufig auch gestalterische Funktionen war, diese wird jedoch durch den Studienbeirat kontrolliert.

§ 11 Übergreifende Prüfungsordnung (ÜPO) Rheinisch Westfälische-Technische Hochschule (RWTH): Prüfungsausschüsse

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fakultäten jeweils mindestens einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und fünf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Bescheidung von Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Entscheidungen im Widerspruchsverfahren sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Der jeweilige Prüfungsausschuss hat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und des Studienverlaufsplanes und legt die Verteilung der Noten und der Gesamtnoten offen. Der jeweilige Prüfungsausschuss kann über die in dieser Prüfungsordnung sowie in den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen geregelten Fälle hinaus weitere, genau zu bezeichnende Aufgaben auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche, den Bericht an die Fakultät sowie für Entscheidungen gemäß § 21. Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses haben gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden ein Auskunftsrecht bezüglich von dieser bzw. diesem getroffener Entscheidungen.

(5) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung zwei weitere stimmberechtigte Professorinnen bzw. Professoren oder deren Vertretung und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Einsichtnahme beizuwohnen.

(7) Die Sitzungen des jeweiligen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertreterinnen bzw. Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Sofern der jeweilige Prüfungsausschuss einverstanden ist, können sachkundige Gäste zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses zugelassen werden. Die Gäste sind nicht stimmberechtigt, unterliegen jedoch ebenfalls der Amtsverschwiegenheit.

(8) Der jeweilige Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe des ZPA.

Berufungskommission (BK) #

Wenn eine Professorin oder ein Professor aus dem Amt scheidet (Wegberufung, Emeritierung, Tod), muss die Stelle in der Regel neu besetzt werden. Die BK macht sich Gedanken darüber, wer das am besten sein sollte. Das Berufungsverfahren wird durch das Hochschulgesetz (§§ 36 – 38) und die Berufungsordnung (BO) der RWTH geregelt. Zusätzlich gibt es das Handbuch Berufungsverfahren1, das sich zwar eigentlich an Vorsitzende von Berufungskommissionen richtet, aber auch für die restlichen Mitglieder einer Berufungskommission interessant ist.

Zusammensetzung #

Eine Berufungskommission besteht aus Mitgliedern der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden im Verhältnis 3:1:1. Zusätzlich soll der Kommission eine Professorin bzw. ein Professor einer anderen, vorzugsweise ausländischen, Universität oder eine andere wissenschaftlich ausgewiesene Person als (externes) Mitglied mit Stimmrecht angehören. Wichtig dabei ist, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf jeden Fall über die Stimmenmehrheit in der Kommission verfügen müssen (vgl. Kapitel 2.1). Die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mindestens ein beratendes (also ohne Stimmrecht) Mitglied in die Kommission entsenden. Eine typische Zusammensetzung ist sechs Professorinnen und Professoren sowie je zwei Menschen aus den drei übrigen Gruppen. Außerdem können die Gleichstellungsbeauftragte (bzw. deren zuständige Fakultätsvertreterin) und die Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Person, deren Stelle frei wird, darf nicht in der Berufungskommission mitwirken.

Auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder können an den Sitzungen und an der Arbeit teilnehmen, verfügen dann aber freilich über kein Stimmrecht.

Sehr wichtig bei den Berufungskommissionen ist der Fakt, dass sie niemals öffentlich tagen und alles, was auf einer Sitzung passiert, der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Das gilt auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie können zwar an den Sitzungen teilnehmen, müssen sich aber ebenso an diese Regeln halten. Berufungskommissionen werden genau wie alle anderen Fakultätskommissionen besetzt (vgl. Kapitel 4.5). Der Fakultätsrat wählt ebenfalls die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Berufungskommission. Dies ist eigentlich immer eine Professorin bzw. ein Professor. Als Mitglied des Fakultätsrats empfiehlt es sich, Augen und Ohren offen zu halten, um möglichst früh von neuen Berufungskommissionen zu erfahren. Auch andere Fakultäten können Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme in die Berufungskommissionen entsenden. Dies gilt natürlich auch für die Gruppe der Studierenden! Wenn in einer anderen Fakultät eine Stelle neu zu besetzen ist, die in der Lehre im eigenen Studiengang involviert ist, sollte darüber nachgedacht werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden. Dies erfolgt über den eigenen (also nicht den, der die Kommission einsetzt) Fakultätsrat.

Arbeitsweise #

Zuerst berät die Kommission über die Ausschreibung. Manchmal wird dies auch von einer Strukturkommission übernommen, normalerweise durchläuft der Ausschreibungstext zur Kenntnisnahme auch noch den Fakultätsrat. Dann wartet man die Ausschreibungsfrist ab und schaut sich die Bewerberlage nach formalen Gesichtspunkten an. (Sind formale Anforderungen erfüllt? Passt die Person von ihrem inhaltlichen Profil her auf die Stelle?) Danach bleiben einige Personen über, deren Lehr- und Forschungsleistungen genauer unter die Lupe genommen werden. In der Regel recherchieren ein oder zwei Mitglieder der Kommission dann die Informationen zu einer dieser Personen und stellen ihre Ergebnisse der restlichen Kommission vor.

Anschließend bleiben einige Personen in der engeren Auswahl, die zu Vorträgen eingeladen werden. Im Anschluss an die Vorträge findet dann ein Gespräch zwischen Bewerberin bzw. Bewerber und den Mitgliedern der Berufungskommission statt.

Im Anschluss entscheidet die Berufungskommission, welche Bewerberinnen und Bewerber in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen. Dazu werden zu diesen Personen Gutachten externer Professorinnen und Professoren eingeholt. Üblicherweise bemüht man sich, vergleichende Gutachten zu erhalten, d.h. die Gutachterin bzw. der Gutachter beurteilt nicht nur alle in Frage kommenden Personen sondern gibt auch eine Empfehlung für eine Reihung ab.

Nach diesem Prozedere erarbeitet die Kommission eine Berufungsliste, die üblicherweise drei Personen enthält. Die Personen und deren wissenschaftlicher Werdegang werden ausführlich gewürdigt und die Reihung begründet.

Diese Liste wird dem Fakultätsrat zum Beschluss vorgeschlagen. Wenn der Fakultätsrat der Liste zustimmt, beginnt die Hochschule in der aufgelisteten Reihenfolge Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Verlaufen diese positiv, erhält die Person schließlich die Professur. In der Fachsprache heißt dies, dass sie berufen wird bzw. der Ruf erteilt wird.

Rein technisch gesehen werden die neuen Professorinnen und Professoren am Ende des Verfahrens von der Rektorin bzw. dem Rektor berufen. Dabei wird in fast allen Fällen dem Vorschlag der Fakultäten gefolgt. Die Hochschulleitung könnte aber theoretisch auch eine Professorin bzw. einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Fakultät berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Sogar ohne Vorschlag der Fakultät könnte die Hochschulleitung Professorinnen und Professoren berufen, wenn die Fakultät acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat. Allerdings muss vorher die betroffene Fakultät angehört werden. In der Praxis ist die Wahrscheinlichkeit für ein solches Szenario zwar durchaus gering, dennoch kann dieser Umstand innerhalb der Berufungsverfahren angeführt werden, um das Verfahren zu beschleunigen oder Druck auf die Mitglieder der Kommission auszuüben.

Übrigens: Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der RWTH wissenschaftlich tätig waren. Gleiches gilt für die Berufung auf eine Juniorprofessur mit “tenure track”, also der Möglichkeit, nach positiver Evaluierung der Juniorprofessur eine “richtige” Professur zu erhalten. Außerdem darf man sich aus personalrechtlichen Gründen in Berufungskommissionen nicht mehr enthalten. Wenn man also wirklich keine Meinung hat, muss man ungültig stimmen. Eine ungültige Stimme wird nicht gezählt.

Schwierigkeiten #

Obacht: Bei Berufungskommission wird häufig stärker getrickst und Druck ausgeübt, als in anderen Gremien. Sei es, dass Professorinnen und Professoren versuchen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kommissionsmitglieder “vorzuschlagen”, um damit ihre Stimme zu verdoppeln; sei es, dass in “Vier-Augen-Gesprächen” einzelne Kommissionsmitglieder offensichtlich unter Druck gesetzt oder manipuliert werden, oder auch, dass Informationen offensichtlich nur einer kleinen Gruppe der Kommission zugänglich gemacht werden, damit diese schon einmal für den Rest der Mitglieder “vorprüft” oder “vorselektiert”. All dies dient den Versuchen, die eigenen Favoriten durchzudrücken oder einer bestimmten wissenschaftlichen Richtung bzw. Schule an der eigenen Hochschule mehr Gewicht zu verleihen. Allerdings kann und sollte man sich dagegen wehren. Wenn man Zweifel am Verfahren hat, sollten diese offen ausgesprochen werden. Auch wenn ein Argument einmal als unglaublich wichtig und beim anderen Mal als unglaublich egal tituliert wird, stimmt etwas nicht und man kann von persönlichen Verbindungen ausgehen. – Kurz: Wenn du zum ersten Mal Mitglied einer Berufungskommission wirst, informiere dich vorher am besten bei erfahrenen Menschen aus deiner Fachschaft, was du zu erwarten hast und worauf du achten solltest!

Wenn nichts mehr geht: Das Sondervotum #

Wenn alle Stricke reißen und man das Gefühl hat, dass das Verfahren intransparent oder unfair war, oder dass Bewerberinnen oder Bewerber auf der Liste stehen, die dort absolut nichts verloren haben, und alle Versuche, dies in der Kommission anzubringen, fehlschlugen, dann, ja dann gibt es immer noch das Instrument des Sondervotums. Das heißt, dass man seine Meinung über die Verfahrens oder Urteilsmängel gut begründet darstellt und der Kommission, dem Fakultätsrat und dem Rektorat zukommen lässt. Unter Umständen kann es sein, dass das Verfahren ab einem gewissen Zeitpunkt revidiert wird, wenn der Argumentation aus dem Sondervotum gefolgt wird. Allerdings wird ein solches Sondervotum auch immer Stress und Ärger bedeuten. Deshalb ist es hilfreich, sich innerhalb der Berufungskommission Verbündete zu suchen, welche die Einschätzung teilen. Wenn sich mehrere Leute an einem Sondervotum beteiligen, ist auch die Hemmschwelle geringer.

§ 38 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann. Dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Von einer Ausschreibung kann in Ausnahmefällen auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3, 4 und 6 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 6 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 37 Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Dem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

Fachgruppen #

In der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften sowie in der Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik gibt es sogenannte Fachgruppen. Die Fakultät ist dann noch einmal aufgeteilt in kleinere Einheiten, die Kommissionen bilden, um in Angelegenheiten, die nur ihr Fach betreffen, zu beraten. Jede Fachgruppe wählt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Sprecherin bzw. einen Sprecher, die bzw. der die Fachgruppe und deren Interessen gegenüber der Fakultät und Hochschule vertritt.

Das oberste Gremium eine Fachgruppe ist die Fachkommission. Auch hier ist es wichtig, mit erfahrenen Personal vertreten zu sein, da sie fast alle Entscheidungen trifft, die nur die Fachgruppe und nicht die Fakultät als Ganzes betreffen. Diese Entscheidungen werden später im Fakultätsrat dann nur noch abgenickt. Häufig übernimmt der Prüfungsausschuss in einer Fachgruppe viele weitere Aufgaben. So übernimmt er u.a. gestalterische Aufgaben und unterstützt so den Studienbeirat.


  1. http://asta.ac/berufungshandbuch (Nur aus dem RWTH-Netz erreichbar)↩︎