Alle in diesem Handbuch aufgeführten Gremien und Organe könnten nicht zusammenkommen, gäbe es nicht die Mutter aller demokratischen Prozesse: die Wahlen. Auch hier ist es so, dass wir akademische und studentische Gremien und damit auch deren Wahlen getrennt betrachten müssen. Daher finden an der Rheinisch Westfälische-Technische Hochschule (RWTH) jährlich verschiedene Wahlen statt, die aus organisatorischen Gründen zeitgleich durchgeführt werden. Diese Wahlwoche findet im Sommersemester (meist Mitte Juni bis Mitte Juli) statt. Gewählt werden:
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das SP,
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die Ausländerinnen- und Ausländervertretung (AV),
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einzelne Fachschaftsvertretungen (FSV),
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die studentischen Mitglieder für die Fakultätsräte und den Senat.
Manche Gremien können nur von den Personen gewählt werden, die einer bestimmten Gruppe angehören. Zum Beispiel wird die Ausländerinnen- und Ausländervertretung nur von ausländischen Studierenden gewählt oder die Fachschaftsvertretung Maschinenbau nur von den Studierenden der Fachschaft Maschinenbau.
Was diese Personen machen und welche Aufgaben die genannten Gremien haben, kann in den entsprechenden Kapiteln dieses Handbuchs nachgelesen werden. Auch gibt es noch eine Wahlordnung (WO) für die Studierendenschaft und eine für die akademischen Wahlen der RWTH. Um die studentischen Wahlen ordnungsgemäß durchzuführen, wählt die Studierendenschaft einen Wahlausschuss und aus dessen Mitte eine Wahlleiterin bzw. einen Wahlleiter. Dort dürfen nur Leute mitarbeiten, die für kein Gremium kandidieren. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor, sichert ihre ordnungsgemäße Durchführung und ist für die korrekte Auszählung verantwortlich. Im folgenden Abschnitt soll erläutert werden, was bei den Wahlen grundsätzlich wichtig ist. Viele weitere, im Zweifel auch ungeheuer wichtige Details sind in den beiden Wahlordnungen geregelt.
Wahlen zu akademischen Gremien #
Die für Studierenden hierbei interessanten Gremien sind der Fakultätsrat und der Senat. Für diese Gremien können alle Studierenden kandidieren, vorausgesetzt, sie reichen fristgerecht alle Formalien erfüllende Kandidaturlisten ein. Welche Formalien das genau sind, wird in den kommenden Absätzen erläutert.
Grundsätze #
Im Folgenden werden wir einige wichtige Grundsätze der akademischen Wahlen betrachten.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit #
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Personen, die am 63. Tag vor dem ersten Wahltag Mitglied der Hochschule sind. Mitglieder, die am 63. Tag vor dem ersten Wahltag für mindestens sechs Monate beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Das Gleiche gilt für Studierende, die sich am 63. Tag vor dem ersten Wahltag noch nicht zurückgemeldet haben.
Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt spätestens bis zum 59. Tag vor dem ersten Wahltag ein Wählerverzeichnis auf, das die Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten und für den Fall der Namensgleichheit die Geburtsdaten enthalten muss. Das Wählerverzeichnis wird spätestens vom 56. bis zum elften Tag vor dem ersten Wahltag im Wahlamt zur Einsicht ausgelegt. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses sind bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter spätestens bis zum siebten Tag vor dem ersten Wahltag.
Wahllisten #
Die Wahlvorschläge für die jeweiligen Organe sind bis zum 49. Tag vor dem ersten Wahltag 12.00 Uhr getrennt nach Gruppen und Wahlkreisen bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter einzureichen. Die Listen für die akademischen Gremien gibt es beim Wahlamt der RWTH, bei den Fachschaften und beim AStA. Die Nummerierung der Listen (falls es für einen Wahlkreis mehr als einen Vorschlag gibt) erfolgt in der Reihenfolge ihres Einganges. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von 10 Prozent der wahlberechtigten Studierenden des gleichen Wahlkreises unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisen mit mehr als 100 Studierenden genügen 10 Unterschriften, wobei die Kandidierenden selber auch als Unterstützende zählen. Den Unterschriften sind Name, Vorname und Fach beizufügen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche unterschriebene Erklärung jeder Kandidatin bzw. jedes Kandidaten einzureichen, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.
Kandidierende müssen dem Wahlkreis angehören, in dem sie kandidieren. Studierende, die mehreren Wahlkreisen angehören, erklären mit ihrer Kandidatur, dass sie ihr Wahlrecht in dem Wahlkreis ausüben möchten, für den sie kandidieren. Kandidierende dürfen nicht in mehrere Wahllisten zum gleichen Gremium desselben Wahlkreises aufgenommen werden, weil man so gegen sich selbst kandidieren würde. Der Wahlvorschlag muss Gremium, Gruppe, Wahlkreis, Familiennamen, Vornamen, Tätigkeitsbereich und Anschrift enthalten. Besondere Kennzeichnungen von Listen und Kandidierenden sind zulässig. Fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge muss die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter unverzüglich prüfen. Entsprechen sie den Anforderungen nicht, so sind sie von ihr bzw. ihm unter Angabe der Gründe unverzüglich mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Tagen nach Aufforderung zu beseitigen. Andernfalls ist der Wahlvorschlag ungültig.
Für die Wahlvorschläge bzw. Wahllisten zu den einzelnen Gremien gibt es Formblätter bei der Abteilung für Akademische Angelegenheiten. Außerdem wird das Prozedere in der Regel von erfahrenen Personen aus der Studierendenschaft intern koordiniert.
Wahlsystem #
Die Sitze werden auf jede Wahlliste im Verhältnis der für die Wahlliste abgegebenen Stimmen im d’hondtschen Höchstzahlverfahren je Wahlkreis verteilt. Die danach auf die einzelnen Wahllisten entfallenden Sitze werden den in den Wahllisten aufgeführten Kandidierenden in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt (personalisierte Verhältniswahl). Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidierenden einer Liste entscheidet die Reihenfolge der Kandidierenden auf der Liste über die Reihenfolge. Bei Stimmengleichheit sowie bei gleicher Höchstzahl nach d’Hondt zwischen mehreren Listen entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter durch Los, welcher Liste der Sitz zuzuteilen ist.
Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten #
Der Senat wird von den Mitgliedern der Hochschule, die Fakultätsräte werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fakultäten nach Gruppen getrennt gewählt. Gemäß § 11 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW) bilden die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Beschäftigeten in Technik und Verwaltung sowie die Studierenden jeweils eine eigene Gruppe. Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge (s.o.) erstellt werden. Diese Wahllisten enthalten die Namen der Kandidierenden und ihre Fachzugehörigkeit. Die Wahl findet an fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen statt.
Wahlkreis- und Sitzverteilung bei den Wahlen zum Senat #
Die Professorinnen und Professoren haben im Senat 14 Sitze, alle anderen Gruppen haben jeweils vier Sitze. Die Gruppe der Studierenden bildet dazu vier Wahlkreise.
Die Wahlkreise für die Studierenden für den Senat verteilen sich wie folgt:
M–L3FL Wahlkreis & Fakultäten & & Sitz
1 & Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften sowie Medizin & & 1
2 & Architektur, Bauingenieurwesen sowie Elektrotechnik und Informationstechnik & & 1
3 & Maschinenwesen sowie Georessourcen und Materialtechnik & & 1
4 & Philosophische Fakultät sowie Wirtschaftswissenschaften & & 1
Wahlkreis- und Sitzverteilung bei den Wahlen zu den Fachbereichsräten #
Die Gruppe der Studierenden bildet mit Ausnahme der Fakultäten 1 und 5 je Fakultät einen Wahlkreis. Für die Fakultät 1 werden drei Wahlkreise gebildet. Die Wahlkreise verteilen sich wie folgt:
M–L3FL Wahlkreis & Studienfächer & & Sitz
1 & Physik und Mathematik & & 1
2 & Informatik & & 1
3 & Chemie und Biologie & & 1
Für die Fakultät 5 werden ebenfalls drei Wahlkreise gebildet. Die Wahlkreise verteilen sich hier wie folgt:
M–L3FL Wahlkreis & Fachschaften & & Sitz
1 & Rohstoffe- und Entsorgungstechnik & & 1
2 & Materialwissenschaft und Werkstofftechnik & & 1
3 & Geowissenschaften und Ressourcenmangement; Geographie und Wirtschaftsgeographie & & 1
In den übrigen Fakultäten gibt es wie bereits oben geschrieben nur jeweils einen Wahlkreis für die Studierenden. In allen Fakultäten bis auf der Medizinischen Fakultät (dort sitzen vier Studierende im Fakultätsrat), sind die Studierenden mit drei Mitgliedern in der Fakultätsräten vertreten.
§ 13 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NW): Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
Wahlen zum Studierendenparlament und zur Ausländerinnen- und Ausländervertretung #
Wahlberechtigung #
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Studierenden, die am 63. Tag vor dem ersten Wahltag an der RWTH Aachen eingeschrieben sind. Maßgeblich für die Wahlberechtigung ist ein entsprechender Eintrag im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, welches im AStA zur Einsicht ausliegt. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses können beim Wahlausschuss innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden.
Wahltermin #
Die Wahlen zum Studierendenparlament sollen jährlich im Sommersemester stattfinden. Gewählt wird an fünf aufeinanderfolgenden, nicht vorlesungsfreien Werktagen (außer Samstagen) mindestens von 9 bis 16 Uhr. Die Wahlen dürfen nicht in den ersten drei Vorlesungswochen oder in der letzten Vorlesungswoche eines Semesters stattfinden. Die Wahlen sollen gemeinsam mit den Wahlen zu den Gremien der akademischen Selbstverwaltung durchgeführt werden.
Praktisch bedeutet dies, dass die Hochschulverwaltung und das Präsidium des Studierendenparlaments bzw. der Wahlausschuss sich gemeinsam auf einen Wahltermin einigen, der dann dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Wahlsystem #
Das Wahlsystem ist eine Mischung aus Listen- und Personenwahl: Du kreuzt auf den Stimmzetteln direkt die Person an, die du wählen möchtest. Die Stimmzahlen aller Personen einer Liste werden addiert und ergeben so die Stimmenzahl der Liste. Die zur Verfügung stehenden Sitze eines Gremiums werden auf die Listen nach den Stimmenzahlen der Listen nach dem so genannten modifizierten Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt. Die Sitze einer Liste werden dann von den Personen der Liste besetzt, die die höchsten persönlichen Stimmenzahlen innerhalb der Liste erreicht haben.
Kandidaturen #
Jede eingeschriebene Studentin und jeder eingeschriebene Student der RWTH hat sowohl das passive, als auch das aktive Wahlrecht. Für die verschiedenen Gremien gibt es verschiedene Listen, auf denen sich die Personen, die kandieren wollen, eintragen müssen. Die Listen für das Studierendenparlament gibt es beim Wahlausschuss der Studierendenschaft und beim AStA. Die Listen müssen von einem Promil der Wahlberechtigten unterstützt und fristgerecht eingereicht werden, genaueres ist den Wahlordnungen zu entnehmen. Wenn du also kandidieren möchtest, erkundige dich einfach beim AStA oder bei deiner Fachschaft nach den Listen und Fristen. Achtung: Die Fristen für die akademischen und die studentischen Wahlen sind nicht identisch!
Fachschaftswahlen #
Wahlen zur Fachschaftsvertretung oder – falls die Fachschaftsordnung die Fachschaftsvollversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ vorsieht – zur Wahl des Fachschaftsrates werden nach der jeweiligen Fachschaftsordnung durchgeführt. Die verantwortlichen “Wahlorgane” sind die Wahlleiterin und der Wahlleiter und (je nach Fachschaftsordnung) ein Wahlausschuss. Sie werden vom obersten beschlussfassenden Organ der jeweiligen Fachschaft gewählt. (Wenn die jeweilige Fachschaftsordnung keine weiteren Regelungen vorsieht, gilt die Wahlordnung der Studierendenschaft.)
Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass die Wahl, falls sie parallel zur Wahl zum Studierendenparlament stattfindet, vom Wahlausschuss des Studierendenparlamentes durchgeführt wird.
Wenn die Fachschaftsordnung die Wahl durch Abstimmung auf der Fachschaftsvollversammlung vorsieht, soll diese Fachschaftsvollversammlung an dem hierfür vom Senat beschlossenem dies academicus stattfinden, um allen Mitgliedern die Beteiligung zu ermöglichen. Dieser Dies findet klassischerweise am ersten Dienstag im Mai und im November von 10:00 bis 14:00 Uhr statt. Wenn ein Mitglied der Fachschaft bei der Wahl geheime Abstimmung fordert, ist sie dann in jedem Fall geheim durchzuführen.
Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Sie bzw. er kann übrigens nicht zu dem zu wählenden Organ kandidieren und darf nicht Mitglied des bisherigen sein.
Urabstimmungen #
Das Studierendenparlament muss innerhalb seiner Angelegenheiten und Zuständigkeiten eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchführen, wenn mindestens fünf Prozent der Studierenden diese schriftlich beantragt haben oder dies mit den Stimmen von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen wird. In dem Antrag bzw. Beschluss ist die Fragestellung der Urabstimmung festzulegen. Sie muss aus sich heraus verständlich und mit “ja” oder “nein” zu beantworten sein.
Ein solcher Antrag ist bei der Urabstimmung dann angenommen bzw. abgelehnt, wenn mehr als die Hälfte der mit “ja” bzw. “nein” Abstimmenden, mindestens aber dreißig Prozent aller Stimmberechtigten (will sagen Studierende der RWTH) sich für den Antrag aussprechen. Die Beschlüsse, die auf Urabstimmungen gefasst werden, sind für die Organe der Studierendenschaft verbindlich.
Wahlen zu Berufungskommissionen und weiteren Unterkommissionen #
Das Verfahren zur Besetzung der verschiedenen Kommissionen auf Hochschul- bzw. Fakultätsebene sieht etwas anders aus: Die Mitglieder dieser Kommissionen werden von den studentischen Mitgliedern des Senats oder des Fakultätsrats benannt und im Zweifel per Mehrheit der Mitglieder einer Gruppe auch gewählt. Das bedeutet, dass die Studierenden im Senat oder in den Fakultätsräten vor der Besetzung einer Kommission nach geeigneten und motivierten Studierenden suchen, die sich diese Aufgaben zutrauen. Wenn du Interesse haben solltest, schau doch einfach mal in deiner Fachschaft vorbei.
Wahlordnungen #
Damit bei den Wahlen auch alles seinen ordnungsgemäßen demokratischen Verlauf nimmt, ist jedes Detail geregelt. Wir haben uns hier auf das Wesentliche beschränkt, wenn du jedoch tiefer in die Materie einsteigen willst, solltest du einen Blick in die Wahlordnung der RWTH1 und in die Wahlordnung der Studierendenschaft2 werfen.