An dieser Stelle soll explizit keinen umfangreichen Rückblick auf die oder das Abwägen der Proargumente auf er einen und der Gegenargumente auf der anderen Seite erfolgen. Stattdessen werden hier die Strukturen rund um die Verwendung der ehemaligen Studienbeiträge, der Abschaffung selbiger und der nachfolgenden Mittelverwendung der vom Landesgesetzgeber bereitgestellten Qualitätsverbesserungsmittel vorgestellt.
Formale Historie Die Landesregierung in NRW ermöglichte den Hochschulen mit dem am 1. April 2006 in Kraft getretenen “Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen” die Einführung von Studienbeiträgen. An der RWTH Aachen wurde mit Senatsbeschluss vom 09.02.2006 die Einführung von Studienbeiträgen in Höhe von 500 Euro pro Semester beschlossen, was dem gesetzlich zulässigem Höchstbetrag entsprach. Denn die Hochschulen konnten bis zu dieser Grenze jede beliebige Höhe beschließen und wieder aufheben. Damit wurden zum Wintersemester 2006/07 erstmals von Studierenden, die im ersten Hochschulsemester eingeschrieben wurden, Studienbeiträge erhoben. Seit dem Sommersemester 2007 musten alle eingeschriebenen Studierenden an der RWTH Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro pro Semester entrichten.
Die 2010 neu gewählte Landesregierung hatte als eines Ihrer zentralen Wahlkampfthemen u.a. die Abschaffung der Studienbeiträge. Diesem Versprechen kamen Sie zum Wintersemester 2011/2012 auch nach. Da die damals insgesamt 249 Millionen Euro Studienbeiträge im Land an vielen Hochschulen aufgrund des Mittelwegfalls zu einer Rücknahme von zusätzlichen Angeboten geführt hätte und die Hochschulen wie auch Studierenden eine entsprechende Kompensation einforderten, gleicht das Land die 249 Millionen Euro in Form von Qualitätsverbesserungsmitteln nach dem “Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) (StudQualG)” aus. Hierbei handelt es sich jedoch um eine nicht-dynamische Zuweisung, welche die zusätzlichen Studierenden der letzten Jahre nicht berücksichtigt.
Verwendung der Qualitätsverbesserungsmittel (QVM) #
Die QVM, müssen (wie die damaligen Studienbeiträge) laut Gesetz (StudQualG und Verordnung zum Studiumsqualitätsgesetz (Studiumsqualitätsverordnung) (StudQualVO)) zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen eingesetzt werden. 75 % dieser Mittel geben an der RWTH die Fakultäten aus, zwei Drittel davon direkt und ein Drittel über Umwege (s.u.). Der übrige Teil von 25 % geht in einen zentralen, vom Rektorat verwalteten Topf und werden nach Antrag für Mittel ausgegeben, die eher hochschulweite Relevanz haben.
Vergabe der Zentralmittel #
Fangen wir bei den vom Rektorat verwalteten Mitteln (25 %) an. Entgegen einiger populärer Gerüchte sitzt der Rektor jetzt nicht auf einem duckschen Sack voll Gold, schmeißt jubelnd Münzen und Scheine an die Decke und freut sich, dass er nun Toilettenpapier aus feinster Seide für sein neues Büroklo bestellen kann. Ebenso wurde davon nicht der Bau des SuperC bezahlt. Denn ganz so einfach ist es nicht: Der Rektoratsteil soll für Vorhaben ausgegeben werden, die deutlich über die Grenzen einzelner Fächer hinausgehen, etwa für zentrale Einrichtungen wie die Zentralbibliothek oder für Projekte, die den Großteil der Studierenden betreffen.
An diese 25 % können theoretisch alle Stellen der Hochschule (von Instituten bis hin zu Studierenden), die solche übergreifenden Maßnahmen betreuen, Anträge stellen. Über diese Anträge befinden dann die oder der AStA-Vorsitzende und die Gruppensprecherin oder der Gruppensprecher der Studierenden im Senat. Wenn sie eine Zustimmung geben, wird das Rektorat dem in der Regel auch zustimmen. Wenn es eine Ablehnung gibt, dann sind die Projektideen damit erst einmal vom Tisch. Theoretisch bestünde zwar die Chance, die Studierenden zu überstimmen, da aber in den entsprechenden Hochschul- und Verhandlungsprotokollen klar vermerkt wurde, dass an dieser Stelle kein Geld ohne studentische Zustimmung ausgegeben werden soll, käme eine umgekehrte Praxis einer Art Vertragsbruch gleich. Wenn die zwei Studierenden sich nicht einig sind, wird die Debatte an den Ältestenrat des Senats übergeben, der dann entsprechend eine Empfehlung abgibt. Dieser Fall ist aber praktisch auszuschließen.
Zur Besprechung der Verwendung der Zentralmittel findet regelmäßig ein Jour Fixe Studienbeiträge statt, der von der Abteilung 6.2 Lehre organisiert wird. Dort nehmen neben den genannten Studierenden auch die Prorektorin bzw. der Prorektor für Lehre und die Abteilung 12.1 Haushalt teil. Neben Anträgen für die Zukunft werden auch aktuell laufende Maßnahmen besprochen und die Mittelverwendung überprüft. Dazu werden die betroffenen Einrichtungen zu den einzelnen Treffen eingeladen. Regelmäßiger Gast ist auch die Abteilung 10.2 Bau und Raumangelegenheiten, die über den Stand von Baumaßnahmen berichtet und befragt wird. Die Diskussionen beim Jour Fixe können sehr anstrengend werden, da es bekanntlich um nicht gerade wenig Geld geht. Allerdings gab es bisher fast nie Differenzen zwischen dem Prorektor und den Studierenden, dafür umso häufiger zwischen Prorektor und Studierenden auf der einen und Antragstellern auf der anderen Seite. Häufig fehlt bei den betroffenen Einrichtungen die notwendige Sensibilität, die im Umgang mit öffentlichen Geld im allgemeinen und diesen Mitteln im Besonderen angebracht sein sollte.
Vergabe auf Fakultätsebene #
Auf der Fakultätsebene verhält es sich ähnlich. Allerdings ist der Fokus dort ein anderer und der Verteilungsschlüssel natürlich auch: 50 % der Mittel werden anhand der Studierendenanzahl und der Lehrverflechtung an die Fakultäten und Institute verteilt. Was dort mit den Geldern geschieht, hängt von Entscheidungen besonderer Kommissionen in den Fakultäten ab. In den meisten Fakultäten müssen die gewählten Studierenden ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Verwendung der Gelder geben. Danach muss in den meisten – nicht in allen! – Fakultäten der Fakultätsrat oder das Dekanat dazu grünes Licht geben.
Leider besitzen diese Spezialkommissionen in jeder Fakultät eine andere Struktur und personelle Zusammensetzung. Auch die jeweiligen Entscheidungswege differieren stark voneinander. Wichtig ist aber erstens, dass in allen diesen Gremien die Studierenden die Mehrheit der Mitglieder stellen und zweitens, dass man sich mit den Strukturen und Entscheidungswegen vertraut macht, die in der eigenen Fakultät gelten. Ebenso wichtig ist, dass man sich im Vorfeld argumentativ enorm gut vorbereitet. Denn an den Maßnahmen, die aus den Gebühren bezahlt werden, sind oftmals Arbeitsplätze gekoppelt; da kann eine Debatte schon einmal etwas emotionaler verlaufen als man dies sonst vielleicht gewohnt ist. Nichtsdestotrotz darf dies kein Argument dafür sein, um sinnfreie Maßnahmen zu tolerieren oder gar zu unterstützen.
Wie gesagt können die Strukturen der einzelnen Kommissionen aufgrund der verschiedenen Modelle hier nicht vorgestellt werden. Das macht aber nichts, denn dankenswerterweise wurde von der Hochschulverwaltung dazu eine Übersicht erstellt, die im Internet einsehbar ist und die Besonderheiten der jeweiligen Kommissionen deutlich darstellt1.
Vergabe im Antragsverfahren #
Der noch verbleibende Anteil des Geldes wird am kompliziertesten verteilt: Um das Geld aus den übrigen 25 % ausgeben zu können, müssen die Fakultäten Anträge an die hochschulweite Rektoratskommission für Qualitätsmanagement in der Lehre stellen. In den Anträgen haben sie darzulegen, wie sie das Geld genau verwenden wollen und welchem Zweck die Maßnahmen dienen sollen. So sollen die Fakultäten einerseits gezwungen werden, ihre Vorhaben transparenter zu machen und andererseits übt die Kommission so eine Kontrollfunktion aus. Der Senat hat Richtlinien erlassen, die vorsehen, wie die Mittel aus diesem Topf eingesetzt werden sollen. Sie sollen im Wesentlichen für Personalmittel verwendet werden, die besonders die Betreuung in den ersten Semestern verbessern sollen.
Der große Vorteil dieses Vergabe- und Kontrollverfahrens gegenüber dem auf Fakultätsebene ist die stärkere Unabhängigkeit der Beteiligten und die größere Öffentlichkeit. Die Studierendenvertreter kommen aus vielen verschiedenen Fakultäten und stehen daher meistens in keinerlei Abhängigkeit von den antragsstellenden Fakultäten und Instituten. Außerdem handelt es sich im Normalfall um Studierende, die über große Erfahrung im Bereich von Lehre und Studienbeiträgen verfügen.
Soweit zu den Verfahren. Du siehst, dass es nicht ganz unkompliziert ist und kannst dir vorstellen, dass dort viele Lehrende mit vielen Ideen aufeinander treffen und vor allem im Interesse ihrer Lehr- und Arbeitsbereiche argumentieren. Dazwischen versuchen deine Kommilitoninnen und Kommilitonen aus den Fachschaften und dem AStA zu bewerten, ob die Ideen nun wirklich eine Verbesserung der Lehr- und Studienbedingungen bewirken würden und die Anwesenden bei gegenteiliger Meinung von der eigenen zu überzeugen. Dahinter steckt eine Menge Arbeit und oft auch taktisches Verhalten, denn trotz aller Sonderkommissionen mit studentischer Mehrheit – die letztlich entscheidende Mehrheit bleibt im Antragsverfahren bei den Professorinnen und Professoren.
§ 4 Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) (StudQualG): Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
(1) Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung gemäß § 3 durch eine Qualitätsverbesserungskommission beraten. Sie gibt ein Votum zu den Fortschrittsberichten nach § 3 Absatz 3 ab. Im Übrigen wird sie im Wege der Selbstbefassung tätig und kann insbesondere planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2 erstellen. Die Hochschulleitung ist angehalten, die Vorschläge der Kommission zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre Zusammensetzung und die Amtszeit ihrer Mitglieder. Mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden der Hochschule. Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.
(3) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätsverbesserungsmitteln an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Dies gilt nicht, soweit die Grundordnung von der Bildung derartiger Kommissionen absieht; die entsprechende Regelung in der Grundordnung bedarf zusätzlich zur Mehrheit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Kunsthochschulgesetz der Mehrheit der Stimmen der Vertretung der Gruppe der Studierenden im Senat.
Wofür darf das Geld überhaupt eingesetzt werden? #
Was darf nun aus den Mitteln finanziert werden und was nicht?
§ 2 Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) (StudQualG): Zweckbindung der Qualitätsverbesserungsmittel
Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet werden für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden.
Die genaue Verwendung der Mittel ist jedoch unzureichend und interpretationswürdig geregelt. Verbesserung der Lehre kann vielfältig sein. Was man hier in Aachen aus den Zwickmühlen, Abwägungen und Vorschlägen gemacht hat, wurde online dokumentiert.
Wenn du Fragen hast, wie es dazu gekommen ist, Anregungen hast, was man besser machen sollte oder Dinge weißt, die zwar in der Liste stehen, aber nie passiert sind, kannst du dich entweder direkt an die betreffenden Fachschaften oder an den AStA wenden. Da dieses Buch wahrscheinlich ein wenig länger gültig bleiben wird, haben wir darauf verzichtet, an dieser Stelle Details zur aktuellen Verwendung zu berichten, da sich auf diesem Feld stetig etwas verändert. Die genannte Homepage dürfte über einen langen Zeitraum die aktuellste und beste Quelle bleiben.
Das Prüfgremium: Kontroll- und Beschwerdeorgan mit
eingeschränkter Handlungsmacht #
Die RWTH muss – wie jede andere Hochschule in NRW auch – laut Gesetz eine Qualitätsverbesserungskommission einrichten, die die Qualität ihrer Lehr- und Studienorganisation kontrolliert.
Zusammensetzung und Tagungsturnus #
Das Gremium besteht an der RWTH aus 19 Mitgliedern, wovon zehn Studierende sind. Die zehn studentischen Mitglieder werden von den studentischen Mitgliedern des Senats ernannt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Gremiums beträgt ein Jahr. Wenn du die Mitglieder dieses Gremiums erreichen willst, ist deine Fachschaft die beste Anlaufstelle. Zum Vorsitzenden dieses Gremiums wurde eine Person gewählt, die weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dieses Prüfgremium wird im Wege der Selbstbefassung tätig; d.h. es kann von niemanden dazu gezwungen werden zu tagen, sondern kommt nur dann zusammen, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder eine Sitzung für notwendig halten. Es würde also reichen, wenn sechs studentische Mitglieder eine Sitzung einfordern. Allerdings hat man sich an der RWTH auch auf einen regelmäßigen Tagungsturnus geeinigt. Es ist vorgesehen, dass sich das Prüfgremium normalerweise einmal im Semester trifft. Die administrative Betreuung erfolgt durch die Abt. 1.1 (Akademische Angelegenheiten) und inhaltlich durch die Abt. 6.2 (Lehre).
Die Mitglieder des Prüfgremiums können online eingesehen werden2.
Entscheidungsbefugnisse des Prüfgremiums #
Das Prüfgremium entscheidet gemäß der Grundordnung über das Votum zu den Fortschrittsberichten über die Verwendung der Qualitätsverbesserungsmittel sowie planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel. Die Entscheidungen sind jedoch durch den Senat zubestätigen.
Beschwerden beim Prüfgremium #
Auch wenn der AStA und vor allem die Fachschaften sich Mühe geben, zu erkennen, wo die beschriebene Mängel in der Lehre bestehen, so können einige hundert Augen- und Ohrenpaare noch längst nicht das bemerken, was ca. 45.000 Augen und Ohren aller Studierenden der RWTH wahrnehmen. Deshalb sind die studentischen Mitglieder des Prüfgremiums auf die Hinweise und Beschwerden aller Studierenden angewiesen. Den Studierenden stehen dabei verschiedene Wege offen, um dem Prüfgremium Defizite in Studium und Lehre zur Kenntnis zu bringen: U.a. über die Fachschaften – oder eben auch Seniorate in der Philosophischen Fakultät -, über die Ombudspersonen für die Lehre der Fakultäten oder per E-Mail direkt an das Prüfgremium. Wen man dort aktuell konkret ansprechen kann, ist ebenfalls auf der oben genannten Website zu finden.