- Das SP
- Der AStA
- Die Ausländerinnen- und
Ausländervertretung (AV) - Fachschaft (FS)
- ESA
- Satzungen und Ordnungen der
Studierendenschaft - Kontrolle und Rechtsaufsicht über die
Studierendenschaft - Exkurs: Warum braucht studentische
Interessenvertretung
eine gesetzliche Verankerung? - Der Studierendenschaftsbeitrag und seine
Verwendung
Das Hochschulgesetz des Landes NRW sieht vor, dass die Studierendenschaft ihre Angelegenheiten selbst verwaltet. Als Studierendenschaft gelten einerseits alle Studierenden, die an der Hochschule eingeschrieben sind und andererseits ihre Organe, Gremien und sonstigen Gebilde, die im Folgenden beschrieben sind. Das Gesetz definiert nicht nur die Studierendenschaft als solche, es bestimmt logischerweise auch einen Rahmen, innerhalb dessen sie sich selbst verwalten soll, und welche Aufgaben sie dabei zu erfüllen hat. Wann immer von Angelegenheiten der Studierendenschaft gesprochen wird, sind diese Aufgaben gemeint.
§ 53 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
-
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
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die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
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an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;
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auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
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fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen;
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kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
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den Studierendensport zu fördern;
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überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
(3) Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(4) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(5) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:
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die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
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die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
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die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
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die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
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das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
(6) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
(7) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(8) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.
Im Unterschied zur akademischen Selbstverwaltung befassen sich die Studierendenschaft und ihre Organe also formal ausschließlich mit den im Gesetz definierten Aufgaben. Einen direkten Einfluss auf das Geschehen der Hochschule kann sie zumindest formal nicht nehmen, da kein Organ der Studierendenschaft unmittelbar in die Entscheidungsfindung der Hochschulgremien eingebunden ist. So hat die bzw. der Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)-Vorsitzende im Senat auch nur eine beratende Funktion, mitstimmen darf sie bzw. er dort nicht. Mehr institutionelle Verbindungen zwischen der studentischen und der akademischen Selbstverwaltung existieren formal nicht.
Dass praktisch meist dieselben Menschen in der akademischen und in der studentischen Selbstveraltung aktiv sind, ist natürlich eine andere Sache. Außerdem werden die Positionen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den akademischen Gremien normalerweise in den Fachschaften oder im AStA erarbeitet und diskutiert. So gesehen ergeben sich trotzdem viele faktische Verknüpfungen und ein guter AStA bzw. eine gute Fachschaft wird immer ein Hauptaugenmerk seiner Arbeit auf das Engagement in Gremien der akademische Selbstverwaltung legen.
Im Folgenden werden die einzelnen Organe, Gremien und sonstigen Institutionen der verfassten Studierendenschaft vorgestellt.
Das SP #
Das SP ist das höchste beschlussfassende Gremium der Studierendenschaft. Es wird jährlich in den an der Rheinisch Westfälische-Technische Hochschule (RWTH) am Ende des Sommersemestes stattfindenden Wahlen gewählt.
Aufgaben #
Zu den Aufgaben des Studierendenparlamentes zählen insbesondere:
Wahl und Kontrolle der Mitglieder des AStA #
Der AStA wird mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des SP gewählt. Nach seiner Wahl ist er verpflichtet, dem SP auf jeder Sitzung über seine Aktivitäten ausführlich zu berichten. Dabei können die Mitglieder des SP dem AStA Fragen stellen und Kritik oder Anregungen zu seiner Arbeit äußern.
Wenn das SP Beschlüsse fasst, muss der AStA diese ausführen. Das SP hat so die Möglichkeit, die Politik und die Handlungen des AStA maßgeblich zu beeinflussen.
Feststellung und Kontrolle des Haushaltsplans #
Alle eingeschriebenen Studierenden zahlen bei ihrer Einschreibung bzw. Rückmeldung Beiträge für die Arbeit des AStA und die Förderung der sonstigen Eigeninitiativen und Tätigkeiten, für den Studierendensport (Hochschulsport), für die Kinderbetreuung an der RWTH Aachen, für den Studentischen Hilfsfonds, das Hochschulradio, für die Fachschaften sowie für das Semesterticket und den Mobilitäts-Härtefonds. Die genauen Beträge ändern sich von Semester zu Semester und können in der Beitragsordnung der Studierendenschaft nachgelesen werden.
Die meisten dieser Gelder sind zweckgebunden. Als “freie Masse” bleibt lediglich das Geld für die Arbeit des AStA und die studentischen Eigeninitiativen.
Damit das auch alles korrekt und transparent vollzogen wird, muss zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres ein Haushalt aufgestellt werden, der sich natürlich an der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW) orientieren muss. Dieser Haushalt wird vom AStA vorgelegt und vom Studierendenparlament beschlossen. Außerdem setzt das SP Kassenprüferinnen und Kassenprüfer ein, diese gehöhren üblicherweise nicht den Listen (s.u.) an, die im entsprechenden Haushaltsjahr den AStA stellen.
Beschluss der Satzung und ihrer Ergänzungsordnungen #
Damit alle Aktivitäten des AStA und der Studierendenschaft rechtmäßig ablaufen, erlässt das SP mehrere Satzungen und Ordnungen, die den formalen Rahmen und die Rechtssicherheit gewährleisten. Immerhin verwaltet die Studierendenschaft gut 20 Mio. Euro. Außerdem ist diese sogenannte “Satzungshoheit” im Hochschulgesetz vorgeschrieben. In den Satzungen, die das SP verabschiedet, ist auch definiert, wie viele und welche Fachschaften es an der RWTH gibt.
Beschlüsse über die finanzielle Unterstützung studentischer Eigeninitiativen #
Studentische Eigeninitiativen können vom SP unterstützt werden. Dazu müssen sie auf den SP-Sitzungen einen Antrag stellen (der spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Präsidium eingegangen sein muss), in dem sie Zweck und Höhe der Förderung genau darlegen. Die zur Verfügung stehenden Gelder dazu kommen aus dem Haushalt des AStA. Vorher sollten die Antragsteller im Haushaltsausschuss, der vor jeder SP-Sitzung tagt, ihr Anliegen vorbringen und die dort geäußerten Vorschläge oder Kritikpunkte berücksichtigen.
Entscheidungen in grundsätzlichen Belangen der Studierendenschaft #
Das SP kann letztlich auch zu weitergehenden (studentischen) Themen Entscheidungen treffen oder Stellungnahmen abgeben und den AStA damit verpflichten, diese umzusetzen. Im Gegenzug ist die bzw. der AStA-Vorsitzende jedoch verpflichtet, rechtswidrige SP-Beschlüsse zu beanstanden und dem Rektorat anzuzeigen.
Besetzung der Ausschüsse #
Zur Unterstützung seiner Arbeit hat das Studierendenparlament verschiedene Ausschüsse eingerichtet. Als ständige Ausschüsse existieren der Sozialausschuss, der Haushaltsausschuss, der Sportausschuss und der Mobilitätsausschuss. Daneben gibt es nach Bedarf nichtständige Ausschüsse, die nur unter bestimmten Bedingungen einberufen werden. Eine Art Mittelding aus ständigem und nicht-ständigem Ausschuss ist der Wahlausschuss. Er wird immer wenige Monate vor den Wahlen gewählt und tritt zur Wahl eines neuen Präsidiums auf der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments ab. Darüber hinaus entsendet das SP Vertreterinnen bzw. Vertreter in den Verwaltungsrat des Studierendenwerks, in den Vorstand und Programmbeirat des Hochschulradios sowie in den Vorstand des Queerreferats.
Die Ausschüsse werden von den verschiedenen Listen mit ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern besetzt. Die Verteilung orientiert sich an den Stimmanteilen im Wahlergebnis und erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte Laguë/Schepers.
Zusammensetzung und Wahl #
Das Studierendenparlament besteht aus 41 Mitgliedern von verschiedenen hochschulpolitischen Listen. Diese werden jedes Jahr während des Sommersemesters von allen (wählenden) Studierenden gewählt. Hierzu treten verschiedene Listen an, die dann in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (näheres siehe Kapitel Kapitel 6). Diese Listen sind Zusammenschlüsse von Studierenden, die etwa ähnlich zu den verschiedenen Parteien bei Landtags- oder Bundestagswahlen gegeneinander antreten und verschiedene (hochschul-)politische Ansichten vertreten. Das heißt im Klartext, dass jede und jeder Studierende entscheiden kann, in welcher politischen oder auch unpolitischen Richtung das Studierendenparlament und damit auch der AStA arbeiten. Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und ihrer Ziele erfolgt u.a. in der Wahlzeitung, die in den Wochen vor der jährlichen Wahl an vielen Stellen ausliegt. Die meisten antretenden Listen können zudem auf ihren Homepages1 besucht werden; außerdem teilen sie ihre Ansichten und Meinungen gerade vor der Wahl auf diversen Flyern mit. Mitmachen können alle eingeschriebenen Studierenden der RWTH. Wenn du Interesse haben solltest, dann melde dich bei den Listen, die dich interessieren.
Organisation #
Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind grundsätzlich öffentlich, alle Studierenden haben Rede- und Antragsrecht. Abstimmen dürfen nur die gewählten Mitglieder des Studierendenparlaments.
Das Studierendenparlament wird vom Präsidium geleitet, welches aus vier Personen besteht: eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender, eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender sowie zwei Schriftführerinnen bzw. Schriftführer.
Ablauf einer Sitzung #
Eine typische Sitzung des Studierendenparlaments beginnt mit der Festlegung der Tagesordnung – wobei die Punkte eine Woche zuvor dem Präsidium bekannt gegeben werden müssen, um auf der Einladung zu erscheinen und damit sicher behandelt zu werden. Es folgen in der Regel Finanzanträge von studentischen Eigeninitiativen. Anschließend werden die Berichte des AStA, der einzelnen Ausschüsse des SP und ggf. aus dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks behandelt. Bei den Berichten steht es allen Anwesenden zu, Nachfragen zu stellen, Kritik und Lob zu äußern und letztlich auch, Beschlüsse zu fassen, welche die Arbeit des AStA und der Ausschüsse betreffen und diese daran binden. Daran anschließend werden Punkte behandelt, die Aufgaben der Studierendenschaft betreffen (Satzungs- und Ordnungsänderungen, Finanzfragen, Hochschulsport, etc.). Eine Sitzung dauert durchschnittlich vier bis fünf Stunden.
Weitere Informationen über das Studierendenparlament und die Sitzungsprotokolle sind auf den Webseiten der Studierendenschaft2 zu finden.
§ 54 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Studierendenparlament
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(3) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.
Der AStA #
Der AStA ist die hochschulweite Interessenvertretung der Studierenden an der RWTH. Er wird jährlich vom Studierendenparlament als ausführendes Organ gewählt und kontrolliert. Seine Aufgaben sind die hochschulpolitische Vertretung der Studierenden gegenüber der Hochschule, dem Land und der Öffentlichkeit, die Verwaltung der Finanzmittel der Studierendenschaft, die Beratung der Studierenden zu verschiedensten sozialen und studentischen Themen sowie der Organisation eines Kulturprogramms.
Dabei arbeitet der AStA mit vielen anderen studentischen Gruppen und Organisationen zusammen. Zudem setzt er sich auch kontinuierlich mit den Gremien, Institutionen und Akteuren auseinander, die in diesem Buch erläutert wurden.
Der erste Kontakt zum AStA ist normalerweise nicht hochschulpolitischer Art, sondern findet über das vielfältige Beratungsangebot, die Veröffentlichungen und Informationsbroschüren oder auch über Veranstaltungen statt. Das Beratungsangebot reicht von BAföG-Beratung, über Wohn-, Sozial-, Studiengebühren-, Job- oder Studieren mit Kind-Beratung bis zur kostenlosen Rechtsberatung. Außerdem ist der AStA eine erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Uni oder das studentische Leben. Die aktuellen Termine für die Beratungen finden sich an den Aushängen des AStA oder auf dessen Homepage3. In punkto Veröffentlichungen gibt es die regelmäßig erscheinenden “90 Sekunden”, die thematischen Informationsbroschüren (Wohnen, Soziales, Erstsemester, Hochschulpolitik, etc.) sowie diverse Kurzinfos (Prüfungsrecht, Kulturinfo, Lernraumflyer, etc.).
Daneben bietet der AStA noch ein umfangreiches Serviceangebot: angefangen bei der Erstellung von Beglaubigungen und internationalen Studierendenausweisen (ISIC), über die Rückerstattung des Semestertickets bis hin zur Pavillonvermietung.
Der AStA sitzt im Pontwall 3 (Hauptmensagebäude), Öffnungszeiten siehe Internet und Aushang. Unabhängig von der politischen Zusammensetzung des AStA haben sich die Öffnungszeiten von Mo. – Fr. 10.00 – 14.00 Uhr durchgesetzt.
Struktur #
Der AStA setzt sich meist aus etwa vierzig Studierenden zusammen, die sich hochschulweit für die Belange ihrer Kommilitoninnen und Kommilitonen einsetzen wollen. Meistens kommen diese Leute aus den Fachschaften, aus der Gremienarbeit oder aus dem Studierendenparlament. Er besteht mindestens aus der bzw. dem Vorsitzenden, einer Referntin bzw. einem Referenten für Finanzen sowie einer bzw. einem weiteren Referentin bzw. Referent mit dem Geschäftsbereich Soziales. Darüber hinaus können weitere Referentinnen und Referenten für weitere Arbeitsbereiche durch das Studierendenparlament gewählt werden. Insgesamt kann es maximal zehn Referentinnen und Referenten geben, üblich sind vier bis sieben. Die Referentinnen und Referenten sind für ihre jeweiligen Arbeitsbereiche verantwortlich. Zudem gibt es noch eine gewisse Anzahl an Projektleiterinnen und Projektleitern, die in einzelnen Teilbereichen oder zu Projekten innerhalb der jeweiligen Referate arbeiten. Sie werden von der AStA-Sitzung gewählt.
Der AStA-Vorsitz #
Die wichtigste Person für einen AStA ist der Vorsitz, denn der Vorsitz leitet die AStA-Sitzung, schlägt die zu wählenden Referentinnen und Referenten vor, bringt eine Geschäftsordnung (GO) des AStA im SP ein und ist die Repräsentanz der Studierenden gegenüber der Hochschule sowie anderen weiteren öffentlichen Aktören. Mit der beratenden Stimme im Senat der Hochschule erhält der AStA-Vorsitz zu dem direkt den Einblick in das Geschehen der akademischen Selbstverwaltung.
Die AStA-Sitzungen #
Die AStA-Sitzung findet einmal wöchentlich in den AStA-Räumlichkeiten statt und ist öffentlich. Alle Studierenden genießen Rede- und Antragsrecht. Dort werden alle relevanten Beschlüsse gefällt, die Service- und inhaltliche Arbeit koordiniert und besprochen sowie Anfragen bzw. Anträge der Studierenden diskutiert. Zusätzlich koordinieren die Referenten und Referentinnen in einer wöchentlichen Runde ihre Aufgaben.
Die Arbeit im AStA #
Die Leute, die im AStA einen Job als Referentin bzw. Referent annehmen, üben diesen in der Regel als Vollzeitjob aus. Die Arbeit einer Projektleiterin bzw. eines Projektleiters kann im Umfang mit der einer Hiwistelle verglichen werden. Damit dies auch machbar ist, erhalten Referentinnen bzw. Referenten und Projektleiterinnen bzw. Projektleiter für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Weitere Details finden sich in der Geschäftsordnung des AStA4, die vom Studierendenparlament beschlossen wird.
Fachschaften und AStA #
Die Koordination der studentischen Mitglieder in den hochschulweiten Gremien sollte in der Regel über den AStA laufen, dies ist aber leider nicht immer der Fall. Die/der AStA-Vorsitzende sitzt mit beratender Stimme im Senat. Der AStA versucht, die einzelnen studentischen Mitglieder aus den unterschiedlichen Kommissionen mit Informationen zu versorgen und bei der Sitzungsvorbereitung zu unterstützen. Viele Informationen betreffen auch die Fakultätsgremien. Deshalb arbeitet ein guter AStA auch mit den Fachschaften und den Vertreterinnen und Vertretern aus den Fakultätsgremien zusammen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, dass Fachschaften und AStA Kontakt halten und regelmäßig Informationen bspw. über das KeXe (s. Kapitel Kapitel 5) austauschen.
§ 55 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenaussschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er das Rektorat zu unterrichten.
§ 57 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Ordnung des Vermögens und des Haushalts
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. Die Studierendenschaft regelt durch Satzung, dass in den Fällen des § 50 Absatz 2 Nummer 3 und des § 51 Absatz 3 Nummer 3 für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament unter vorheriger Stellungnahme durch den Haushaltsausschuss festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
(4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Ausländerinnen- und Ausländervertretung (AV) #
Als Vertretung der ausländischen und staatenlosen Studierenden besteht die Aufgabe der AV vorrangig darin ausländische Studentinnen und Studenten zu informieren, zu repräsentieren und ihre Interessen gegebenenfalls auch gegenüber den Behörden, der Hochschule oder anderen Institutionen zu vertreten. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beratung für ausländische Studierende. So ist die AV der erste Anlaufpunkt, wenn es darum geht spezielle (aufenthalts-)rechtliche Fragen zu klären – bspw. über ein eigenes kostenloses Rechtsberatungsangebot. Auch zu Fragen bzgl. des Ausländerstudiums allgemein, Versicherungen oder dergleichen wird durch die AV beraten. Sie bemüht sich insbesondere bei Fragen zur Einschreibung, Wohnungssuche, Krankenversicherung, Behördenangelegenheiten und Übersetzungen. Sie unterstützt ausländische Vereine und kooperiert teilweise eng mit ihnen.
Zusätzlich zum Genannten unterhält die AV auch Beziehungen zu anderen Hochschulen bzw. Interessenvertretungen, wobei das Augenmerk hier vor allem auf dem Austausch von Erfahrung und Informationen liegt. Dieser Austausch findet vor allem über den Bundesverband Ausländischer Studierender (BAS) oder über das Referatetreffen ausländischer Studierender NRW (RaSt NRW) statt.
Die elf Mitglieder der AV werden von den ausländischen und staatenlosen Studierenden gewählt. Diese neu gewählten Mitglieder wählen wiederum stellvertretend für alle ausländischen Studierenden das Unabhängige Referat für die ausländischen Studierenden. Diesem gehören die Referentin bzw. der Referent für die ausländischen Studierenden sowie ihre oder seine Stellvertretungen. Diese müssen nicht notwendigerweise der Ausländerinnen- und Ausländervertretung angehören. Alle ausländischen und staatenlosen Studierende haben hierbei passives Wahlrecht.
Genauere Informationen gibt es auf der Homepage der AV5.
Fachschaft (FS) #
Der Begriff der Fachschaft ist dreifach belegt. Zum einen wird hiermit eine spezifische Gruppe von Studierenden gemeint, welche zu einer Fachschaft zusammengefasst sind. Alle diese Studierenden sind dann Mitglied der jeweiligen Fachschaft. Im Prinzip geht die Unterscheidung über den Inhalt des Studienfachs, so dass der Inhalt der Studiengänge in einer Fachschaft ziemlich homogen ist. Meistens entspricht hierbei eine Fachschaft der entsprechenden Fakultät oder der Fachgruppe. Allerdings gibt es in der Fakultät 1 weniger Fachschaften als Fachgruppen, in der Fakultät 5 mehr Fachschaften als Fachgruppen und in der Fakultät 7 keine Fachgruppen aber drei Fachschaften. Daneben wird der Begriff Fachschaft auch für den Raum genutzt, in dem die Fachschaft untergebracht ist. Der häufigste Gebrauch des Begriffes Fachschaft meint aber die in einer Fachschaft aktiven Studierenden, welche zumeist auch in den jeweiligen Rat oder das Kollektiv gewählt sind. Sie beschäftigen sich mit Aufgaben wie beispielsweise der Organisation der Einführungstage und den ErstiTutorien, Servicearbeit in Form von Skript- oder Klausurenverkauf oder auch der Vertretung in den zahlreichen Gremien dieser Hochschule. Aktuell gibt es an der RWTH 18 Fachschaften.
Im Weiteren werden wir einen Blick darauf werfen, welche Aufgaben, Strukturen, Rechte und Pflichten Fachschaften haben und worin sich diese begründen.
Einschub: Was bedeuten eigentlich die
Fachschaftsnummern #
Landläufig werden die verschiedenen Fachschaften mit – für Außenstehende verwirrenden – (Doppel-)Nummern bezeichnet. Man spricht von der “Fachschaft sechs” oder der “Fachschaft eins – drei” usw. Das dieser Praxis zugrunde liegende Prinzip ist allerdings recht simpel und schnell erklärt:
Die RWTH gliedert sich in neun Fakultäten (es waren mal zehn, die Pädagogische Fakultät (ehem. FB 9) wurde geschlossen, die Nummerierung aber ansonsten beibehalten). In jeder dieser Fakultäten gibt es auch wenigstens eine Fachschaft. So haben die Fakultäten Architektur (FB 2), Bauingenieurwesen (FB 3), Maschinenwesen (FB 4) und Elektro- und Informationstechnik (FB 6) nur jeweils eine Fachschaft. In den übrigen Fakultäten gibt es mehrere Fachbereichen und deren Nummerierung richtet sich nach ihrem Entstehungsdatum.
Nehmen wir mal ein Beispiel: Als vor einigen Jahren in der Philosophischen Fakultät zusätzlich zu den bereits länger bestehenden Fachschaften für Magister und Lehramt auf Sekundarstufe II (Fachschaft 7/1) und für Gewerbelehramt (Fachschaft 7/2) sich die Fachschaft für Kommunikationswissenschaften und Technikkommunikation gründete, erhielt diese dann die Nummer “7/3”. Und so verhält es sich mit den übrigen Fachschaften auch. Ein weiters Beispiel ist die Fachschaft 5/4 für Geographie- und Wirtschaftsgeographie, die entstand, nachdem die Geographie von der Fakultät 7 in die Fakultät 5 wechselte. Genau so verhält es sich mit der jüngsten Fachschaft, die sich aus der Fachschaft 10/1 Medizin ausgegründet hat, der Fachschaft 10/3 Logopädie.
Fachschaften an der RWTH6[Unternehmensstruktur]
2 Mathematik, Physik, Informatik (1/1)
Chemie (1/2)
Biowissenschaften (1/3)
Architektur (2)
Bauingenieurwesen (3)
Maschinenbau (4)
Rohstoffe und Entsorgungstechnik (5/1)
Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (5/2)
Geowissenschaften und Ressourcenmanagement (5/3)
Geographie und Wirtschaftsgeographie (5/4)
Elektrotechnik und Informationstechnik (6)
Philosophie (7/1)
Lehramt (7/2)
Kommunikationswissenschaft (7/3)
Wirtschaftswissenschaften (8)
Medizin (10/1)
Zahnmedizin (10/2)
Logopädie (10/3)
Formale Anforderungen an Fachschaften #
Die kommenden Zeilen geben die wesentlichen Punkte der Fachschaftsrahmenordnung und der Finanzordnung der Studierendenschaft der RWTH wieder.
Ordnungen und Satzungen #
Die Fachschaft gibt sich nach Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft und ihrer Ergänzungsordnungen eine Fachschaftsordnung. Diese legt fest, welche Organe der Fachschaft es gibt, wie diese zusammengesetzt und gewählt werden, wie lange eine Amtszeit dauert und welche Aufgaben und Verfahren der Beschlussfassung den Organen zukommt. Außerdem müssen die Grundsätze der Finanzführung und -kontrolle, sowie die Wahl von Kassenwartin bzw. Kassenwart und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie von mindestens zwei Kassenprüferinnen und -prüfern geregelt werden. Zudem ist die Fachschaftsordnung in die Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft eingebunden. Wenn du wissen willst, wie das in deiner Fachschaft genau aussieht, schau in die Ordnung deiner Fachschaft.
Mitteilungspflichten #
Da der AStA die Ausfsicht über die Fachschaften hat und es für den AStA somit unerlässlich ist über die entsprechenden Ansprechpartner in den Fachschaften Bescheid zu wissen, teilen die Fachschaften die Personen für die Geschäftsführung und die Kassenwartin bzw. den Kassenwart mit. Ebenfalls haben die Fachschaften umsatzsteuerrelevante Einnahmen und Ausgaben dem AStA nach Ablauf eines Quartales zukommen zu lassen.
Sollte eine Fachschaft ihren Mitteilungspflichten nicht nach kommen, so kann die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent des AStA die Weiterleitung der Studierendenschaftsmittel verwehren.
Finanztechnisches #
Die Fachschaft ist eine eigenständige Einrichtung der Studierendenschaft. Alle Konten der Fachschaft müssen jedoch als Unterkonten der Studierendenschaft geführt werden, wobei die Fachschaft über diese Mittel im Rahmen ihrer Aufgaben frei verfügen kann, solange sich kein Missbrauch einstellt. Kommt es zu Missbrauch oder größeren Mängeln in der Finanzwirtschaft, so kann die Verfügung über die Mittel bis zur Behebung der Mängel an den AStA übertragen werden. Fachschaften haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Verträge im Wert bis zu 1.000 Euro pro Vertrag abzuschließen. Hierzu benennt die Fachschaft dem AStA geschäftsführende Personen. Die Verträge werden auf “Studierendenschaft der RWTH, Name der Fachschaft” ausgestellt und von jeweils zwei Personen zur Geschäftsführung unterzeichnet. Weitergehende Verträge bedürfen der Genehmigung durch den AStA, sofern die Ausgabe nicht im Haushalt explizit beschlossen wurde.
Weiter hat die Fachschaft die Verfügungsgewalt über die für sie eingerichteten Konten unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen:
§ 11 Fachschaftsrahmenordnung (FSRO): Mittelverwaltung
(1) Es gelten die §§ 4-7, 14-18, 22-27, 35-38 und 41-48 der Finanzordnung der Studierendenschaft analog, sofern sie anwendbar sind und diese Ordnung nichts Abweichendes vorsieht. An die Stelle des AStA tritt der Fachschaftsrat, an die Stelle der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten sowie der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters tritt die Kassenwartin oder der Kassenwart der Fachschaft, an die Stelle des Studierendenparlaments tritt das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.
(2) Der Fachschaftsrat verwaltet die ihm übertragenen Mittel entsprechend der Aufgabenstellung der Fachschaft in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung der Studierendenschaft, der Finanzordnung und der Fachschaftsordnung. Er ist dem obersten, beschlussfassenden Organ der Fachschaft über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
(3) Konten der Fachschaft müssen Unterkonten der Studierendenschaft sein. Die Zeichnungsberechtigung obliegt der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart. Falls keine Kassenwartin oder kein Kassenwart im Amt ist, ist die Zeichnungsberechtigung auf den AStA zu übertragen.
(4) Der Kassen- und Kontenstand zu den Stichtagen 1. November und 1. Mai darf 5000 Euro, mindestens aber die Summe der letzten zwei Zuweisungen von Studierendenschaftsmitteln nicht übersteigen. Mittel, die zur Vorfinanzierung der Erstsemesterarbeit nötig sind, werden hierbei nicht berücksichtigt. Die zulässige Höhe dieser Mittel ergibt sich in der Regel aus der letzten Abrechnung gegenüber der Hochschule. Neben den Rücklagen gemäß § 18 der Finanzordnung kann die Fachschaft Sonderrücklagen für die Pflege überörtlicher und internationaler Studierendenbeziehungen (z. B. Austauschprogramme oder Fachschaftstreffen auf überörtlicher Ebene) bilden.
§ 11a Fachschaftsrahmenordnung (FSRO): Haushaltsplan
(1) Die Fachschaft stellt einen Haushaltsplan auf und bewirtschaftet ihre Einnahmen und Ausgaben dementsprechend.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss kein Haushaltsplan aufgestellt werden, wenn die Fachschaft weniger als 2.500 Mitglieder hat und die Höhe der Selbstbewirtschaftungsmittel so gering ist, dass eine Verwendung der Mittel für Einzelzwecke nicht vorausgesehen werden kann. In diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben jeweils nach einem Semester nach Einnahme- und Ausgabearten zu ordnen und gegenüber zu stellen.
(3) Eine Kassenverwalterin oder ein Kassenverwalter ist nicht vorzusehen.
(4) Das Haushaltsjahr der Fachschaft entspricht dem Haushaltsjahr der Studierendenschaft. Abweichend davon kann das höchste beschlussfassende Organ der Fachschaft das Kalenderjahr als Haushaltsjahr festlegen.
§ 11b Fachschaftsrahmenordnung (FSRO): Aufstellung, Feststellung und In-Kraft-Treten des Haushaltsplanes
(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes wird vom Fachschaftsrat aufgestellt. Er wird dem höchsten beschlussfassenden Organ der Fachschaft vorgelegt und mit einfacher Mehrheit festgestellt. Er ist der Einladung zur entsprechenden Sitzung des höchsten beschlussfassenden Organs beizufügen. Die Fachschaftsordnung kann die Notwendigkeit einer höherwertigen Mehrheit vorsehen.
(2) Nach der Feststellung des Haushaltsplanes ist dieser dem AStA zusammen mit dem Protokoll der entsprechenden Sitzung des höchsten beschlussfassenden Organs innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
(3) Der Haushalt tritt in Kraft am Tage der Veröffentlichung durch die Fachschaft, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Vorlage beim AStA und am ersten Tag des Haushaltsjahres, für das er gilt.
(4) Sollte der AStA bei der Überprüfung des beschlossenen Haushaltsplanes zur Ansicht kommen, der Haushaltsplan entspreche nicht den Vorgaben, ist die Rechtsaufsicht zu informieren. Das In-Kraft-Treten verzögert sich bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes.
(5) Sollte die Rechtsaufsicht den beschlossenen Haushaltsplan beanstanden, ist diese Beanstandung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des AStA als Vertreterin oder Vertreter der gesamten Studierendenschaft zu richten. Die oder der Vorsitzende des AStA gibt die Beanstandung an die Fachschaft weiter und sorgt dafür, dass Abhilfe geschaffen wird.
(6) Für die Aufstellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan finden dieselben Bestimmungen Anwendung wie für die erstmalige Aufstellung, sofern diese Ordnung oder die Finanzordnung nichts anderes vorsehen.
§ 11c Fachschaftsrahmenordnung (FSRO): Zahlungsverkehr
(1) Die Regelungen aus § 21 Abs. 1-2 sowie 4-6 der Finanzordnung der Studierendenschaft gelten analog, sofern sie anwendbar sind. An die Stelle des AStA tritt der Fachschaftsrat, an die Stelle der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten sowie an die Stelle der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters tritt die Kassenwartin oder der Kassenwart.
(2) Der Zahlungsverkehr wird bar über die Kasse und über bis zu drei Konten bei Kreditinstituten abgewickelt. Für die Konten sind ausschließlich die Kassenwartin oder der Kassenwart und die stellvertretende Kassenwartin oder der stellvertretende Kassenwart zeichnungsberechtigt.
§ 12 Fachschaftsrahmenordnung (FSRO): Personen für die Geschäftsführung
Die Fachschaft benennt dem AStA mindestens zwei Personen für die Geschäftsführung. Diese müssen dem Fachschaftsrat angehören. Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass die Geschäftsführung mit anderen Ämtern – außer der Kassenprüfung – verknüpft ist. Das Nähere regelt die Fachschaftsordnung.
§ 13 Fachschaftsrahmenordnung (FSRO): Kassenwartin / Kassenwart
Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist für eine geordnete und übersichtliche Buchführung sowie die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung verantwortlich. Sie bzw. er muss Mitglied des Fachschaftsrates sein und wird von den Mitgliedern des Fachschaftsrates mit den Stimmen der Mehrheit seiner ordnungsgemäßen Mitglieder gewählt, falls die Fachschaftsordnung nichts anderes vorsieht. Das Nähere regelt die Fachschaftsordnung.
Die Fachschaften sind grundsätzlich in ihrer Buch- und Kassenführung an das Landeshaushaltsrecht gebunden. Der AStA ist als ausführendes Organ der Studierendenschaft dazu verpflichtet, regelmäßig Kassenprüfungen bei den Fachschaften durchzuführen. Letztlich obliegt ihm rechtlich die Kontrolle der Fachschaften. Kommt der AStA dieser Pflicht nicht nach, können den dort verantwortlichen Personen bei rechts- bzw. haushaltsrechtswidrigem Verhalten der Fachschaften rechtliche Schritte drohen. Erfüllt eine Fachschaft die gesetzlichen Vorgaben nicht, ist der AStA gezwungen, die Mängel den Fachschaften anzuzeigen und bei wiederholtem Auftreten der Mängel die Verfügungsgewalt über die Finanzmittel der Fachschaften auf den AStA zu übertragen, bis die Mängel behoben sind. Damit solche Probleme gar nicht erst entstehen, empfiehlt es sich, dass Kassenwartinnen und Kassenwarte sich draüber informieren, worauf sie haushaltsrechtlich achten müssen, und bei Unklarheiten den AStA ansprechen.
§ 32 Finanzordnung der Studierendenschaft (FinO): Fachschaftsmittel
(1) Von den im Haushalt gemäß § 2 Ziffer 2 der Beitragsordnung für die Fachschaften vorgesehenen Selbstbewirtschaftungsmitteln (Fachschaftsmittel) werden zwei Drittel der Gesamtsumme für die einzelnen Fachschaften nach Höhe der Mitgliederzahl vorgesehen (Pro-KopfBetrag). Das verbleibende Drittel wird zu gleichen Teilen (Sockelbetrag) für alle Fachschaften vorgesehen.
(2) Die Zuweisung erfolgt zum Beginn des Haushaltsjahres (1. November) und Mitte des Haushaltsjahres (1. Mai) und wird nach In-Kraft-Treten des Haushaltsplanes der Studierendenschaft unmittelbar und nach der Anforderung durch die Kassenwartin bzw. den Kassenwart der Fachschaft an diese weitergeleitet, sobald dem AStA die dafür notwendigen Daten seitens der Hochschule zugegangen sind. Sie gelten damit für die Studierendenschaft rechnungsmäßig als abgewickelt.
(3) Erfolgt die Anforderung nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuweisung, wird der zugewiesene Betrag in der folgenden Periode den gesamten Fachschaftsmitteln wieder zugerechnet und erneut verteilt.
(4) Ist in einer Fachschaft keine Kassenwartin oder kein Kassenwart nach den Bestimmungen der Fachschaftsrahmenordnung gewählt, so werden die Mittel der betreffenden Fachschaft hilfsweise von der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten des AStA für die Belange der Studierenden dieser Fachschaft nach den Bestimmungen dieser Finanzordnung verwaltet und verausgabt. Sobald eine Kassenwartin oder ein Kassenwart nach den Bestimmungen der Fachschaftsrahmenordnung gewählt ist, werden die verbliebenen Mittel auf Anforderung unverzüglich an die Fachschaft weitergeleitet.
(5) Für die Bewirtschaftung der Fachschaftsmittel gelten die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 15 der HWVO NRW entsprechend. Bei der Bewirtschaftung ist ein Nachweis zu führen, aus dem sich die Einzahlungen und Auszahlungen ergeben. Die Buchungen sind zu belegen. Am Ende des Haushaltsjahres kassenmäßig nicht verausgabte Mittel sind im Nachweis des neuen Haushaltsjahres als Einnahme zu buchen.
Struktur und Organe der Fachschaften #
Jede und jeder der Fachschaft zugeordnete Studierende hat das aktive und passive Wahlrecht zu allen Organen und Wahlämtern der Fachschaft, kann Anträge und Anfragen an die Organe der Fachschaft stellen und aktiv an den Meinungsbildungsprozessen der Organe teilnehmen. (Näheres regelt die Fachschaftsordnung. Sie kann weitere Rechte für die Mitglieder vorsehen.)
Als Organe der Fachschaft sind zumindest die Fachschaftsvertretung (FSV) oder die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) als oberstes beschlussfassendes Organ sowie weiter der Fachschaftsrat (bzw. das Kollektiv) vorzusehen.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der einzelnen Organe der Fachschaft sind in der jeweiligen Fachschaftsordnung klar gegeneinander abzugrenzen. Die Aufgaben des höchsten beschlussfassenden Organs (FSV, FSVV) sind: die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft zu beschließen, in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft zu beschließen, Änderungen der Fachschaftsordnung zu beschließen, die Finanzführung des Fachschaftsrates (bzw. des Kollektivs) zu kontrollieren, sowie über dessen Entlastung zu beschließen.
Der Fachschaftsrat bzw. das Kollektiv hingegen vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Er bzw. es führt die Beschlüsse des obersten beschlussfassenden Organs aus und ist ihm dafür rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder des Fachschaftsrates (des Kollektivs) gehören diesem für die Dauer einer Wahlperiode an. Diese richtet sich nach Maßgabe der Fachschaftsordnung, beträgt jedoch höchstens dreizehn Monate. Wiederwahl ist möglich. Mögliche Beschränkungen in Größe, Aufgaben oder dergleichen finden sich in der jeweiligen Fachschaftsordnung.
FSVV #
Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV, auch Vollversammlung (VV) genannt) findet mindestens einmal pro Semester auf einem extra dafür vom Senat beschlossenen dies academicus7 statt (normalerweise der erste Dienstag im Mai und im November von 10:00 bis 14:00 Uhr) und ist die Versammlung aller der Fachschaft zugeordneten Studierenden. Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass VV-Beschlüsse für die Fachschaft und den Fachschaftsrat bindend sind. Zusätzlich zu den beiden festen Terminen können i.d.R. außerordentliche Vollversammlungen einberufen werden. Grundsätzlich muss die vorläufige Tagesordnung einer VV rechtzeitig an den entsprechenden Aushängen veröffentlicht werden. Es gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, sofern nichts anderes in der Fachschaftsordnung geregelt ist. Alles Weitere zur Vollversammlung regelt ggf. die Fachschaftsordnung.
§ 56 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Fachschaften
(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
Das Treffen aller Fachschaften (KeXe) #
Um die Koordination zwischen Fachschaften und AStA zu erleichtern gibt es das KeXe, welches der Reihe nach in den verschiedenen Fachschaften bzw. dem AStA in der Regel eine Woche vor der monatlichen Sitzung des Studierendenparlaments und in größeren Abständen auch in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet. Zu diesem Treffen entsenden fast alle der oben genannten beteiligten Organisationen mehrere Vertreterinnen bzw. Vertreter. Auf dem Treffen werden dann Wissen ausgetauscht und Aktionen koordiniert, welche mehrere Institutionen betreffen. Wichtig ist das KeXe, weil somit dafür gesorgt werden kann, dass Erkenntnisse aus einer Fachschaft auch die anderen erreichen und so unter anderem eine Wiederholung von Fehlern vermieden werden kann.
Damit Themen tiefgründiger besprochen werden können, gibt es zusätzlich noch die sogenannten Themen KeXe. Beispiel sind das ESA-KeXe, das Lehramts-KeXe, das Lehre-KeXe, das Auslands-KeXe und das Veranstaltungs-KeXe. Bei diesen Treffen werden je nach dem die Erstsemesterarbeit (ESA) der Fachschaften, die Lehramtstudiengänge, Lehrethemen oder die Auslandsarbeit der Fachschaften koordiniert.
Seniorate #
In einigen wenigen Fachschaften gibt es für einzelne Fächer noch die sogenannten Seniorate. Sie sind die Vertretungen einzelner Fächer und sind in unterschiedlicher Weise ergänzend zur Fachschaft aktiv. Das Konstrukt der Seniorate ist – soweit bekannt – bundesweit eine ziemliche Ausnahme. Die Mitglieder der Seniorate werden auf einer Vollversammlung gewählt und sollten eng mit der Fachschaft zusammen arbeiten.
Im Unterschied zu den Fachschaften haben sie allerdings in der Regel geringere Befugnisse und bekommen auch keine eigenen Mittel aus eurem Semesterbeitrag. Allerdings leiten die Fachschaften meistens aus dem eigenen Haushalt Gelder an die Seniorate weiter.
ESA #
Um den Studienanfängerinnen und -anfängern den Einstieg ins Studium zu erleichtern, gibt es an der RWTH seit 1981 zu Beginn jedes Semesters die Einführungstage. Diese werden nicht etwa von der Hochschule oder den Professorinnen und Professoren veranstaltet, sondern von den Studierenden selbst geplant und mit der Hochschule zusammen durchgeführt. Dabei stehen vor allem persönliche Kontakte zu Mitstudierenden im Vordergrund, die nicht nur für die ganze Organisation des Studiums, sondern auch für das Einleben in einer meist neuen Umgebung wichtig sind. Eine gute Erstsemestereinführung sollte daher nicht nur eine Aufklärung über die fachspezifischen Anforderungen bringen, sondern den Studienanfängerinnen und -anfängern die Möglichkeit bieten, sich untereinander und das Leben an der Hochschule kennen zu lernen. Die Mittel für diese Arbeit werden vom Land in Form der Qualitätsverbesserungsmittel zur Verfügung gestellt.
Die folgenden Absätze stellen die wichtigsten Akteure und Institutionen der ESA an der RWTH vor.
ESA-Team der Fachschaften #
Zur Koordinierung der Erstsemesterarbeit in der Hochschule wurde 2012 ein zentrales ESA-Team geschaffen. Neben erfahrenen ESA-Organisatoren aus den Fachschaften setzt sich das Team zusätzlich auch aus Angestellten der Hochschule zusammen. Diese kommen aus den Bereichen Presse, Raumvergabe und Recht.
Auch die Organisation der Rektoreneinführung sowie die Koordination der Erstsemesterrallye gehören zu den Aufgaben.
Erstsemester AG (ESAG) #
Viele Fachschaften verfügen über eine ESAG, die die ESA für die jeweilige Fachschaft organisiert und durchführt. Größtenteils wird sie im Sommersemester eingerichtet, um die ESA für das Wintersemester vorzubereiten. Die ESAGen sind in aller Regel offen für alle und freuen sich über neue Mitglieder. Frag einfach mal nach, wenn du dich beteiligen willst, geh zur VV oder achte auf die Plakate.
Konkret kümmern sich die ESAGen um die Planung der Einführungstutorien, der Einführungsveranstaltungen, der Erstsemester-Infos, der Erstsemesterwochenenden und allem anderen, was mit den neuen Studierenden zusammenhängt.
Es gibt allerdings auch einige Fachschaften, welche keine ESAG bilden. Hier organisiert entweder der Rat, das Kollektiv oder einzelne zuständige Personen die ESA.
Einführungstutorien #
Das Kernstück der ESA stellen die Tutorien dar, in denen mehrere (i.d.R. geschulte) Tutorinnen und Tutoren einer Gruppe von Erstis zugewiesen werden und diese bei den ersten Tagen an der Uni begleiten. Hierzu gehören insbesondere die Rundgänge durch Uni und Stadt an den ersten beiden Tagen, wo die Erstis ihre neue Umgebung und andere Erstis kennen lernen sollen. Das ist nicht nur recht interessant und spaßig, sondern auch für die Hochschule und die beginnenden Studierenden essentiell. Wenn du Interesse hast, selbst ein Tutorium durchzuführen, melde dich einfach bei deiner Fachschaft.
Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft #
Zur Definition ihrer Aufgaben und genereller Vorgehensweisen hat das Studierendenparlament eine Satzung und zusätzlich verschiedene Ergänzungsordnungen erlassen. Dies ist notwendig, vergegenwärtigt man sich die verschiedenen Aufgaben der Studierendenschaft sowie die Summen an Geld, mit denen sie ordentlich umzugehen hat. Damit dies alles “ordnungsgemäß” und nicht auf Grundlage der willkürlichen Interpretation verschiedener ASten oder sonstiger Funktionsträgerinnen und -träger der Studierendenschaft geschieht, gibt es eben die unten aufgezählten Ordnungen. Diese können alle online eingesehen werden. Neben den Ergänzungsordnungen (vergl. Kapitel Kapitel 2) gibt es noch die folgenden weiteren Ordnungen:
-
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments (GO SP)
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Geschäftsordnung des AStA (GO AStA)
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Sportkooperationsvertrag mit der Studierendenschaft der FH
Kontrolle und Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft #
Wie bereits gesagt kontrolliert der AStA die Finanzen der Fachschaften. Die Fachschaften selbst müssen ebenfalls Kassenprüferinnen bzw. -prüfer einsetzen. Das Studierendenparlament wählt Kassenprüferinnen bzw. -prüfer für den AStA. Der Haushalt des AStA wird vom Studierendenparlament genehmigt und muss auch der Hochschulleitung vorgelegt werden. Außerdem werden die Finanzen der Studierendenschaft halbwegs regelmäßig vom Landesrechnungshof oder den örtlichen Finanzbehörden geprüft. Im Zweifel sind die Verantwortlichen haftbar zu machen.
Neben den sehr wichtigen Finanzen ist es, wie bereits erläutert, so, dass das Studierendenparlament den AStA kontrolliert und die Vollversammlung bzw. die Fachschaftsvertretung den Fachschaftsrat bzw. das Kollektiv. Weiter muss der AStA-Vorsitz im Umkehrschluss widerrechtliche Beschlüsse bzw. Handlungen der Studierendenschaft durch ein aufschiebendes Veto beanstanden. Wenn all diese Kontrollmechnismen nicht greifen, dann muss die Hochschulleitung angerufen werden, denn diese übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.
Dies heißt aber nicht, dass im Zweifel – wir erinnern uns, für alle Tätigkeiten der Studierendenschaft gibt es gesetzliche Grundlagen – nicht auch verwaltungs-, straf- oder zivilrechtliche Verfahren angestrebt werden könnten, für die die verantwortlichen Personen dann auch persönlich haftbar zu machen wären. Was jedoch – um es noch einmal zu betonen – erstens ungeheuer viel Dummheit, Ignoranz oder kriminelle Energie der Betroffenen erfordern würde und zweitens in Aachen quasi nie vorkommt.
Exkurs: Warum braucht studentische Interessenvertretung
eine gesetzliche Verankerung? #
In einigen Bundesländern gibt es keine verfasste Studierendenschaft, also keine gesetzlich vorgeschriebenen Fachschaften, keinen AStA oder Vergleichbares, und vor allem keine Möglichkeit, aufgrund von Finanzhoheit Studierendenschaftsbeiträge zu erheben, um diese Arbeit zu finanzieren. Einige Politikerinnen und Politiker haben in der Vergangenheit immer wieder versucht, die Rechte der Studierendenschaft einzuschränken oder sie gleich ganz abzuschaffen. Fachschaften und AStA können unserer Meinung nach nur mit einer gesetzlichen Absicherung existieren und die Studierenden angemessen vertreten. Es könnten an dieser Stelle zahlreiche Gründe und Argumente für eine verfasste Studierendenschaft aufgelistet werden. Im Folgenden werden wir die unserer Meinung nach wichtigsten kurz aufführen.
Demokratische Rechte #
Studierende sind die zahlenmäßig größte Gruppe an den Hochschulen. Im Rahmen ihrer demokratischen Rechte macht alleine schon diese simple Tatsache die Notwendigkeit einer ordentlichen, gewählten und gesetzlich verankerten Interessenvertretung deutlich. Vor allem, da sie von den allermeisten Entscheidungen an den Hochschulen direkt betroffen sind: Sei es in der Lehre, in der Organisation der Hochschule, in Prüfungsfragen oder darüber hinaus durch bildungspolitische Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene. Daneben gibt es aber auch einige praktische Gründe, die für eine gesetzlich festgeschriebene (oder eben “verfasste”) Studierendenschaft sprechen.
Notwendige finanzielle Mittel #
Die Zukunft und die Chancen von Studierenden sind unmittelbar von der Gestaltung der Studiengänge, der Prüfungsordnungen und der Politik der jeweiligen Hochschule insgesamt betroffen. Deshalb müssen die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den entsprechenden Hochschulgremien wissen, wovon sie reden, wenn sie die Entscheidungsprozesse beeinflussen wollen. Dazu ist – trotz allem ehrenamtlichen Engagements – ein gewisser Grad an Professionalisierung nötig. Dazu braucht man Infrastrukturen und auch einige wenige Euro, um die Arbeit in dem Aufwand zu leisten, der ihrer Komplexität und Wichtigkeit angemessen ist. Dieses Geld kann allerdings nur erhoben und verwaltet werden, wenn es eine verfasste Studierendenschaft gibt. Nur sie kann den notwendigen rechtlichen Status einnehmen, der Verträge zum Semesterticket mit den Verkehrsverbünden oder die Beteiligung an Kindertagesstätten oder die Einrichtung eines Sozialfonds (um nur einige Punkte zu nennen) ermöglicht. Selbst die Anschaffung von Kopierern und Computern ist den Fachschaften nur möglich, weil sie im Hochschulgesetz verankert sind. Die komplette Struktur studentischer Interessenvertretung durch Fachschaften, AStA und Studierendenparlament bräche ohne eine gesetzliche Grundlage schnell zusammen. Denn die Hochschulverwaltungen würden und könnten diese Aufgaben weder leisten noch finanzieren.
Schutz vor Missbrauch #
Weiter ist wichtig, dass die Studierenden, die sich dazu entschließen ihre Mitstudierenden zu vertreten und sich um deren Belange zu kümmern, an gesetzliche Auflagen gebunden sind. Denjenigen gegenüber, die sie vertreten, sind sie so rechenschaftsplichtig. Dies verpflichtet die Leute in den Fachschaften und im AStA einerseits mit den Geldern zweckgemäß und ordentlich umzugehen und sorgt andererseits auch dafür, dass sie ihre Ämter und Vertretungsaufgaben so gewissenhaft wie möglich ausüben.
Legitimation #
Zusätzlich brauchen die Menschen in den Fachschaften, dem Studierendenparlament und dem AStA eine entsprechende Legitimation. Diese wiederum macht regelmäßige ordentliche Wahlen unumgänglich. Aber auch dafür – ihr werdet es schon ahnen – muss es eine gesetzliche Verankerung geben, die Hochschule und Politik zwingt, auch auf die Studierenden zu hören, die vielleicht einmal eine andere Meinung als sie selbst haben. Für diesen offiziellen Status sind rechtmäßige Wahlen natürlich Bedingung.
Der Studierendenschaftsbeitrag und seine Verwendung #
Im Gegensatz zu den Qualitätsverbesserungsmitteln (vormals Studiengebühren) lässt sich die Verteilung des Studierendenschaftsbeitrages genauer aufschlüsseln. Die Grundlage für seine Erhebung ist, dass alle Studierenden einer Hochschule die sogenannte Studierendenschaft bilden. Sie verwaltet ihre im Hochschulgesetz vorgegebenen Angelegenheiten selbst und gliedert sich bekanntlich in Fachschaften, Studierendenparlament und AStA. Der Studierendenschaftsbeitrag wird vom Studierendenparlament mit 2/3-Mehrheit in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Grob gesagt gliedert sich der Studierendenschaftsbeitrag in zwei größere Bereiche:
Das Semesterticket #
Da ist erstens der Bereich der studentischen Mobilität, den wir alle neckisch und vollkommen zu Recht Semesterticket schimpfen. Der Mobilitätsbeitrag (für das Semesterticket) bemisst sich auf ca. 160 Euro sowie wenige Cent für den Mobilitätshärtefonds. Dies ist mit Abstand der größte Teil des Studierendenschaftsbeitrags. Dazu muss die Studierendenschaft, vertreten durch den AStA, einen Vertrag mit dem AVV und dem KompetenzCenter Marketing NRW abschließen, in dem beide übereinkommen, für eine gewisse Laufzeit für eben diesen Betrag freie Fahrt für alle Inhaberinnen und Inhaber des Semestertickets in den ausgehandelten Verkehrsbereichen zu gewähren.
Geld für die Studierendenschaft #
Von dem verbleiben Geld weist die Beitragsordnung gewissen Einrichtungen feste Beträge zu. So sind Gelder für die Kinderbetreuung an der RWTH, das Hochschulradio und das Querreferat an den Aachener Hochschulen fest vorgesehen.
Die jeweiligen Institutionen können natürlich nicht vollkommen willkürlich über das Geld verfügen, sondern sind der Studierendenschaft zur Rechenschaft verpflichtet. Bei Institutionen mit Vereinscharakter entsendet das Studierendenparlament zudem noch Vertreterinnen und Vertreter in die Vereinsstrukturen, was die Kontrolle der sachgerechten Verwendung der Mittel zusätzlich absichert. Um jährlich feste Beträge zu bekommen, mussten die genannten Organisationen natürlich zuerst einmal dauerhaft nachweisen, dass sie gute Arbeit leisten, die ausschließlich der Studierendenschaft zu Gute kommt. Sollte sich ein Verein auflösen, fällt sein Vermögen zurück an die Studierendenschaft.
Das verbleibende Geld steht der studentischen Interessenvertretung zur Verfügung. Allerdings ist der Großteil der Summe weitgehend fix verplant und der faktische Handlungsspielraum weitgehend eingeschränkt. Um dir hier einen sinnvollen Überblick zu verschaffen, verlassen wir am besten unsere beliebte Zweiteilung und vollführen eine Vierteilung:
Die Fachschaften #
Erstens gibst du jedes Semester deiner Fachschaft 1 Euro. Was mit dem Geld passiert, entscheiden je nach Fachschaft die öffentlichen Fachschaftssitzungen, die Fachschaftsvertretung oder die halbjährlichen Vollversammlungen. Das Geld wird zum größten Teil für den laufenden Geschäftsbetrieb (Rechner, Kopierkosten, Druckerzeugnisse, notwendige Anschaffungen, etc.) und vereinzelt die Unterstützung von Projekten und Aktionen ausgegeben. Bei alldem müssen sich die Fachschaften selbstverständlich an die Finanzordnung der Studierendenschaft und die Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften (kurz HWVO) des Landes NRW halten. Und damit auch ansonsten alles im Lot ist, prüft der AStA die Kassen und die Buchhaltung der Fachschaften. Wenn sich dabei grobe Mängel auftun, übernimmt der AStA bis zu deren Behebung die Zeichnungsgewalt von der betreffenden Fachschaft.
Der Hochschulsport #
Zweitens wird etwas mehr als 1 Euro an den Hochschulsport weitergeleitet, um daraus einen Großteil der Arbeit des Sportreferats zu finanzieren. Das Sportreferat ist innerhalb der Studierendenschaft vom AStA unabhängig und beschäftigt sich mit dem Hochschulsportangebot. Allerdings wird nicht der komplette Sport aus diesem Geld finanziert, da es – beispielsweise bezüglich der Sportanlagen – eine nicht unerhebliche Kofinanzierung seitens der Hochschule gibt.
Der studentischen Hilfsfonds #
Drittens bezahlst du pro Semester einen Cent an den studentischen Hilfsfonds. Wie sein Name schon andeutet, werden aus diesem Topf Überbrückungskredite an Studierende der RWTH vergeben, die ohne eigenes Verschulden in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, um ihnen eine Chance zu geben, aus der Notsituation heraus zu kommen. Über die Vergabe entscheidet ein vom Studierendenparlament besetzter Sozialausschuss.
Der AStA #
Viertens gehen etwas mehr als 4 Euro an den AStA. Das klingt im Vergleich zu den übrigen Posten nach einer Menge Geld. Das stimmt einerseits natürlich auch. Andererseits handelt es sich dabei um alle noch verfügbaren Gelder der Studierendenschaft insgesamt. Ihre genaue Aufschlüsselung nach den jeweiligen Verwendungszwecken ist im Studierendenschaftshaushalt dargelegt. Damit du den jetzt nicht lesen musst – was du bei weiterem Interesse aber ruhig einmal machen könntest – werden die wichtigsten Posten hier zusammenfassend aufgeführt. Genau wie bei den Fachschaften muss sich der AStA als ausführendes Organ der Studierendenschaft natürlich strikt an die gesetzlichen Grundlagen halten. Größere Ausgaben muss er vom Studierendenparlament bewilligen lassen, das auch den Haushalt beschließen muss.
Für die Festangestellten (Buchhaltungskräfte, Sekretariat, Reinigungskraft) des AStA, die ihre Arbeit langfristig und unabhängig von seiner politischen Zusammensetzung machen, werden für Lohn- und Nebenkosten pro Studierenden knapp 1,50 Euro pro Semester aufgewendet. Dann arbeiten im AStA einige dazu gewählte Studierende und einige studentische Beschäftigte, die ausschließlich in der Beratung tätig sind. Von deinem Studierendenschaftsbeitrag ergibt das rund 2,20 Euro für die studentischen Personalkosten des AStA. Daneben fallen im Studierendenschaftshaushalt noch weitere Aufwandsentschädigungen an, die inhaltlich nichts mit dem AStA zu tun haben. So gehen von deinem Studierendenschaftsbeitrag an die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der AV knapp 0,20 Euro und an das Präsidium des Studierendenparlaments ungefähr 0,15 Euro pro Semester. Für die jährlich stattfindenden Wahlen – denn deine Interessenvertretung braucht ja schließlich auch eine Legitimation und eine hochschulpolitische Ausrichtung – fallen ca. 0,20 Euro an. Mit diesen Ausgaben wären schon einmal gut 85 % der Mittel gebunden, über die der AStA “frei” verfügt.
Aber die genannten Leute brauchen für ihre Arbeit dann auch noch eine Infrastruktur; also Rechner, Drucker, Kopierer, Papier, Recherchematerial, Telefon, Porto, Tische, Stühle, usw. Auf deinen Semesterbeitrag heruntergebrochen macht das rund 0,85 Euro aus. Diese Kosten fallen ebenfalls regelmäßig an und sind seit Jahren unabhängig von der Zusammensetzung des AStA weitgehend konstant. Dafür gibt es dann aber auch eine Homepage oder Druckerzeugnisse.
Die kostenlose Rechtsberatung, die der AStA anbietet, kostet dich dann doch etwas, pro Semester nämlich ca. 0,35 Euro. Die Anwältin bzw. der Anwalt macht ihre Arbeit eben nicht völlig umsonst.
Das, was übrig beleibt ist offenbar nicht allzu viel, zumindest auf deinen Beitrag bezogen. Dieser Rest und seine Verwendung ist dann Gegenstand vieler Debatten. Letztlich konzentrieren sie sich auf die Posten Veranstaltungen, Förderung studentischer Eigeninitiativen, Finanzierung von Sonderaktionen, aber auch auf Fragen nach der Notwendigkeit einer überregionalen Interessenvertretung, oder danach, welche Anschaffungen die Studierendenschaft braucht, oder wie hoch die Rücklagen aus dem Vermögen der Studierendenschaft denn nun sein sollen. Diese Debatten sind richtig und notwendig, denn dabei handelt es sich um die inhaltliche Nutzung der knapp 5 % der Mittel, über die tatsächlich außerhalb von notwendigen Vorgaben und Strukturen entschieden werden kann.
Da du als Studi der RWTH wahrscheinlich wenigstens ein bisschen rechnen kannst, wird dir aufgefallen sein, dass die oben genannten Posten addiert mehr ergeben, als du pro Semester bezahlst. Dies liegt daran, dass einige Punkte, wie z.B. der AStAShop gar nicht aufgenommen wurden. Denn der AStA erwirtschaftet Einnahmen aus dem Verkauf der Waren im AStA-Shop (er läuft damit kostendeckend), Kulturveranstaltungen werfen auch ab und an Geld ab, und vor allem produziert das notwendige Bankvermögen der Studierendenschaft, vor allem das Geld für das Semesterticket, eine ganze Menge Zinsen. Grob gesagt, kannst du wenigstens 0,60 Euro pro Studi aus diesen Posten dem Vermögen der Studierendenschaft zurechnen. Außerdem haben wir dir hier die Ansätze des aktuellen Haushalts vorgestellt, tatsächlich ausgegeben wird meist pro Posten etwa zehn Prozent weniger.
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Ein dies academicus ist frei von universitären Lehrveranstaltungen, wie bspw. Vorlesungen oder Übungen↩︎